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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.12.1964 - V C 5.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,256
BVerwG, 09.12.1964 - V C 5.64 (https://dejure.org/1964,256)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.1964 - V C 5.64 (https://dejure.org/1964,256)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 1964 - V C 5.64 (https://dejure.org/1964,256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Kinderzuschlages bei der Ermittlung des eigenen Einkommens von Kindern im Rahmen der Kriegsopferfürsorge - Bestimmung von Art, Ausmaß und Dauer des Kinderzuschlages - Sinn und Zweck des Kinderzuschlags - Kinderzuschlag als eigenes Einkommen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 20, 88
  • DÖV 1965, 239
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 58.73

    Bemessung der Erziehungsbeihilfe für einen unterhaltspflichtigen …

    Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nicht schlechthin, sondern nur unter den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (besonders BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und BVerwGE 32, 141 [BVerwG 06.06.1969 - BVerwG V C 76.68]) entwickelten Voraussetzungen als Mittel des Kindes zu berücksichtigen.

    Unterhaltsleistungen, die ein Kriegsbeschädigter aus seinem Einkommen seinem unterhaltsberechtigten Kind wegen Auflösung der Familiengemeinschaft in Geld erbringt, sind bei der Bemessung der dem Beschädigten zu gewährenden Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG -) in der Fassung vom 20. Januar 1967 (BGBl. I S. 142 ber. S. 180) und § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1032) - KFürsV - nicht schlechthin als Mittel des Kindes zu berücksichtigen, sondern nur unter den Voraussetzungen, die der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (besonders BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] und 32, 141) aufgestellt hat.

    Diese Rechtsprechung konnte sich zunächst auf § 2 Abs. 3 KFürsV vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) stützen, eine Vorschrift, die sich nach Auffassung des Senats in dem vom Bundesversorgungsgesetz für den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen hielt (Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] = FEVS 12, 46]; ebenso Urteil vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 118.64 - [FEVS 13, 162]).

    Dann ist aber die Anrechnung solcher Mittel geboten, die dem Kinde tatsächlich zufließen, auch wenn es nicht selbst Träger des zugrunde liegenden Anspruchs ist (dazu Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64]]).

    Soweit hierdurch Teile des Einkommens des Beschädigten als Mittel der Töchter zu behandeln sind, weil sie einerseits dem Beschädigten zweckorientiert zugeflossen, andererseits den Töchtern tatsächlich zugute gekommen sind, haben sie bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz zu bleiben (BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5.64] [92]).

  • BVerwG, 08.02.1980 - 5 C 61.78

    Kinderzuschuß - Vater eines Auszubildenden - Sozialversicherungsrente - …

    Anders als dies unter der Herrschaft von Vorschriften wie der des § 2 Abs. 3 KfürsV in der Fassung vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) angenommen wurde - nach dieser Regelung galten Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhielt, als Einkommen dieses Kindes, es sei denn, daß sie ihm tatsächlich nicht zuflössen -, spricht keine tatsächliche Vermutung mehr dafür, daß der Unterhalt für das Kind gerade aus jenen Leistungen bestritten wird (vgl. zur früheren Rechtslage BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]).
  • BVerwG, 06.06.1969 - V C 76.68

    Anrechnung von Kindergeld und Kinderzuschlag auf Erziehungsbeihilfe - Leistungen …

    Dann ist aber die Anrechnung solcher Mittel geboten, die dem Kinde tatsächlich zufließen, auch wenn es nicht selbst Träger des zugrunde liegenden Anspruchs ist (dazu Urteil vom 9. Dezember 1964 [BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]]).
  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 118.64

    Anrechnung der dem Stiefvater zufließenden Leistungen auf das Einkommen des …

    V C 5.64 - (BVerwGE 20, 88 [BVerwG 09.12.1964 - V C 5/64]) ausgeführt, daß der Begriff der Mittel verstanden werden muß im Sinne solcher Zuflüsse, die die tatsächliche Lage des Kindes so verbessern, daß es für seine Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfange der staatlichen Hilfe bedarf.
  • BVerwG, 27.01.1965 - V C 37.64

    Verweisung der Familienangehörigen eines Kriegsbeschädigten auf Bundessozialhilfe

    Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 5.64 und V C 86.64 - ausgeführt, daß die Ermächtigungsnorm des § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, hier anzuwenden in der Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) - BVG -, dem Art. 80 GG entspricht.
  • OVG Bremen, 12.11.1971 - II BA 116/71

    Ziel der Kriegsopferfürsorge über die Sicherung des notwendigen Mindestbedarfs …

    Der Auffassung des Senats kann ferner nicht entgegengehalten werden, dass das Kindergeld sowie andere Kinderzuschläge und Kinderzuschüsse auf die Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG anzurechnen sind (BVerwGE 32, 141 [BVerwG 06.06.1969 - BVerwG V C 76.68] ; 20, 88; BVerwG…, Urteil vom 24.5.1967 - V C 167.66 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 87.64

    Zur Anrechenbarkeit des Kinderzuschusses nach RVO § 1262 bei den Mitteln des …

    Bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 5.64 - (DÖV 1965, S. 239) hat der Senat den Kinderzuschuß nach § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes als eine Leistung bezeichnet, die dem Beschädigten für das Kind gewährt wird, und in diesem Zusammenhang ausgeführt:.
  • BVerwG, 09.12.1964 - V C 86.64

    Anrechnung des Kinderzuschusses auf die Erziehungsbeihilfe

    Der Senat hat zu der aufgeworfenen Frage in seinem.Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 5.64 - ausgeführt:.
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 90.64

    Rechtsmittel

    In seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 5.64 (DÖV 1965, S. 239) - hat der erkennende Senat näher ausgeführt, daß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) - KrOFV - rechtswirksam ist und daß der Kinderzuschlag, den der Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, zu den Mitteln zählt, die für das Kind gewährt werden.
  • BVerwG, 05.05.1965 - V C 99.64

    Rechtsmittel

    Bereits in seinen Urteilenvom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 126.63 und BVerwG V C 5.64 (DÖV 1965, S. 239) - hat der Senat zu der auch im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Frage Stellung genommen, ob der Kinderzuschlag, der einem Dritten für ein Kind gewährt wird, das Erziehungsbeilhilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, als Einkommen des Kindes anzusehen ist, so wie es § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 652) vorschreibt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.1964 - VIII A 712/63

    Keine Anrechnung des Kinderzuschusses auf die Festsetzung der Erziehungsbeihilfe

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