Rechtsprechung
| BGH, 07.07.1966 - V BLw 33/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eintritt in eine Hoferbschaft - Übertragung eines landwirtschaftlichen Hofes - Bestimmung von Hoferben
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 37/56
Formlose Hoferbenbestimmung
Auszug aus BGH, 07.07.1966 - V BLw 33/65
Der Senat hat im Beschluß vom 5. Februar 1957 - V BLw 37/56 - (BGHZ 23, 249) ausgesprochen, der Grundsatz, daß unter Umständen in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbenfolge eine bindende Bestimmung des Hoferben liegen könne, gelte auch für den Erbvertrag.Der Senat hat aber bereits in der erwähnten Entscheidung (BGHZ 23, 249, 260) [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56] und auch noch später (RdL 1958, 39; Beschluß vom 17. Dezember 1964, V BLw 30/63) darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 242 BGB auf den Formmangel eines Erbvertrages ein wirklich eindeutiges Verhalten der Beteiligten voraussetze.
Es legt nicht dar, von welchem Zeitpunkt an durch das Verhalten der Ehegatten J. die gemeinschaftliche Bestimmung des Hoferben als getroffen anzusehen ist, sodaß die Ehegatten von nun an nur gemeinschaftlich die Berufung wieder hätten aufheben können und nur, wenn ein wichtiger Grund vorlag (BGHZ 23, 263 [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56]).
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 40/56
Bestimmung des weiteren Hoferben
Auszug aus BGH, 07.07.1966 - V BLw 33/65
Es legt nicht dar, von welchem Zeitpunkt an durch das Verhalten der Ehegatten J. die gemeinschaftliche Bestimmung des Hoferben als getroffen anzusehen ist, sodaß die Ehegatten von nun an nur gemeinschaftlich die Berufung wieder hätten aufheben können und nur, wenn ein wichtiger Grund vorlag (BGHZ 23, 263 [BGH 05.02.1957 - V BLw 37/56]).
- BGH, 16.10.1992 - V ZR 125/91
Übereignungsanspuch bei formlosen Hofübergabevertrag
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß ein Rückgriff auf die - auf besondere Härtefälle beschränkte und daher in den Tatbestandsvoraussetzungen engere - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bindung an eine formlos vereinbarte Hofnachfolge (BGHZ 12, 286, 302 ff; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186 ff; Beschl. v. 9. Februar 1955, V BLw 59/54, NJW 1955, 1065;… Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128; Beschl. v. 28. Oktober 1965, V BLw 43/64, RdL 1966, 41, 43; Beschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65, RdL 1966, 290, 292) gemäß § 242 BGB auch nach der Novellierung der Höfeordnung nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 73, 324, 329 [BGH 15.02.1979 - V BLw 12/78]; 87, 237) [BGH 05.05.1983 - V BLw 12/82].Auch unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Ehefrau des Klägers selbst erklärt, daß der Hof bald an den Kläger übertragen werde (BU 12 unten), hätte es besonderer Darlegungen im Berufungsurteil bedurft, inwiefern sich aus diesen zwei Begebenheiten der eindeutige Wille der Beklagten ergab, daß auch sie den Hof zum 1. Oktober 1982 an den Kläger übergeben wollte (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65 aaO. S. 293).
In diesem Fall hätte das Berufungsgericht aber prüfen müssen, ob die bis dahin aufgetretenen Spannungen und Differenzen so unbedeutend sind, daß sie für die Frage des Eintritts einer Bindung zu diesem Zeitpunkt unbeachtet bleiben durften (Senatsbeschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65, RdL 1966, 290, 292).
- BGH, 30.11.1967 - V BLw 8/67
Feststellung einer Hoferbfolge - Eigentum an einem landwirtschaftlichen Hof
Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1966 - V BLw 33/65 Bezug genommen.Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1966 - V BLw 33/65 abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
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