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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,5186
BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55 (https://dejure.org/1956,5186)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1956 - V BLw 68/55 (https://dejure.org/1956,5186)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1956 - V BLw 68/55 (https://dejure.org/1956,5186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1956, 418
  • DB 1956, 594
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.04.1951 - V BLw 5/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    Selbst wenn eine solche entstanden wäre, würde sie doch durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht unmittelbar beeinträchtigt werden, sondern erst durch die nachfolgende Eintragung der Übernehmerin als Eigentümerin im Grundbuch (§§ 891 ff BGB), da hier das in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951 (V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 [351]) Gesagte entsprechend gilt.

    Diese auf wirtschaftlichem Gebiet liegende Gefahr stellt keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG dar (vgl. die oben angeführte Entscheidung BGHZ 1, 343 [BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50] [351]).

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52

    Treuhänder und Rückerstattungsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    Ob der Antragsgegner, der auf Grund seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts die Landstelle in Besitz nehmen konnte, noch jetzt Besitzer oder Mitbesitzer der Landstelle ist (vgl. BGHZ 12, 380 [398/400]) und ihm als solchem wegen seiner Verwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Besitz oder Mitbesitz des Antragsgegners durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht berührt, eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch sie also nicht herbeigeführt wird.
  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 266 [279 ff unter 3] = NJW 1953, 1342 = MDR 1953, 605 = JZ 1953, 598) ausgeführt, daß die Schlechterstellung der Frau durch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemanns dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GrundG widerspreche, und daraus abgeleitet, daß die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Frau bei der Verfügung über das eingebrachte Gut an die Zustimmung des Mannes binden und von ihr getroffene Verfügungen ohne solche Zustimmung dem Ehemann gegenüber unwirksam machen, seit dem 1. April 1953 außer Kraft sind.
  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    Eine Rechtsbeeinträchtigung würde selbst dann nicht gegeben sein, wenn man mit der Rechtsbeschwerde, die in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 (II ZR 44/52, BGHZ 8, 249 ff) hinweist, annehmen wollte, daß zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehefrau eine Innengesellschaft in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft bestanden habe; denn in diesem Falle würde ersterem auch nur ein rein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsguthabens zustehen, der durch den Übergabevertrag ebenfalls nicht berührt würde.
  • BGH, 29.10.1953 - IV ZR 40/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    In dieser Entscheidung hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ehefrau auch zu Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte seit dem 1. April 1953 der Zustimmung des Ehemanns nicht mehr bedürfe und daher ohne diese verfügen könne (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1953, IV ZR 40/53, MDR 1954, 95; ferner Beschluß desselben Senats vom 21. Dezember 1953, IV ZR 187/52, NJW 1954, 349; Firsching in NJW 1955, 1172).
  • BGH, 21.12.1953 - IV ZR 187/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.1956 - V BLw 68/55
    In dieser Entscheidung hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ehefrau auch zu Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte seit dem 1. April 1953 der Zustimmung des Ehemanns nicht mehr bedürfe und daher ohne diese verfügen könne (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1953, IV ZR 40/53, MDR 1954, 95; ferner Beschluß desselben Senats vom 21. Dezember 1953, IV ZR 187/52, NJW 1954, 349; Firsching in NJW 1955, 1172).
  • BGH, 14.07.1958 - V BLw 19/58

    Rechtsmittel

    Infolgedessen wurde durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das bis zum 31. März 1953 zu ihrem eingebrachten Gut gehörte, nach diesem Zeitpunkt auf einen anderen übertrug, kein Recht des Mannes beeinträchtigt (vgl. Beschlusses Senats vom 3. Mai 1956, V BLw 68/55, RdL 1956, 223 = DNotZ 1956, 418 = FamRZ 1956, 222 sowie Beschluß vom 4. Juli 1957, V BLw 60/56).
  • BGH, 04.07.1957 - V BLw 60/56

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung steht mit dem Beschluß des erregenden Senats vom 3. Mai 1956 (V BLw 68/55, RechtdLandw 1956, 223 = DNotZ 1956, 418 = Ehe und Familie 1956, 222 mit Stellungnahme von Bosch) nicht in Widerspruch.
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