Rechtsprechung
| BFH, 16.11.1967 - V B 9/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aussetzung der Vollziehung - Erledigung in der Hauptsache - Billiges Ermessen - Kostenentscheid - Haftungsbescheid - Existenzgefährdende Steuerschuld
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 90, 456
- BStBl II 1968, 120
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66
Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der …
Auszug aus BFH, 16.11.1967 - V B 9/67
Durch einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO wird nämlich über die Aussetzung der Vollziehung beim FG ein Verfahren anhängig (siehe auch Beschluß des BFH IV B 23/66 vom 14. April 1967, BFH 88, 195, BStBl III 1967, 321, 322), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich zu diesem Zeitpunkt ein Streit über die Aussetzung der Vollziehung besteht oder nicht.Liegt aber kein Fall des § 138 Abs. 2 FGO vor, dann richtet sich die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO (siehe auch Beschluß des BFH IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).
Dabei ist auch von Bedeutung, ob derjenige, der das Gericht angerufen hat, für sein Begehren Anlaß und ein schutzwürdiges Interesse hatte (vgl. BFH-Beschluß IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).
Die Veranlassung zum Rechtsstreit berücksichtigen auch die bisherigen Entscheidungen des BFH (Beschlüsse IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O., und I S 3/67 vom 20. September 1967, BFH 89, 476, BStBl III 1967, 673).
Außerdem ist in dem Beschluß IV B 23/66 vom 14. April 1967 (a. a. O.) entschieden worden, daß es billigem Ermessen entspricht, die Kosten der Behörde aufzuerlegen, wenn es der Steuerpflichtige vergeblich versucht hat, die Aussetzung der Vollziehung beim FA zu erreichen.
Der Senat tritt der Auffassung des VII. Senats bei, daß der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auch nach Inkrafttreten der FGO auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen ist, um den im Verfahren über die Hauptsache gestritten wird (vgl. BFH-Beschlüsse VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121 und IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O.).
- BFH, 20.09.1967 - I S 3/67
Kostenverteilung bei Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen …
Auszug aus BFH, 16.11.1967 - V B 9/67
Die Veranlassung zum Rechtsstreit berücksichtigen auch die bisherigen Entscheidungen des BFH (Beschlüsse IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O., und I S 3/67 vom 20. September 1967, BFH 89, 476, BStBl III 1967, 673).In dem Beschluß I S 3/67 vom 20. September 1967 ist allerdings ausgesprochen, daß es der Billigkeit entspreche, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, wenn das FA, nachdem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH gestellt ist, alsbald von sich aus die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzt, ohne daß sich der Steuerpflichtige vorher vergeblich beim FA darum bemüht hat.
- BFH, 06.02.1967 - VII B 29/66
Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung …
Auszug aus BFH, 16.11.1967 - V B 9/67
Der Senat tritt der Auffassung des VII. Senats bei, daß der Streitwert des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides auch nach Inkrafttreten der FGO auf 10 v. H. des Betrages festzusetzen ist, um den im Verfahren über die Hauptsache gestritten wird (vgl. BFH-Beschlüsse VII B 29/66 vom 6. Februar 1967, BFH 87, 410, BStBl III 1967, 121 und IV B 23/66 vom 14. April 1967, a. a. O.). - RG, 22.10.1927 - V 40/27
Prozesskosten
Auszug aus BFH, 16.11.1967 - V B 9/67
Keine Veranlassung, das Gericht anzurufen, ist mit anderen Worten gegeben, wenn bei verständiger Würdigung der Umstände des Falles anzunehmen ist, daß der Kläger oder Antragsteller auch ohne Prozeß das Prozeßziel erreicht haben würde (Urteil des RG V 40/27 vom 22. Oktober 1927, RGZ 118, 261, 2 6 4).
- BFH, 10.11.1971 - I B 14/70
Erheblicher Spielraum des Gerichts - Mögliche Verhaltensweisen - Wahlrecht - …
Die Bezugnahme auf den Beschluß V B 9/67 vom 16. November 1967 (BFH 90, 456, BStBl II 1968, 120) macht indessen deutlich, daß der Gesichtspunkt der Veranlassung nur einer unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gewesen war.Angesichts des Umstandes, daß mehrere Senate des BFH (…Beschluß zu IV B 23/66, a. a. O., BFH 88, 197; I S 3/67 vom 20. September 1967, BFH 89, 476 [479], BStBl III 1967, 673; vgl. auch die Beschlüsse V B 9/67, a. a. O., BFH 90, 458;… V B 12/66, a. a. O., BFH 91, 25) offen gelassen haben, ob § 93 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, vielmehr den Grundgedanken dieser Vorschrift im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt haben, ist die oben wiedergegebene Äußerung in dem Sinne zu verstehen, daß der II. Senat den Gesichtspunkt der Veranlassung, soweit er nicht dem materiellen Kostenrecht der FGO zugrunde liegt, im Rahmen der Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO nicht berücksichtigt wissen will.
