Rechtsprechung
| BFH, 26.06.1990 - V B 41/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BFH, 25.08.1987 - IX R 98/82
Hinzugezogener/Beigeladener bei widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 5 …
Auszug aus BFH, 26.06.1990 - V B 41/90
NV: Für eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO 1977 ist erforderlich, daß ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, daß hieraus sich steuerliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlaß oder Änderung eines Steuerbescheides ziehen lassen und daß das FA die Beiladung veranlaßt oder beantragt hat (vgl. BFH vom 25.8.1987 IX R 98/82).2. - BFH, 20.04.1989 - V B 153/88
Beiladung - Umsatzsteuer - Unternehmer - Unternehmereigenschaft - Leistung - …
Auszug aus BFH, 26.06.1990 - V B 41/90
NV: Zu dem Rechtsstreit eines Leistenden, dessen Unternehmereigenschaft in Frage steht, ist der Leistungsempfänger, der gesondert ausgewiesene Steuer für die an sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen als Vorsteuerbeträge abgezogen hat, beizuladen (vgl. BFH vom 20.4.1989 V B 153/88).
- BFH, 27.08.1998 - III B 41/98
Klageverfahren - Beiladung eines Dritten - Zahlungseingänge - Gewinn aus …
Der Senat könnte zwar als Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden; er kann die Sache aber auch unter Aufhebung der Vorentscheidung zur erneuten Entscheidung über die Beiladung an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1990 V B 41/90, BFH/NV 1992, 787, m.w.N.). - BFH, 27.08.1997 - V B 14/97
Voraussetzungen für eine Beiladung
daß das Finanzamt die Beiladung ver anlaßt und beantragt hat (vgl. Beschlüsse des BFH vom 26. Juni 1990 V B 41/90, BFH/NV 1992, 787;… vom 1. Juli 1993 V B 41/93, BFH/NV 1994, 297). - BFH, 01.07.1993 - V B 41/93
Beiladung eines Dritten (§ 174 AO )
daß das Finanzamt die Beiladung veranlaßt und beantragt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 1990 V B 41/90, BFH/NV 1992, 787).
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