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| BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
GG Art. 1 Abs. 1
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 12.05.1964 - OS I 163/61
- BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Papierfundstellen
- BVerwGE 23, 223
- MDR 1966, 533
- DVBl 1966, 601
- DÖV 1966, 498
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61
Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt
Auszug aus BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Dahinstehen kann, ob sie als Verwaltungsakt im weiteren Sinn (vgl. Urteil vom 20. März 1964 [BVerwGE 18, 154 [155]]) anzusehen ist; denn jedenfalls hat der Betroffene einen Beseitigungsanspruch, wenn sie widerrechtlich ist (vgl. - BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62
Verordnung als Landesrecht
Auszug aus BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Sie ist geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, sie ist auch angemessen; denn die schutzwürdigen Belange des Ausgleichsfonds als der für den oben näher bezeichneten Zweck von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel stellen ein gegenüber der Unversehrtheit der Individualsphäre höherwertiges Rechtsgut dar (vgl. Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG VII C 83.63 - [BayVBl. 1965, 311 = BB 1965, 1169 = DÖV 1965, 488 = DVBl. 1965, 647 = JuS 1965, 365 = MDR 1965, 690 = NJW 1965, 1450 = ZfF 1965, 282]). - BVerwG, 30.04.1965 - VII C 83.63
Benennung von Auskunftspersonen durch eine Behörde
Auszug aus BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Sie ist geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, sie ist auch angemessen; denn die schutzwürdigen Belange des Ausgleichsfonds als der für den oben näher bezeichneten Zweck von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel stellen ein gegenüber der Unversehrtheit der Individualsphäre höherwertiges Rechtsgut dar (vgl. Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG VII C 83.63 - [BayVBl. 1965, 311 = BB 1965, 1169 = DÖV 1965, 488 = DVBl. 1965, 647 = JuS 1965, 365 = MDR 1965, 690 = NJW 1965, 1450 = ZfF 1965, 282]). - BVerwG, 20.07.1962 - VII C 57.61
Flugunfallbericht
Auszug aus BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61] [328]]). - BVerwG, 13.01.1965 - V C 91.63
Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft - Rückforderung von Aufbaudarlehen …
Auszug aus BVerwG, 09.02.1966 - V C 95.64
Diese werden von der Allgemeinheit aufgebracht und sollen dazu dienen, die Folgen des Krieges zu beseitigen oder lindern zu helfen und die Eingliederung der Lastenausgleichsberechtigten in das allgemeine Wirtschaftsleben zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334]).
- BVerwG, 02.06.1978 - 7 C 55.75
Missbilligung des Verhaltens eines Professors durch den Universitätsausschuss - …
So hat der 5. Senat eine Warnmitteilung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts daran gemessen, ob mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt wurde, ob sie geeignet und dem Umfang nach notwendig war, diesen Zweck zu erfüllen, und ob eine Güterabwägung mit der Unversehrtheit der Individualsphäre die Höherwertigkeit des mit dem eingesetzten Mittel zu schützenden Rechtsgutes und damit die Angemessenheit der Maßnahme ergab (BVerwGE 23, 223). - BVerwG, 18.06.1970 - V C 27.69
Schadensfeststellung am Betriebsvermögen eines Friseurgeschäfts mit einschlägigem …
Inwieweit in solchen Fällen noch eine Eintragung in die Warnkartei des Bundesausgleichsamts erfolgen könnte (vgl. BVerwGE 23, 223), kann hier dahinstellen. - VGH Hessen, 30.05.1967 - OS I 14/66 Zum Begriff des "Verwaltungsaktes im weiteren Sinne" (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.02.1966, DÖV 1966 S. 498, [BVerwG 09.02.1966 - BVerwG V C 95.64] und BVerwGE 18 S. 154/155).
- BVerwG, 24.07.1969 - II B 2.69
Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling im Zusammenhang mit der Gewährung von …
Da die soeben wiedergegebene Bedeutung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmten Stichtage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwGE 9, 342; 23, 225), [BVerwG 09.02.1966 - V C 95/64]ergibt sich in diesem Rechtsstreit insoweit keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage.
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