Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62)   
   Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren (§§ 59 - 62)   
Gliederung
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§ 62 UStDV (https://dejure.org/gesetze/UStDV/62.html)
§ 62 UStDV
§ 62 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (https://dejure.org/gesetze/UStDV/62.html)
§ 62 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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§ 62
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis

(1) Ist bei den in § 59 genannten Unternehmern die Besteuerung nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes durchzuführen, so sind hierbei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 59 vergütet worden sind.

(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatzes 1 durch Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original nachzuweisen.

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