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Rechtsprechung
   BFH, 28.05.1998 - V R 98/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11508
BFH, 28.05.1998 - V R 98/96 (https://dejure.org/1998,11508)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1998 - V R 98/96 (https://dejure.org/1998,11508)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - V R 98/96 (https://dejure.org/1998,11508)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Unternehmers zur Beantragung der Besteuerung nach festgesetzten Durchschnittssätzen bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Allgemeine Durchschnittssätze
    Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Durchschnittsätze nach § 23 UStG
    Widerruf des Antrags

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 23 Abs 3, AO § 164, UStR Abschn 263, UStR Abschn 247 Abs 6
    Antrag; Durchschnittsatz; Unanfechtbarkeit; Wahlrecht; Widerruf

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.12.1997 - V R 50/94

    Vorsteuerbeträge nach Durchschnittsätzen

    Auszug aus BFH, 28.05.1998 - V R 98/96
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1997 V R 50/94 (BFHE 185, 82, BStBl II 1998, 420) ausgeführt und im einzelnen begründet, daß unter der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, bis zu der der Antrag auf Durchschnittsatzbesteuerung widerrufen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 3 UStG 1991), die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen ist, daß es sich dabei auch um eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung i. S. des § 164 AO 1977 handeln kann, daß es auf ihre Unabänderbarkeit nicht ankommt und daß Entsprechendes auch für die Rücknahme des Widerrufs gilt.
  • FG Hamburg, 01.03.2023 - 5 K 93/22

    Umsatzsteuer: Unanfechtbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG

    Rn. 31 Unanfechtbarkeit i.S.d § 23 Abs. 3 Satz 1 UStG liegt vor, wenn die erstmalige Steuerfestsetzung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, also formell bestandskräftig ist (vgl. bspw. BFH, Urteile vom 28. Mai 1998, V R 98/96, BFH/NV 1998, 1536; vom 11. Dezember 1997, V R 50/94, BFHE 185, 82, BStBl II 1998, 420;… Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, 163. Ergänzungslieferung -EL- Juli 2015, Rz. 42 zu § 23 UStG;… Müller in BeckOK UStG, 34. Ed. September 2022, Rn. 180.3 zu § 23;… Friedrich-Vache in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 134. EL Januar 2017, Rz. 81 zu § 23;… Heidner in Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, Rz. 12 zu § 23;… Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, 96. EL Oktober 2022, UStG § 23 Rn. 124, jeweils m.w.N.; a.A.: Niemann, DB 2004, 514, 516).

    In diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die erstmalige Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde, denn auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) können formell unanfechtbar werden; das gilt auch für Steueranmeldungen, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (§ 168 AO) und daher wie diese änderbar sind (vgl. BFH, Urteile vom 9. Juli 2003, V R 29/02, BFHE 202, 403, BStBl II 2003, 904; vom 28. Mai 1998, V R 98/96, BFH/NV 98, 1536; vom 11. Dezember 1997, V R 50/94, BStBl II 1998, 420).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.03.2005 - 1 K 198/01

    Rückwirkende Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG …

    Aus diesem Grund hat der BFH in seinem Urteil vom 28. Mai 1998 (BFH/NV 1998, 1536, 1537) die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheides abgelehnt, weil nach einer anderen vorrangigen Vorschrift das Wahlrecht in bindender Weise ausgeübt worden war.
  • FG München, 23.10.2003 - 14 K 4321/01

    Durchbrechung der Festsetzungsverjährung nach § 174 Abs. 4 und 5 AO; Nachholung …

    Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn sie nicht oder nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann; auf die Unabänderbarkeit kommt es dabei nicht an (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. dazu BFH-Urteile vom 11.12.1997 V R 50/94, BStBl II 1998, 420, vom 28.5.1998 V R 98/96, BFH/NV 1998, 1536 , und BFH-Beschluß vom 6.8.1998 V B 146/97, BFH/NV NV 1999, 223 ; Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.8.1996 6 K 3936/92 - rechtskräftig, EFG 1997, 8539).
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