- BFH, 23.01.1975 - IV B 69/74
Beteiligte - Vollziehungsaussetzung - Erledigungserklärung - Erledigung der …
Das FA macht geltend, ein Fall des § 138 Abs. 2 FGO liege nicht vor, weil der Rechtsstreit nicht durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt worden sei (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. November 1967 V B 9/67 , BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120).Das FA kann sich zur Stütze seiner Auffassung, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sei nicht anwendbar, zwar nicht auf den BFH-Beschluß V B 9/67 berufen.
- BFH, 26.10.1972 - IV B 28/67
Aussetzung der Vollziehung - Widerruf - Widerrufsverfügung - Kosten des …
Insoweit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem dem BFH-Beschluß V B 9/67 vom 16. November 1967 (BFH 90, 456, BStBl II 1968, 120) zugrunde liegenden Falle.Dem steht der Beschluß des BFH V B 9/67 vom 16. November 1967 (BFH 90, 456, BStBl II 1968, 120), der eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO für richtig hält, nicht entgegen.
- BFH, 14.12.1967 - V B 12/66
Nachträglich vorgebrachte Umstände - Aussetzung der Vollziehung - …
Der Senat hat in dem Beschluß V B 9/67 vom 16. November 1967 (BStBl II 1968, 120) entschieden, daß dann, wenn das FA dem unmittelbar an das FG gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) entspricht und dadurch der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt wird, das FG nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden hat.Dabei ist von erheblichem Einfluß für die Kostenentscheidung, wer Anlaß zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegeben hat (vgl. Beschlüsse des BFH V B 9/67 vom 16. November 1967 und IV B 23/66 vom 14. April 1967 BFH 88, 195, BStBl III 1967, 321).
- BFH, 23.01.1975 - IV B 68/74
Beteiligte - Vollziehungsaussetzung - Erledigungserklärung - Erledigung der …
Das FA macht geltend, ein Fall des § 138 Abs. 2 FGO liege nicht vor, weil der Rechtsstreit nicht durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt worden sei (Beschluß des BFH vom 16. November 1967 V B 9/67, BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120).Das FA kann sich zur Stütze seiner Auffassung, § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO sei nicht anwendbar, zwar nicht auf den BFH-Beschluß V B 9/67 berufen.
- BFH, 26.04.1994 - VII S 37/92
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei einem Drohen der …
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die Finanzbehörde dem Begehren des Antragstellers entspricht, nach § 138 Abs. 1 FGO und nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, denn der Rechtsstreit hat sich dann nicht durch Rücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakts erledigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 16. November 1967 V B 9/67, BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120; ferner die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Tz. 57, 65;… ebenso Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 7, 31). - BFH, 09.11.1982 - VII R 4/82
Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer einer GmbH - Grobe Fahrlässigkeit des …
Dabei kann dahinstehen, ob diese Entscheidung auf § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO gestützt wird (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1972 IV B 28/67, BFHE 107, 264, BStBl II 1973, 83 und den darin erwähnten BFH-Beschluß vom 16. November 1967 V B 9/67, BFHE 90, 456, BStBl II 1968, 120). - BFH, 02.03.1984 - VI S 22/83 NVS: Entspricht das FA dem unmittelbar an den BFH gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und ist der Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache erledigt, dann entscheidet der BFH gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 16.11.1967 V B 9/67).3.
- BFH, 02.03.1984 - VI S 20/83 NVS: Entspricht das FA dem unmittelbar an den BFH gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und ist der Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache erledigt, dann entscheidet der BFH gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 16.11.1967 V B 9/67).3.
- BFH, 02.03.1984 - VI S 18/83 NV: Entspricht das FA dem unmittelbar an den BFH gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) und ist der Rechtsstreit deshalb in der Hauptsache erledigt, dann entscheidet der BFH gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (vgl. BFH-Beschluß vom 16.11.1967 V B 9/67).2.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 03.10.1967 - V B 9.67 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 21.04.1971 - V C 45.69
Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Verzugszinsen für verspätet gezahlte Ausgleichsleistungen abgelehnt (BVerwGE 21, 44; Beschluß vom 14. November 1969 - BVerwG V B 9.67 -), sofern er nicht gesetzlich vorgesehen ist.Hinsichtlich der Geltendmachung von Verzugszinsen als Schadensersatz für den durch die verzögerte Abwicklung von Rechtsverhältnissen - im Über-Unterordnungsverhältnis - etwa entstandenen Vermögensschaden hat das Bundesverwaltungsgericht wegen Art. 34 GG auf den Zivilrechtsweg verwiesen (BVerwGE 14, 1 [4.]; Beschluß vom 14. November 1969 - BVerwG V B 9.67 - und Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 86.68 -).
- BVerwG, 14.01.1971 - V B 127.69
Rechtsmittel
Dem hat sich der beschließende Senatim Beschluß vom 3. Oktober 1967 - BVerwG V B 9.67 - (unveröffentlicht) angeschlossen.
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