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Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2017 - V R 37/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22358
BFH, 23.02.2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - V R 37/15 (https://dejure.org/2017,22358)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • autokaufrecht.info

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 25a Abs 1, EGRL 112/2006 Art 311 Abs 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 315, EGRL 112/2006 Art 318, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011
    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25a Abs 1 UStG 2005, Art 311 Abs 1 Nr 1 EGRL 112/2006, Art 315 EGRL 112/2006, Art 318 EGRL 112/2006, UStG VZ 2009
    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

  • Betriebs-Berater

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Betriebs-Berater

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Differenzbesteuerung. Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 25a Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 315; MwStSystRL Art. 318
    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Differenzbesteuerung auf den Schrottplatz

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Differenzbesteuerung: "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Differenzbesteuerung: Leistungen eines Autoverwerters

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung der Differenzbesteuerung beim "Ausschlachten" von Gebrauchtfahrzeugen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG 2005 § 25a, EGRL 112/2006 Art 311, EGRL 112/2006 Art 313
    Differenzbesteuerung, Veräußerung, Gegenstand, Gebrauchtwagen, Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 161
  • BB 2017, 1621
  • BB 2017, 2018
  • DB 2017, 1562
  • BStBl II 2019, 452
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    Rn. 7 Der Senat hat am 2. Juni 2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Sjelle Autogenbrug (Az. des EuGH C-471/15) beschlossen.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 18. Januar 2017 (EU:C:2017:20) hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Das FG konnte bei seiner Entscheidung die Grundsätze des EuGH-Urteils Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) noch nicht berücksichtigen.

    Der EuGH hat mit Urteil Sjelle Autogenbrug (EU:C:2017:20) entschieden, dass Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass gebrauchte Teile, die aus Altfahrzeugen, die ein Autoverwertungsunternehmen von einer Privatperson erworben hat, stammen und als Ersatzteile verkauft werden sollen, "Gebrauchtgegenstände" im Sinne dieser Bestimmung sind, mit der Folge, dass die Lieferungen solcher Teile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegen.

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen, zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 43).

    Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist hingegen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht möglich (EuGH-Urteil Sjelle Autogenbrug, EU:C:2017:20, Rz 42).

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13

    Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7183/13 aufgehoben.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2249 abgedruckten Urteil ab.

  • BFH, 23.04.2009 - V R 52/07

    Keine Anwendung der Differenzbesteuerung bei unzutreffend differenzbesteuerter …

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - V R 37/15
    § 25a UStG ist richtlinienkonform auszulegen (Senatsurteil vom 23. April 2009 V R 52/07, BFHE 226, 123, BStBl II 2009, 860, unter II.1.c dd).
  • BFH, 11.12.2024 - XI R 15/21

    Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel; möglicher Vertrauensschutz setzt …

    Die Vorschrift beruht auf Art. 314 MwStSystRL, auch wenn sie in der fehlenden Beschränkung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen und in der Definition des Begriffs des Wiederverkäufers vom Unionsrecht abweicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2017 - V R 37/15, BFHE 258, 161, BStBl II 2019, 452, Rz 17).
  • BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24

    EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

    Auf den Umstand, dass das nationale Recht aufgrund der fehlenden Beschränkung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen und in der Definition des Begriffs des Wiederverkäufers vom Unionsrecht abweicht (vergleiche --vgl.-- Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2017 - V R 37/15, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 258, 161, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2019, 452, Rz 17), kommt es insoweit nicht an.
  • FG Schleswig-Holstein, 29.03.2023 - 4 K 77/22

    Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung …

    Die frühere strenge Nämlichkeitsrechtsprechung (vgl. dazu z.B. Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 1.10.2002 1 K 271/00, EFG 2003, 127) ist durch das EuGH Urteil vom 18.01.2017 C-471/15 Sjelle Autogenbrug und das nachfolgende Urteil des BFH vom 23.02.2017 V R 37/15, BStBl II 2019, 452 überholt und bedarf einer Neujustierung.
  • FG Hamburg, 16.11.2017 - 6 K 30/17

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei …

    Die Steuerbemessungsgrundlage, die nach der Differenzbesteuerung bestimmt wurde, muss sich aus Aufzeichnungen ergeben, die es ermöglichen zu überprüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung erfüllt sind (EuGH-Urteil vom 18.01.2017 - Sjelle Autogenbrug - C-471/15, HFR 2017, 266; BFH-Urteil vom 23.02.2017 V R 37/15, DB 2017, 1562).
  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Klage gegen Schätzungsbescheide über die gesonderte Feststellung von …

    Damit entspricht er den Vorgaben des Unionsrechts, das die Differenzbesteuerung gemäß Art. 313 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) insbesondere auf Fälle der Lieferung von Gebrauchtgegenständen --also von in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung "erneut" verwendbare bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und keine Edelmetalle oder Edelsteine im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten sind (Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL)-- beschränkt (…s. Wäger in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 236 Rn. 22; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.02.2017 - V R 37/15, BFHE 258, 161, BStBl. II 2019, 452, Rn. 17).
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