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| BVerwG, 04.12.1968 - V C 127.66 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Behandlung einer Erbengemeinschaft
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.02.1966 - 7 K 257/59
- BVerwG, 04.12.1968 - V C 127.66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.03.1956 - V C 265.54
Auszug aus BVerwG, 04.12.1968 - V C 127.66
Dahingestellt bleiben kann, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus § 2038 BGB die Befugnis für einen einzelnen Miterben ergeben kann, gegen einen Ausschließungsbescheid Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. Urteil vom 19. März 1956 [BVerwGE 3, 208]); denn hier war das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits im Gange.
- BVerwG, 10.09.1970 - V B 19.68
Ausgestaltung der Zulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren …
Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß ein Ausschließungsverfahren mit Wirkung auf die Erben eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden kann, wenn der Erblasser, der den Ausschließungstatbestand verwirklicht hat, vor Einleitung oder Abschluß des Verfahrens verstorben ist (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 86.67 - [BVerwGE 30, 323], 4. Dezember 1968 - BVerwG V C 127.66 -, 19. März 1969 - BVerwG V C 038.65 - [RLA 1969, 190], 30. April 1969 - BVerwG V C 101.65 - und 18. Juni 1970 - BVerwG V C 27.69 -).Daraus folgt, daß die Miterben notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO in Verbindung mit §§ 59, 62 Abs. 1, 63 ZPO sind (Urteil vom 4. Dezember 1968 - BVerwG V C 127.66 -).
- BVerwG, 23.06.1971 - V C 124.69
Durchführung des Ausschließungsverfahrens gegen einen Erben - Anspruch auf …
Der mit der Neufassung des § 360 Abs. 2 LAG erfolgten Klarstellung hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechnung getragen (Urteile vom 25. Oktober 1968 [BVerwGE 30, 323]; 4. Dezember 1968 - BVerwG V C 127.66 - 19. März 1969 - BVerwG V C 038.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG V C 101.65 -). - BVerwG, 22.09.1969 - V B 144.67
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß ein Ausschließungsverfahren mit Wirkung gegen den Erben eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden kann, wenn der Erblasser, der den Ausschließungstatbestand verwirklicht hat, vor Einleitung oder Abschluß des Verfahrens verstorben ist (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 86.67 - [BVerwGE 30, 323], 4. Dezember 1968 - BVerwG V C 127.66 -, 19. März 1969 - BVerwG V C 038.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG V C 101.65 -). - BVerwG, 22.09.1969 - V B 130.67
Zulässigkeit eines Ausschließungsverfahren mit Wirkung gegen den Erben
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen inzwischen ausgesprochen, daß ein Ausschließungsverfahren mit Wirkung gegen den Erben eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen werden kann, wenn der Erblasser, der den Ausschließungstatbestand verwirklicht hat, vor Einleitung oder Abschluß des Verfahrens verstorben ist (Urteile vom 25. Oktober 1968 - BVerwG V C 86.67 - [BVerwGE 30, 323], 4. Dezember 1968 - BVerwG V C 127.66 -, 19. März 1969 - BVerwG V C 038.65 - und vom 30. April 1969 - BVerwG V C 101.65 -).
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