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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,529
BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63 (https://dejure.org/1965,529)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1965 - V C 116.63 (https://dejure.org/1965,529)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1965 - V C 116.63 (https://dejure.org/1965,529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übergang von Ansprüchen aus einem Besatzungsschaden auf den Träger der Krankenversicherung des Geschädigten - Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Besatzungsschäden - Änderung eines Bescheides wegen veränderter Verhältnisse - Beteiligtenrolle im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 855
  • DVBl 1965, 736
  • DÖV 1965, 707
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.03.1964 - V C 43.63

    Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für den unehelichen bei einem …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    Unanfechtbare Bescheide über Besatzungsschäden können nur nach den §§ 56 und 57 AbgG abgeändert werden (vgl. insbes. Urteil vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 -); ob daneben noch ein formloses - im freien Ermessen der Verwaltungsbehörde liegendes - Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig ist, kann unentschieden bleiben, weil es hier um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs der Klägerin geht.

    Wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 - entschieden worden ist, hat eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz die Wirkung, daß in der Regel der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist und nicht nur eine bestimmte Forderung auf Entschädigung, weshalb ein solcher Schadensfall in der Regel in seiner Gesamtheit auch Gegenstand der getroffenen Entscheidung ist.

    Sie sind jedenfalls nicht ausdrücklich oder den Umständen nach von der Antragstellung ausgenommen worden, das wäre aber erforderlich gewesen, wenn sie nicht hätten Gegenstand des Verfahrens sein sollen (vgl. dazu insbesondere das mehrfach erwähnte Urteil des V. Senats vom 4. März 1964 - BVerwG V C 43.63 -).

  • BGH, 14.11.1958 - VI ZR 237/57
    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    Die nach dem Erlaß des letzten unanfechtbaren Bescheides eingetretene Läuterung oder Klarstellung in der Rechtsprechung, nach der insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (NJW 1959 S. 338) die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner als Übergangs- und entschädigungsfähig angesehen werden, kann wohl eine Änderung der Rechtslage bedeuten, nicht aber eine Änderung der Sachlage.

    Für den vorliegenden Fall kann die Änderung der Verhältnisse in der die Rechtslage klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1958 (NJW 1959, S. 338) gesehen werden, wonach gemäß § 1542 RVO eine Forderung auf den Versicherungsträger auch insoweit übergeht, als dieser Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu leisten hat.

  • BVerwG, 23.01.1963 - V C 157.62

    Neuberechnung einer Unterhaltsrente für Hinterbliebene - Übertragbarkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    In dem Urteil vom 23. Januar 1963 - BVerwGE 15, 255 - ist entschieden worden:.

    Zwar kann eine Änderung oder Läuterung der Rechtsprechung auch eine Änderung der Rechtslage (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]]) und eine Änderung der Rechtslage auch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 57 AbgG (Urteil vom 23. Januar 1963 [BVerwGE 15, 255]) bedeuten, so daß die die Rechtslage klarstellenden Erkenntnisse auch einen Grund dafür bilden, daß nach § 57 AbgG die Änderung eines Bescheides verlangt werden kann.

  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    Zwar kann eine Änderung oder Läuterung der Rechtsprechung auch eine Änderung der Rechtslage (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]]) und eine Änderung der Rechtslage auch eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 57 AbgG (Urteil vom 23. Januar 1963 [BVerwGE 15, 255]) bedeuten, so daß die die Rechtslage klarstellenden Erkenntnisse auch einen Grund dafür bilden, daß nach § 57 AbgG die Änderung eines Bescheides verlangt werden kann.
  • BVerwG, 12.04.1961 - V C 32.60

    Anwendbarkeit anderer Gesetze zur Erweiterung der Tatbestände im Bereich des …

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    Dabei übersieht das Berufungsgericht, daß Entschädigungsansprüche wegen Besatzungsschäden nur im Rahmen des Abgeltungsgesetzes geltend gemacht werden können (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwGE 12, 181 -) und daß unanfechtbar gewordene Bescheide nach dem Abgeltungsgesetz - auch wenn sie sich nachträglich als fehlerhaft herausstellen - nur dann abzuändern sind, wenn das Abgeltungsgesetz hierfür eine Handhabe bietet.
  • BVerwG, 26.08.1959 - V C 144.56
    Auszug aus BVerwG, 24.03.1965 - V C 116.63
    Diese tatsächliche Feststellung reicht aus für die Annahme, daß eine unanfechtbare Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Entschädigungsbehörde vorliegt, da es sich hier nicht etwa um einen Fall des § 56 AbgG handelt, sondern - worauf noch zurückzukommen ist - um einen solchen des § 57 AbgG und da im Gegensatz zum Fall des § 56 AbgG nach § 57 AbgG auch die Abänderung eines nach früherem Recht ergangenen Bescheides zulässig ist (vgl. Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 144.56 - [DVBl. 1960 S. 107]), kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der letzte Bescheid vor der Antragstellung vom 11. Februar 1958 ergangen ist.
  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 147.65

