Rechtsprechung
| BFH, 07.03.2013 - V R 12/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
- openjur.de
Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
- Bundesfinanzhof
UStG § 18 Abs 1, UStG § 18 Abs 2, UStG § 18 Abs 9, EWGRL 1072/79 Art 1, UStDV § 59, UStG § 16, UStG § 13b, UStG VZ 2007
Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern - rechtsinformationen.bund.de
Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 18 Abs 1 UStG 2005, § 18 Abs 2 UStG 2005, § 18 Abs 9 UStG 2005, Art 1 EWGRL 1072/79, § 59 UStDV 2005
Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59 Nr. 1
Voraussetzungen des vereinfachten Vergütungsverfahrens gem. § 59 UStDV - datenbank.nwb.de
Regelbesteuerungsverfahren und Vergütungsverfahren nicht kumulativ anwendbar; Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen des vereinfachten Vergütungsverfahrens gem. § 59 UStDV
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bei im Ausland ansässigen Unternehmern
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vorsteuervergütungsverfahren
- Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
- Allgemeine Regelungen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 22.02.2012 - 2 K 2447/10
- BFH, 07.03.2013 - V R 12/12
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.04.2011 - V R 14/10
Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - …
Auszug aus BFH, 07.03.2013 - V R 12/12
Rn. 9 1. Im Hinblick auf die in der Person der Klägerin bestehende Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG war sie verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, in dem ihre Steuerschuldnerschaft begründet wurde, eine Voranmeldung und für das Kalenderjahr dieses Leistungsbezugs eine Jahressteuererklärung abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG und Senatsurteil vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).Wie der Senat bereits ausdrücklich entschieden hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz und unter II.3.b aa), ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, berechtigt und im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Wahlrechts zur Anwendung von Regelbesteuerungs- oder Vergütungsverfahren auch verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen.
Der Senat schließt sich daher der an seinem Urteil in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834 im Schrifttum vereinzelt geübten Kritik (von Streit, Deutsches Steuerrecht 2011, 2233, zustimmend demgegenüber Montfort, Umsatzsteuer-Rundschau 2012, 341 ff., 354) nicht an.
- BFH, 18.01.2007 - V R 23/05
Vorsteuervergütungsantrag: Vorlage der Original-Rechnung, Ausschlussfrist, …
Auszug aus BFH, 07.03.2013 - V R 12/12
Dem steht der Charakter der Antragsfrist als Ausschlussfrist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2012 C-294/11, Elsacom, BFH/NV 2012, 1404, und BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4.) nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4.). - EuGH, 21.06.2012 - C-294/11
Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der …
Auszug aus BFH, 07.03.2013 - V R 12/12
Dem steht der Charakter der Antragsfrist als Ausschlussfrist (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Juni 2012 C-294/11, Elsacom, BFH/NV 2012, 1404, und BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4.) nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4.). - BFH, 23.09.2004 - V R 58/03
Erlass von USt
Auszug aus BFH, 07.03.2013 - V R 12/12
Rn. 20 aa) Geht der im Ausland ansässige Unternehmer irrtümlich davon aus, dass das Regelbesteuerungsverfahren z.B. im Hinblick auf eine nach § 13b UStG angenommene Steuerschuldnerschaft, die tatsächlich aber nicht besteht, anzuwenden sei, und wird dieser Fehler erst nach Ablauf der Antragsfrist für das Vergütungsverfahren festgestellt, kann die vor Ablauf der Antragsfrist für das Vergütungsverfahren eingereichte Jahressteuererklärung --unter Berücksichtigung der Angaben, die der Unternehmer bei seiner umsatzsteuerrechtlichen Registrierung gemacht hat-- als im Inland gestellter Vergütungsantrag anzusehen sein (vgl. zur Auslegung von Anträgen allgemein z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2004 V R 58/03, BFH/NV 2005, 825).
- BFH, 19.11.2014 - V R 41/13
Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem …
Die Klägerin sei nicht auf das Vergütungsverfahren zu verweisen, weil sie verpflichtet sei, ihre Umsätze im Regelbesteuerungsverfahren zu erklären (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2013 V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133).Dem stehen die Vorschriften zum Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) nicht entgegen, denn § 59 Nr. 1 UStDV ist entsprechend seinem Vereinfachungszweck einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige nicht bereits aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133, unter II.2.b; vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz 1).
Rn. 23 bb) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133; in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834).
- FG Köln, 25.02.2026 - 2 K 2009/24 Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat (bspw. wenn - wie im vorliegenden Fall - er im Inland steuerpflichtige Umsätze getätigt hat, für die er die deutsche Umsatzsteuer schuldet), ist demnach berechtigt und im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Wahlrechts zur Anwendung von Regel- (bzw. allgemeinem) Besteuerungsverfahren oder besonderen Vergütungsverfahren auch verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rn. 15).
