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| VGH Hessen, 06.12.1983 - V OE 51/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 28.11.2024 - 5 A 864/24
Fortsetzungsfeststellungsinteresse einer Klage gegen einen erledigten …
Rn. 52 Ausgehend davon kann ein endgültiger Heranziehungsbescheid im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO regelmäßig zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im anhängigen Klageverfahren gemacht werden, wenn die Prüfung des Heranziehungsbescheides - wie hier - im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwirft wie die Prüfung des Vorausleistungsbescheides und der Heranziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (Hess. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - V OE 51/80 -, juris (Leitsätze); OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 17.08 -, juris Rdnr. 31). - VGH Hessen, 08.09.2011 - 5 A 1197/11
Kommunalabgabenrecht: Aufhebung eines endgültigen Heranziehungsbescheides ex nunc …
Rn. 4 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht mit der Rechtsprechung des Senats zunächst davon aus, dass ein Vorausleistungsbescheid nach § 11 Abs. 10 HessKAG durch den endgültigen Heranziehungsbescheid als Rechtsgrundlage für die angeforderte Zahlung abgelöst wird, weil die nur vorläufig unter dem Vorbehalt des Entstehens der Beitragsforderung geleistete Vorauszahlung damit auf eine endgültige Rechtsgrundlage gestellt wird (Beschluss vom 27. April 2004 - 5 UZ 3449/03 -, unter Hinweis auf Beschlüsse vom 7. Dezember 1978 - V OE 95/77 -, HessVGRspr. 1979, 33, und 6. Dezember 1983 - V OE 51/80 -, HSGZ 1984, 101). - VGH Hessen, 05.11.1985 - 5 TE 2142/85 Für die Klägerin ergeben sich letztlich dadurch kostenmäßige Nachteile, daß sie selbst das Verfahren hinsichtlich der Vorauszahlungsanforderung für 1982 für erledigt erklärt und gegen die endgültig Festsetzung der Abwasserabgabe ein besonderes Rechtsmittelverfahren anhängig gemacht hat, anstatt die endgültige Festsetzung durch Klageänderung zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens zu machen (zu dieser Möglichkeit, die solange besteht, als die zur Erledigung der Vorauszahlungsanforderung führende endgültige Heranziehung nicht bestandskräftig ist: Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1983 - V OE 51/80 - , HSGZ 1984 S. 101 ff. = Gemeindehaushalt 1984 S. 181 ff.) -.
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