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| BFH, 24.11.1983 - V R 185/81 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 08.02.1972 - VIII R 14/68
Zustellung - Geschäftsnummer - Steuernummer des Empfängers - Mangelnde Gewähr - …
Auszug aus BFH, 24.11.1983 - V R 185/81
NV: Die Klagefrist wird bei Zustellung einer Einspruchsentscheidung (EE) dann nicht in Lauf gesetzt, wenn die Postzustellungsurkunde lediglich den Vermerk "1 EE" und die Steuernummer enthält, die Geschäftsnummern der Einspruchsverfahren entsprechend der Rechtsbehelfsliste des FA hingegen fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 8.2.1972 VIII R 14/68).
- BFH, 12.01.1990 - VI R 137/86
Zur Wirksamkeit der förmlichen Zustellung eines Steuerbescheides
Es genügt somit für eine wirksame Zustellung nach § 3 VwZG nicht, wenn die PZU und/oder die Sendung (der Briefumschlag) als Geschäftsnummer lediglich die Steuernummer ausweisen (vgl. z. B. Beschluß in BFHE 103, 454, BStBl II 1972, 127; BFH-Urteile in BFHE 105, 85, BStBl II 1972, 506; in BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467, und vom 24. November 1983 V R 185/81, nicht veröffentlicht - NV - Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 4. Aufl. 1989, § 122 Anm. 7;… Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, a. a. O., Rdnr. 450/5 und 468/12, m. w. N.). - BFH, 06.09.1990 - IV R 7/90
Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid wegen Versäumnis …
Allerdings würde die bloße Angabe der Steuernummer als Geschäftsnummer ohne weitere Zusätze auf dem Briefumschlag eine sichere Identifizierung des zugestellten Schriftstücks nicht ermöglichen und damit die Zustellung nach § 3 VwZG unwirksam machen (BFH-Entscheidungen in BFHE 160, 101 [BFH 14.11.1989 - VIII R 102/87], BStBl II 1990, 602, in BFHE 125, 107, BStBl II 1978, 467, in BFHE 105, 85, BStBl II 1972, 506 und in BFHE 103, 454, BStBl II 1972, 127, sowie Urteil vom 24. November 1983 V R 185/81, NV). - BFH, 01.12.1992 - VIII R 85/90
Förmlichkeiten bei Zustellung einer Einspruchsentscheidung
Auch bei der Übersendung eines einzigen Schriftstücks in einem Briefumschlag kann wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung nicht auf einen Hinweis auf den Inhalt der Sendung verzichtet werden (vgl. BFH-Urteile vom 17. Oktober 1984 I R 167/81, BFHE 142, 108, BStBl II 1985, 74, und vom 24. November 1983 V R 185/81 - amtlich nicht veröffentlicht -). - FG München, 08.04.2002 - 6 K 2850/99
Zustellung von Einspruchsentscheidungen mit Postzustellungsurkunde
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