    Rechtsmittel

    Wenn weder diese Regelung - bezogen auf den früheren Bescheid - noch eine entsprechende übernommen worden ist, so kann dies angesichts der bekannten Bestimmung des § 323 ZPO und ihrer teilweisen Nachbildung im Abgeltungsgesetz nur bedeuten, daß - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - [DVBl. 1965, 736 = DÖV 1965, 707]; Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -) - für § 57 AbgG keine starre Zeitregelung für alle in Betracht kommenden Fälle festgelegt werden sollte und daher auch eine ergänzende Heranziehung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht statthaft ist.

    In Fortführung dieses Gedankens hat der erkennende Senat dann für den Fall einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse entschieden, daß diese in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie sie sich aus einer Gesetzesänderung ergeben, demnach auch aus einer in die Vergangenheit zurückwirkenden Rechtsänderung (Urteil vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - Beschluß vom 6. Juli 1963 - BVerwG V B 5.63 -).

  • BVerwG, 26.05.1971 - V C 20.69

    Anspruch auf Entschädigung bei Unanfechtbarkeit eines Einstellungsbescheids von …

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - (DVBl. 1965, 736) ausgeführt, daß eine Minderung der rechtlichen Verhältnisse einmal durch die Änderung der Gesetzeslage eintreten kann - sei es durch Wegfall (so in BVerwGE 15, 255 [259]), sei es durch Ergänzung oder Neuschaffung (so BVerwGE 24, 285 [BVerwG 06.07.1966 - V C 147/65] [289]) von Gesetzesvorschriften - und daß zum anderen aber auch die Änderung oder Läuterung der Rechtslage durch die Rechtsprechung erfolgen kann.
  • BVerwG, 11.03.1969 - VI C 24.65

    Rechtsmittel

    Zu einer sachlichen Prüfung, d.h. zu einem Wiederaufgreifen des Falles ist sie nach dieser Rechtsprechung nur verpflichtet: beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des Prozeßrechts; bei potentiell entscheidungserheblicher Änderung der Sach- oder Rechtslage, u. U. möglicherweise auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung; ferner beim Auffinden gewisser neuer Beweismittel, wenn dieser Umstand nach Lage des Falles (oder der Fallgruppe, z. B. bei Flüchtlingen angesichts ihrer Beweisnot) einer Änderung der Sach- oder Rechtslage gleichkommt (vgl. BVerwGE 19, 153 und BVerwGE 25, 241;Urteile vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - [DÖV 1965, 707] undvom 12. Mai 1966 - BVerwG II C 84.63 -).
  • BVerwG, 28.10.1975 - 5 B 43.75

    Rechtsmittel

    Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen, "daß auch für § 57 AbgeltG die für das allgemeine Verwaltungs- und Verfahrensrecht entwickelten Grundsätze der Erstreckung der Rechtskraft und Widerrufbarkeit bzw. Anfechtbarkeit begünstigender und beschwerender Verwaltungsakte gelten, daß § 57 AbgeltG und der Begriff der veränderten Verhältnisse nicht engherzig und zum Nachteil des Bürgers auszulegen sind, sondern so, daß der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit vor der formellen Rechtskraft Vorrang hat", bedürfen keiner Klärung im bezeichneten Sinne; denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger sich im übrigen ganz allgemein beruft, sind zum einen Inhalt und Tragweite des § 57 AbgeltG umfassend bestimmt worden (BVerwGE 16, 109; fernerUrteil vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - [DVBl. 1965, 736 = DÖV 1965, 707 = Buchholz 409.2 § 57 AbgeltG Nr. 3];Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG V C 20.69 - vgl. auchUrteil vom 13. Februar 1975 - BVerwG V C 20.73 -).
  • BVerwG, 17.04.1970 - VIII B 101.67

    Vorliegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

    Auf das Vorliegen von wesentlichen Mängeln des Verfahrens jedoch - wozu jeder Verfahrensmangel gehört, auf dem das Urteil beruhen kann (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 - [Buchholz BVerwG 448.0, § 34 WpflG Nr. 3 = DVBl. 1965, 736 = NJW 1961, 2228]) - kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
  • BVerwG, 21.11.1974 - II B 50.74

    Anspruch auf erneute Sachprüfung hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines …

    Dem unklaren Beschwerdevorbringen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1965 - BVerwG V C 116.63 - (DÖV 1965, 707) ist nicht zu entnehmen, ob der Hinweis auf diese Entscheidung nur der Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache dienen soll oder ob die Beschwerde auch eine Abweichung des Berufungsgerichts von dieser Entscheidung geltend machen will.
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