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Rechtsprechung
   BFH, 13.02.1992 - V R 95/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,9831
BFH, 13.02.1992 - V R 95/90 (https://dejure.org/1992,9831)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1992 - V R 95/90 (https://dejure.org/1992,9831)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - V R 95/90 (https://dejure.org/1992,9831)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einschaltung eines Zwischenvermieters bei Fehlen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12a, 9 UStG 1980
    Umsatzsteuer; Einschaltung eines Nießbrauchers in die Wohnungsvermietung als Zwischenvermietung

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.01.1991 - IV R 132/85

    Vorschaltung eines einkommens- und vermögenslosen Kindes bei einer Anschaffung …

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217 zu II. 2. a; vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 19.06.1991 - IX R 134/86

    Eine wechselseitige Vermietung kann Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des …

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Ein Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 19. Juni 1991 IX R 134/86, BFHE 164, 498, BStBl II 1991, 904).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks …

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (BFH-Urteil vom 6.Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1 [BFH 06.06.1991 - V R 70/89], BStBl II 1991, 866).
  • BFH, 15.12.1983 - V R 169/75

    Zum Vorsteuerabzug bei sog. Zwischenmietverhältnissen

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Bei der Zwischenvermietung ist nach der Rechtsprechung des Senats der Tatbestand des Rechtsmißbrauchs i.S. von § 42 Satz 1 AO 1977 erfüllt, wenn für die Einschaltung eines Zwischenvermieters, d.h. einer Person, die das Mietverhältnis nur eingeht, um die gemietete Wohnung an Dritte zur Nutzung weiterzuvermieten, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 15. Dezember 1983 V R 169/75, BFHE 140, 354, BStBl II 1984, 388).
  • BFH, 04.08.1987 - V B 16/87

    Zwischenvermietung als Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Das Umsatzsteuergesetz geht bei der Besteuerung der Überlassung von Wohnraum davon aus, daß der wirtschaftliche Sachverhalt der Wohnungsvermietung dadurch gestaltet wird, daß die Wohnung demjenigen vermietet wird, der sie bewohnen will (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756).
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 13.02.1992 - V R 95/90
    Eine Rechtsgestaltung ist unangemessen, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewählten Weise verfahren wären (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217 zu II. 2. a; vom 17. Januar 1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607).
  • BFH, 20.02.1992 - V R 80/85

    Verweigerung eines Vorsteuerabzugs wegen Verwendung der entsprechenden Vorbezüge …

    Eine Umgehung i.S. des § 42 AO 1977 ist dann gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll, durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist und den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. im einzelnen die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. aus jüngster Zeit BFH-Urteil vom 13. Februar 1992 V R 95/90 BFH/NV 1993, 132.
  • BFH, 17.11.1999 - I R 11/99

    Steuerbefreiung für Zinsen aus mittelbar grundpfandrechlich gesicherten …

    Die Unangemessenheit einer üblichen Gestaltung folgt nicht aus dem --im Streitfall wohl zweifellos vorliegenden-- Motiv, Steuern zu sparen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Februar 1992 V R 95/90, BFH/NV 1993, 132; vom 3. Februar 1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539; Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 42 AO Tz. 17, m.w.N.).
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