Rechtsprechung
| BFH, 16.12.1992 - V B 74/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nichtzulasungsbeschwerdemit der Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, inwieweitGrundstücksverkäufe der Gemeinden im Rahmen von Bodenpolitik eine hoheiliche Tätigkeit ist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 17.10.1989 - 231/87
Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di …
Auszug aus BFH, 16.12.1992 - V B 74/92
Ob derartige Leistungen eine hoheitliche Tätigkeit sein könnten, ist unerheblich, wenn sie - wie im Streitfall - den Regelungen des Zivilrechts unterliegen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1989, 3233 und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, Slg. 1990, 1969). - EuGH, 15.05.1990 - C-4/89
Comune di Carpaneto Piacentino u.a. / Ufficio provinciale imposta sul valore …
Auszug aus BFH, 16.12.1992 - V B 74/92
Ob derartige Leistungen eine hoheitliche Tätigkeit sein könnten, ist unerheblich, wenn sie - wie im Streitfall - den Regelungen des Zivilrechts unterliegen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1989, 3233 und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, Slg. 1990, 1969).
- BFH, 21.03.1995 - XI R 33/94
Vorsteuerabzug - Optionsrecht - Steuerbefreite Tätigkeit
Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 S. 1 UStG 1980 ist wegen des klaren Wortlauts nicht möglich (vgl. Reiß, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1994, 323, 324); die Vorschrift ist vielmehr gemeinschaftsrechtswidrig (vgl. auch Wagner in Umsatzsteuer in nationaler und europäischer Sicht, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft --DStJG--, Band 13 --1990--, S. 58, 72; derselbe, UR 1993, 301, 303; offenbar auch Widmann, UR 1994, 317; Reiß, UR 1994, 388, 389 f.; Ramme, UR 1991, 80; s. auch BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1992 V B 74/92, BFH/NV 1993, 696; offengelassen in BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 V R 3/88, BFHE 170, 277, BStBl II 1993, 380). - FG München, 30.01.2008 - 14 K 161/07
Unternehmerische Tätigkeit einer Kommune durch den Einsatz eines Werbemobils
Der Senat hält diese Verwaltungsauffassung für überholt, weil sie dem Gemeinschaftsrecht widerspricht (vgl. in diesem Sinne bereits: BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1992 V B 74/92, UVR 1993, 116 mit Anm. Klenk; BFH-Urteil vom 11. Januar 1971 V R 26/74, BStBl II 1979, 746), Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 882 f.). - FG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 3 K 225/00
Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche …
Entscheidend ist vielmehr, dass diese Betätigung tatsächlich im Rahmen des allgemeinen wirtschaftlichen Marktgeschehens in den dafür in der Rechtsordnung bereitstehenden Rechtsformen des Zivilrechts abgewickelt wird, ohne dass der Kläger den jeweiligen Vertragspartnern als Träger öffentlicher Gewalt gegenüber tritt, insofern folgt der Senat den Gründen des Urteils des S. Senats des Gerichts vom 7. Februar 1992 9 K 342/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1992, 422) und des dazu ergangenen Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1992 V B 74/92 (…Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 696).
- BFH, 24.02.1994 - V R 25/92
Umsatzsteuerpflichtigkeit einer Personalgestellung im Rahmen eines Betriebes …
Nach der Rechtsprechung des EuGH greift diese Vorschrift nur ein, wenn die Leistungen dieser Einrichtungen den eigens für sie geltenden Rechtsregeln und nicht den allgemeingültigen Regelungen des Zivilrechts unterliegen (so z. B. EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, EuGHE 1989, 3233, und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, EuGHE 1990, 1969; so auch BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1992 V B 74/92, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1993, 116). - FG Baden-Württemberg, 25.05.2000 - 10 K 228/97
Betreiben einer Kindertagesstätte durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art
Es ist daher unerheblich, ob der Betrieb der Kindertagesstätte eine hoheitliche Tätigkeit sein könnte, wenn er -wie im Streitfall- (tatsächlich) den Regelungen des Zivilrechts unterliegt (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1992 V B 74/92, BFH/NV 1993, 696, m.w.N.; vgl. auch Felder in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz und Einkommensteuergesetz Tz. 33 a zu § 4 KStG , betr. - FG München, 07.11.1996 - 14 K 1749/96
Anspruch auf Abänderung eines Umsatzsteuerbescheides; Erbringung steuerbarer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 K 5395/92
Abgrenzung zwischen unternehmerischer und hoheitlicher Betätigung; Deutsche …
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