Rechtsprechung
| BGH, 14.10.1952 - V BLw 13/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 222 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.09.1952 - V BLw 113/51
Pachtschutz. Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages
Auszug aus BGH, 14.10.1952 - V BLw 13/52
Für ein bei Inkrafttreten des Landpachtgesetzes (1. Juli 1952) in der Rechtsbeschwerdeinstanz anhängiges Pachtschutzverfahren auf Verlängerung des Pachtvertrages gilt (ebenso wie für ein Verfahren auf Änderung des Pachtzinses; Beschl vom 23.9.1952, V BLw 113/51) nicht die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Buchst. a LPG, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsverlängerung sich nicht mehr nach § 3 RPO, sondern nach § 8 LPG richten.In seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 23. September 1952 (V BLw 113/51) hat der erkennende Senat näher dargelegt, dass in einem Pachtschutzverfahren auf Änderung des Pachtzinses (§ 5 RPO) im Rechtsbeschwerdeverfahren trotz der Übergangsbestimmung im § 15 Abs. 1 Buch a LPG nur nachzuprüfen ist, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses des Beschwerdebeschlusses (19. Dezember 1951) geltende Pachtschutzrecht richtig angewandt hat.
- BGH, 08.03.1955 - V ZB 2/54
Vertragshilfeverfahren
Der erkennende Senat hat bereits in Landwirtschaftssachen, in denen § 12 FGG ebenfalls sinngemäß Anwendung findet (§ 9 LwVG, früher § 13 Abs. 2 LVO BZ), dargelegt, daß der Amtsbetrieb die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und bei Verabsäumung dieser Pflicht vom Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden könne, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehe, eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht dem Gericht vielmehr nur auferlegt werden könne, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gebe (Beschlüsse vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52 und vom 5. Mai 1953 V BLw 100/52). - BGH, 21.12.1956 - V ZB 34/56
Rechtsmittel
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52, NJW 1953, 222) aufgestellt (vergl auch Pritsch LwVG § 14 Bem. F I a) und an ihnen seitdem festgehalten. - BGH, 21.12.1956 - V ZB 33/56
Rechtsmittel
Diese Grundsätze hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52, NJW 1953, 222) aufgestellt (vgl. auch Pritsch LwVG § 14 Bem. F I a) und an ihnen seitdem festgehalten.
- BGH, 11.12.1956 - V BLw 35/56
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat im Beschluß vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52) zu § 13 Abs. 2 LVO ausgeführt hat, enthebt der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Beteiligten, vor allem wenn sie rechtskundig vertreten sind, nicht der Pflicht, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. - BGH, 03.05.1956 - V BLw 73/55
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52) ausgesprochen, daß der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und daß, wenn dies unterbleibe, vom Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden könne, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehe. - BGH, 12.11.1957 - V BLw 22/57
Rechtsmittel
Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52). - BGH, 20.10.1954 - V BLw 26/54
Rechtsmittel
Der Antragsgegner wirft danach dem Beschwerdegericht zu Unrecht vor, seine Ermittlungspflicht verletzt zu haben, und verkennt, daß es, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52) dargelegt hat, Aufgabe der Beteiligten ist, trotz der von Amts wegen vorzunehmenden Ermittlungen durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und die Beteiligten, wenn sie dies unterlassen, vom Gericht nicht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes erwarten können, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht. - BGH, 26.11.1952 - V BLw 83/52
Rechtsmittel
Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht das zur Zeit des Erlasses der Beschwerdeentscheidung geltende Recht, also das der Reichspachtschutzordnung (in Verbindung mit den sich aus Nr. 21 BrMilRegVO Nr. 84 ergebenden Änderungen) richtig angewandt hat; das erst am 1. Juli 1952 in Kraft getretene Landpachtgesetz vom 25. Juni 1952 scheidet für die rechtliche Nachprüfung aus (Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52). - BGH, 05.05.1953 - V BLw 100/52
Rechtsmittel
Unterlassen sie das, so kann vom Gericht auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebs nicht erwartet werden, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgeht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 13/52).
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