Rechtsprechung
| BFH, 18.05.1993 - V R 5/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Wahlrecht des Steuersubjektes zwischen den unterschiedlichen Regelungen des Umsatzsteuerrechts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
Kloppenburg-Beschluß
Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 5/91
Dieses Berufungsrecht nach der EuGH-Rechtsprechung gilt auch für Fälle der gemäß Art. 15 der 6. EG-Richtlinie steuerfreien Ausfuhrumsätze; denn das Gemeinschaftsrecht hat insoweit Vorrang vor dem nationalen deutschen Recht (Art. 24 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. April 1987 2 BvR 687/85, UR 1987, 355). - BFH, 29.10.1992 - V R 48/90
Wirksame Berichtigung des Steuerbetrags (§ 14 Abs. 2 S. 2 UStG
Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 5/91
Wie bereits § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973 umfaßt diese Vorschrift (und nicht § 14 Abs. 3 UStG 1980) die Fälle, in denen ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 V R 48/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251). - EuGH, 14.07.1988 - 207/87
Weissgerber / Finanzamt Neustadt/Weinstraße
Auszug aus BFH, 18.05.1993 - V R 5/91
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann sich ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen bereits für das Jahr 1979 gegenüber dem deutschen Umsatzsteuerrecht auf die für ihn günstigeren Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie berufen; denn die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Verpflichtung, spätestens vom 1. Januar 1979 an das UStG an diese Richtlinie anzupassen, nicht nachgekommen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 14. Juli 1988 Rs. 207/87, EuGHE 1988, 4433, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 1989, 118).
- FG Düsseldorf, 12.09.2008 - 1 K 2604/05
Erlöschen eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs durch Zahlungsverjährung; …
Mit Urteil vom 18.05.1993 V R 5/91 (BFH/NV 1994, 586) entschied der BFH, A-KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin E-GmbH könne sich gegenüber dem im Jahr 1979 geltenden deutschen Umsatzsteuerrecht auf die für sie günstigere - nämlich zur Steuerfreiheit der Lieferungen an BG führende - Regelung in Art. 15 der 6. EG-Richtlinie berufen.Nachdem der BFH mit Urteil vom 18.05.1993 V R 5/91 (BFH/NV 1994, 586) entschieden habe, dass die Lieferungen der A-KG an BG steuerfrei zu belassen seien, hätten die Voraussetzungen für eine Rechnungskorrektur vorgelegen.
Allerdings kann ein Steuerpflichtiger sich auf eine gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung dann nicht mehr berufen, wenn er die nach inländischem Recht geschuldete Steuer bereits in der Weise auf seinen zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger abgewälzt hat, dass dieser die in Rechnung gestellt Umsatzsteuer an den Steuerpflichtigen gezahlt hat (EuGH, Urteile vom 19.01.1982 Rs. 8/81 - Becker -, UR 1982, 70 undvom 14.07.1988 Rs. 207/87 - Weißgerber -, UR 1989, 118; BFH, Urteile vom 18.05.1993 V R 5/91, UR 1994, 465 undvom 19.12.1996 V R 130/92, BStBl II 1998, 279).
Diese auch dem BFH-Urteil vom 18.05.1993 V R 5/91 (UR 1994, 465) zugrunde liegenden Feststellungen entfalten für das vorliegende Verfahren keine Bindungswirkung.
- FG Münster, 19.12.2000 - 15 K 5138/95
Bindungswirkung eines Steuerbescheides gegenüber im Verwaltungsverfahren …
Die Revision des Bekl. blieb erfolglos (BFH- Urteil vom 18.05.1993 V R 5/91).Wie der BFH in seinem Urteil V R 5/91, mit welchem er die Revison der Bekl. gegen das klagestattgebende Urteil des erkennenden Senats XV-V 4364/84 U zur USt 1979 der B. zurückgewiesen hat, entschieden hat, durfte sich die B. auf die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrumsätzen nach Art. 15 der 6. EG-Richtlinie berufen, weil sie die Steuer nicht auf den Leistungsempfänger (Klin.) "in einer diesen zum Vorsteuerabzug berchtigenden Weise" abgewälzt hat.
Es fällt allerdings auf, daß der EuGH in seinem Urteil UR 1989, 118, auf welches sich der BFH in seinem Urteil V R 5/91 bezieht und wonach die Möglichkeit der Berufung auf eine in der 6. EG-Richtlinie vorgesehene Steuerfreiheit nur gegeben ist, wenn der Leistende die Steuer nicht "in der Weise" auf seinen Leistungsempfänger abgewälzt hat, daß dieser "zum Vorsteuerabzug berechtigt" ist, in den Urteilsgründen unter Ziff. 15 nicht auf eine materielle Vorsteuerabzugsberechtigung gerade für diesen konkreten Leistungsbezug abstellt, sondern darauf, daß vermieden werden soll, daß ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der "selbst mehrwertsteuerpflichtig ist" und "die betreffenden als Vorsteuer gezahlten Mehrwertsteuerbeträge bereits abgezogen" hat, Nachteile erleidet.
Zwar war die Klin. nicht Beteiligte im von der B. angestrengten finanzgerichtlichen Verfahren XV-V 4364/84 U und im anschließenden Revisionsverfahren V R 5/91, so daß das Urteil des erkennenden Senats vom 16.10.1990 keine Rechtskraftwirkung gegenüber der Klin. erzeugt (§ 110 FGO ).
- FG Niedersachsen, 19.12.2011 - 5 K 370/11
Recht eines privaten Lehrers auf unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht i.S.d. …
Stimmt das nationale Recht nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts überein, kommt dem Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht der Anwendungsvorrang zu (BFH-Urt. v. 18.05.1993 - V R 5/91, BFH/ NV 1994, 586;… BFH-Urt. v. 11.10.2007 - V R 69/06, BFH/ NV 2008, 322). - FG Hamburg, 23.02.1998 - II 83/97
Unrechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs aus Scheinfirma-Rechnungen; Unrechtmäßigkeit …
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