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| BVerwG, 02.04.1958 - V C 361.56, V C 362.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Revision - Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling und Ausstellung eines Vertriebenenausweises
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 02.04.1958 - V C 455.56
Auszug aus BVerwG, 02.04.1958 - V C 361.56
Wie in dem heute verkündeten Urteil BVerwG V C 455.56/136.57 im einzelnen dargelegt worden ist, kann diese Auffassung ebensowenig gebilligt werden wie diejenige, daß der Flüchtlingsausweis C an alle Familienangehörigen nach der Anerkennung eines Familienmitgliedes als Sowjetzonenflüchtling automatisch zu erteilen sei.
- BVerwG, 10.12.1958 - V C 585.56
Voraussetzungen für die Gleichstellung i.S.d. § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) …
Der erkennende Senat hat nun allerdings in seinen Urteilen vom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56, BVerwG V C 362.56 - ZLA 1958, 284); BVerwG V C 455.56, BVerwG V C 136.57; BVerwGE 7, 6 und vom 9. Juli 1958 - BVerwG V C 587.56, BVerwG V C 588.56 - BVerwG V C 621.56 (MDR 1958, 870 [Leits.], IOB-Informationen 1958 Heft 12 S. 2) ausgesprochen: Bei der gemeinsamen Flucht von mehreren Familienangehörigen löse in der Regel die Zwangslage eines von ihnen auch für die mitfliehenden Familienangehörigen mittelbar eine Zwangslage aus; denn die Flucht eines Familienangehörigen führe zum Auseinanderreißen der Familiengemeinschaft, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutze der staatlichen Grundordnung stehe. - BVerwG, 19.02.1960 - VIII B 39.59
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil weicht ab von den - dem Oberverwaltungsgericht zur Zeit der Verkündung seines Urteils offensichtlich noch nicht bekanntgewordenen - Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56/BVerwG V C 362.56 - (JOB 1958 S. 186; ZLA 1958 S. 284; ROW 1959 S. 31) und BVerwG V C 455.56/BVerwG V C 136.57 - BVerwGE 7, 6 -. - BVerwG, 14.01.1959 - V C 275.57
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt entschieden (Urteile vom 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56/136.57 - [BVerwGE 7, 6] und - BVerwG V C 361.56/362.56 - [JOB Informationen 1958 Heft 10 S. 3; ZLA 1958 S. 284]), daß in Fällen gemeinsamer Flucht die Zwangslage mitfliehender - auch erwachsener - Familienangehöriger eines anzuerkennenden Sowjetzonenflüchtlings zu vermuten ist, es sei denn, daß in der Person des mitfliehenden Familienangehörigen ein besonderer Ausschliessungsgrund vorliegt.
- BVerwG, 09.12.1958 - V B 129.58
Rechtsmittel
Denn durch das Urteil des beschließenden Senatsvom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56/V C 362.56 ist geklärt, daß nach dem vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Verfahrensrecht die Vornahmeklage nicht nur als Untätigkeitsklage, sondern auch als Weigerungsgegenklage zulässig ist. - BVerwG, 17.10.1958 - V B 90.58
Rechtsmittel
Da ferner der Kläger zu 1) nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden kann, bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze über die Anerkennung mitflüchtender Familienangehöriger (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56/V C 362.56 und BVerwG V C 136.57/V C 455.56 [DÖV 1958 S. 668 = NJW 1958 S. 1602] -) auch auf Verlobte anzuwenden sind. - BVerwG, 11.04.1958 - V B 2.58
Rechtsmittel
Die Frage, inwieweit eine für den Familienvorstand bestehende Zwangslage den mitflüchtenden Familienangehörigen zuzurechnen ist, ist durch dieUrteile des erkennenden Senats vom 2. April 1958 - BVerwG V C 361.56/V C 362.56 und BVerwG V C 136.57/V C 455.56 - als geklärt anzusehen. - BVerwG, 09.07.1958 - V C 587.56
Irrtümliche Annahme einer subjektiven Zwangslage i.R.d. Anerkennung als …
Die Frage, ob mitfliehenden Familienangehörigen der Flüchtlingsausweis C zu erteilen ist, hat den erkennenden Senat bereits früher beschäftigt: In seinen Urteilen vom 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56, BVerwG V C 136.57 und BVerwG V C 361.56, BVerwG V C 362.56 - hat er die Auffassungen abgelehnt, daß mitfliehenden Familienangehörigen der Flüchtlingsausweis C automatisch zu erteilen sei oder daß - wie das Berufungsgericht im Falle der Kläger zu 2) bis 5) angenommen hat - bei jedem Zuwanderer aus der sowjetisch besetzten Zone ohne Rücksicht auf die Flüchtlingseigenschaft seiner mitfliehenden Familienangehörigen zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling in seiner Person gegeben seien. - BVerwG, 09.07.1958 - V C 621.56
Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik aus Billigkeitsgründen …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen von 2. April 1958 - BVerwG V C 455.56/136.57 und V C 361.56/362.56 - entschieden, daß die Zwangslage mitfliehender Familienangehöriger eines anerkannten oder anzuerkennenden Sowjetzonenflüchtlings zu vermuten ist, es sei denn, daß in der Person des mitfliehenden Familienangehörigen ein besonderer Ausschließungsgrund vorliegt.
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