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| BFH, 16.12.1993 - V R 102/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer, an den ein steuerpflichtiger Umsatz ausgeführt worden ist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BFH, 16.07.1987 - V R 80/82
Der Anspruch auf Rückforderung von vor Konkurseröffnung abgezogenen …
Auszug aus BFH, 16.12.1993 - V R 102/91
Betagte Forderungen im Sinne dieser Vorschrift sind Forderungen, die bei Konkurseröffnung bereits entstanden, aber noch nicht fällig waren (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1987 V R 80/82 unter II. 2. b, BFHE 150, 211, BStBl II 1987, 691).
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei …
§ 41 InsO erfasst jedenfalls nur betagte Forderungen und ist auf befristete nicht analog anzuwenden (BFHE 134, 57, 58 f; 150, 211, 215; 184, 208, 210 f; BFH BFH/NV 1995, 448; PrOVG JW 1933, 2855 zu § 65 KO;… Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65 Rn. 7; Jaeger/Henckel, InsO § 41 Rn.5;… Nerlich/Römermann/Andres, aaO § 41 Rn. 5;… a. A. MünchKomm-InsO/Lwowski/Bitter, § 41 Rn. 9 ff;… Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO § 41 Rn. 6;… Uhlenbruck, aaO § 41 Rn. 4;… Kübler/Prütting/Holzer, aaO § 41 Rn. 6). - BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
Aufrechnung durch den Bund mit dem Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer; …
Sofern tatrichterlich festgestellt war, Uneinbringlichkeit sei mit der Anordnung der Sequestration - an dessen Stelle nunmehr die vorläufige Insolvenzverwaltung getreten ist - eingetreten, hat der Bundesfinanzhof dies revisionsrechtlich auch nicht beanstandet (vgl. BFH/NV 1995, 448; 2002, 1352). - FG Sachsen, 26.07.2002 - 7 V 1378/01
Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der Organgesellschaft; …
Den BFH-Urteilen vom 16.12.1993, V R 102/91, BFH/NV 1995, 448, und vom 08.10.1997, XI R 25/97, BFHE 184, 208, BStBl II 1998, 69, liegen entsprechende Tatsachenfeststellungen der Ausgangsinstanz zugrunde, die vom BFH nicht beanstandet wurden.
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