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Rechtsprechung
   BFH, 25.11.2021 - V R 47/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,59775
BFH, 25.11.2021 - V R 47/20 (https://dejure.org/2021,59775)
BFH, Entscheidung vom 25.11.2021 - V R 47/20 (https://dejure.org/2021,59775)
BFH, Entscheidung vom 25. November 2021 - V R 47/20 (https://dejure.org/2021,59775)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3, UStG § 3 Abs 1b S 2, EGRL 112/2006 Art 16, UStG VZ 2016, UStG VZ 2017, UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 4 S 2, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2021 V R 45/20 - Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 ; UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3 ; UStG § 15 Abs 4 ; UStG § 15a Abs 1

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 3 Abs 1b S 1 Nr 3, UStG § 15 Abs 4, UStG § 15a Abs 1
    Vorsteuerberichtigung, Unentgeltliche Wertabgabe, Wirtschaftliche Tätigkeit, Blockheizkraftwerk, Aufteilungsmethode, Marktwertmethode

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen aus unentgeltlichen Wärmelieferungen an Dritte durch den Betreiber einer Biogasanlage 1. Ist eine Berichtigung der wegen der Errichtung der Biogasanlage zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge --auch nach der neueren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.11.2021 - V R 45/20

    Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 47/20
    NV: Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG (Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20).

    Rn. 13 Der erkennende Senat verweist hierzu ebenso wie zur Frage der Entgeltlichkeit insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392.

    Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom 25.11.2021 - V R 45/20, BFHE 275, 392.

  • FG Niedersachsen, 29.10.2020 - 11 K 23/20

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wärmeabgaben an eine Nahwärmenetz GbR

    Auszug aus BFH, 25.11.2021 - V R 47/20
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2020 - 11 K 23/20 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 28.11.2024 - 5 K 22/24

    Biogasanlage; energetisch; Marktwertmethode; Nahwärmenetz; Selbstkosten; …

    Nach dem Urteil des BFH vom 25. November 2021 (V R 47/20, BFH/NV 2022, 623) habe das FG hinsichtlich der Wärmelieferungen der Klägerin an die beiden GbRs rechtsfehlerhaft die Besteuerung unentgeltlicher Zuwendungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG verneint.

    Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des BFH-Urteils vom 25. November 2021 V R 47/20 (…a.a.O.) verwiesen, wobei der BFH auf seine Parallelentscheidung vom 25. November 2021 (…V R 45/20, BFHE 275, 392, BFH/NV 2022, 696) verwiesen hat.

    Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 25. November 2021 V R 47/20 (…BFH/NV 2022, 623), an die es nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist.

    Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auch insofern auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 25. November 2021 V R 47/20 (…a.a.O.), wobei der BFH auf seine Parallelentscheidung vom 25. November 2021 (…V R 45/20, BFHE 275, 392, BFH/NV 2022, 696) verwiesen hat.

    Die Kostenentscheidung beinhaltet auch die Kosten des BFH-Verfahrens V R 47/20.

    Das Urteil beruht überdies auf der Begründung des BFH-Urteils vom 25. November 2021 V R 47/20, a.a.O., an welche der Senat nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist.

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