Rechtsprechung
| BFH, 11.05.2012 - V E 1/12 |
Verfahrensgang
- BFH, 11.05.2012 - V E 1/12
- BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
Wird zitiert von ...
- BFH, 07.09.2012 - V S 24/12
Fehlerhafte Besetzung der Richterbank und fehlende Originalunterschriften
Rn. 1 I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) wies der Senat die Erinnerung des Kostenschuldners, Erinnerungsführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 1. März 2012 zurück.Rn. 2 Hiergegen wendet sich der Rügeführer durch seinen "Ablehnungsbeschluss" vom 26. Juni 2012 und macht im Wesentlichen geltend, der Beschluss vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) sei illegal und rechtswidrig, weil das Gericht --mangels Zulassung durch die Militärregierung-- nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.
Rn. 4 Da sich der Rügeführer gegen den Beschluss des angerufenen Senats vom 11. Mai 2012 (V E 1/12) im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH vom 1. März 2012 wendet, wertet der Senat das Rechtsmittel als Anhörungsrüge nach § 69a des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rn. 5 Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V E 1/12), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe, und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (…vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2010 V S 20/09, BFH/NV 2010, 1289).
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