Eine gleichzeitige Anwendung von beiden Verfahren für denselben Besteuerungszeitraum ist auch nach Ansicht des BFH nicht mit dem sich aus § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG ausdrücklich ergebenden Normzweck der "Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" zu vereinbaren und würde die Durchsetzung steuerrechtlicher Ansprüche aufgrund der dann entstehenden Verfahrensverdoppelung unverhältnismäßig erschweren (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rn. 16, siehe auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 30. August 2021 - 2 K 2107/20 -, Rn. 54 mit dem Hinweis, dass eine parallele Anwendung von Regelbesteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren nicht in Betracht komme und dem gleichzeitigen Verweis auf Abschnitt 18.15 des Umsatzsteueranwendungserlasses -UStAE-).
Rn. 56 Dass ein Wechsel zwischen den Besteuerungssystemen nicht vorgesehen ist, verstößt insbesondere nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (so auch ausdrücklich BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12 -, Rn. 17, insoweit auch noch Hildesheim in: Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer Kommentar, Stand, 7/2025, § 18 UStG 1980, Rn. 386) und ebenso nicht gegen die Vorschriften der §§ 59 f. UStDV oder § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG.
Denn das Recht des Unternehmers, die Erstattung der ihm entstandenen Vorsteuerbeträge zu erlangen, wird damit nicht abgeschnitten (so auch BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rn. 19 f.).
Rn. 62 (4) Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, mit dem besonderen Vergütungsverfahren das Erstattungsverfahren für ausländische Unternehmer zu vereinfachen und Anfälligkeiten für Missbrauch entgegenzuwirken (so auch BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rn. 16).
Rn. 65 Der BFH hat in Bezug auf das allgemeine Besteuerungsverfahren unter gewissen Umständen die Weichen dafür gestellt, dass - sofern der im Ausland ansässige Unternehmer "irrtümlich davon ausgeht", dass das besondere Vergütungsverfahren anzuwenden sei - in den Grenzen der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169 ff. AO das Regelbesteuerungsverfahren (ggf. unter Beachtung von § 62 UStDV) nachgeholt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 12/12, Rn. 21).
- BFH, 28.08.2013 - XI R 5/11
Verhältnis von allgemeinem Besteuerungsverfahren und …
Rn. 30 Gleichwohl reicht dies für die Anwendung des Vergütungsverfahrens nicht aus; denn im Fall einer Steuerfestsetzung durch das FA entfaltet § 59 UStDV bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung für gleichzeitig geltend gemachte Vorsteuerbeträge --entgegen der Auffassung des FA-- keine Sperrwirkung für das allgemeine Besteuerungsverfahren (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2013 V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rz 15).Daher ist es unionsrechtlich geboten, dass jeder Unternehmer, der dem allgemeinen Besteuerungsverfahren im Inland unterliegt --unabhängig davon, wo er ansässig ist-- auch den Vorsteuerabzug aus abziehbaren Vorsteuerbeträgen geltend machen kann (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1133, Rz 17).
- BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18
Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren …
Rn. 34 c) Ebenso zutreffend hat das FG allerdings erkannt, dass das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, falls die Klägerin Umsatzsteuer i.S. des § 13b UStG schuldet (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 14. April 2011 - V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 22; vom 7. März 2013 - V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133, Rz 10; vom 28. August 2013 - XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 19;… vom 19. November 2014 - V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634, Rz 16). - BFH, 10.01.2019 - V R 66/16
Zu den Voraussetzungen des Vorsteuervergütungsverfahrens
Ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer Steuerschuldner nach § 13b UStG, sind Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren und nicht im Vergütungsverfahren zu vergüten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 2013 V R 12/12, BFH/NV 2013, 1133).Denn geht der im Ausland ansässige Unternehmer davon aus, dass das Vergütungsverfahren anzuwenden sei, obwohl er z.B. im Hinblick auf eine nach § 13b UStG bestehende Steuerschuldnerschaft dem Regelbesteuerungsverfahren unterliegt, ist --in den Grenzen der Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169 ff. der Abgabenordnung-- das Regelbesteuerungsverfahren nachzuholen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1133, Rz 21).
- FG Münster, 05.09.2013 - 5 K 1768/10
Inländischer Unternehmer, Ansässigkeit, Windrad als Zweigniederlassung
(BFH, Urteil vom 07.03.2013 - V R 12/12 -, juris). - FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 2 K 2107/20
Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2019 im Regelbesteuerungsverfahren …
Eine parallele Anwendung von Regelbesteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren kommt nicht in Betracht (…vgl. BFH, Urteile vom 28. August 2013 - XI R 5/11, BStBl II 2014, 497 , Rn. 31; vom 7. März 2013 - V R 12/12, Rn. 16, juris; vgl. aber Abschn. 18.15 UStAE ). - FG Düsseldorf, 21.08.2026 - 1 K 1124/21 Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des BFH liege bei der Veräußerung eines vermieteten Objekts an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens keine Geschäftsveräußerung vor (Hinweis auf BFH-Urteile vom 24.09.2009 V R 6/08, BStBl II 2010, 315; vom 03.07.2014 V R 12/12, BFH/NV 2014, 1603).
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