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| BFH, 18.06.1986 - V S 5/86 |
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- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BFH, 07.02.1977 - IV B 62/76
Beschwerde - Keine Prozeßvertretung - Nachträgliche Genehmigung - Rückwirkung auf …
Auszug aus BFH, 18.06.1986 - V S 5/86
Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hätte auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluß (vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76 , BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291). - BFH, 06.07.1972 - VIII B 11/68
Berichtigung eines Urteils - Rechenfehler - Offenbare Unrichtigkeiten - …
Auszug aus BFH, 18.06.1986 - V S 5/86
Ein finanzgerichtliches Urteil darf nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das FG eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 6. Juli 1972 VIII B 11/68 , BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
- BFH, 10.11.2025 - V B 47/24
Beschwer bei Berichtigungsantrag nach § 107 FGO
NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung deshalb möglich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).Betrifft die begehrte Berichtigung die Höhe der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass eine Berichtigung nach § 107 Abs. 1 FGO deshalb möglich ist, weil das FG eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage übersehen hat (BFH-Beschluss vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
Rn. 9 3. Ein Urteil ist nach § 107 Abs. 1 FGO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das FG eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage, die sich eindeutig aus den Akten ergibt, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begründung außer Acht gelassen hat (BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62/01, juris).
Denn diese Auffassung beruhte darauf, dass das FG die in den Akten klar erkennbare und feststehende Tatsache, dass der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid neben den streitigen Rechnungsstornierungen auch die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe erfasst hatte, schlicht übersehen hat (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 06.07.1972 - VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986 - V S 5/86, BFH/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001 - VIII B 62/01, juris).
- BFH, 12.11.2007 - VIII B 93/07
Beschwerde - Urteilsberichtigung bzw. Tatbestandsberichtigung - …
Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt (…BFH-Beschluss vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626), vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). - BFH, 16.08.1994 - IX B 61/94
Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer Beschwerde
Hierzu gehört, daß die Beschwerdeschrift -- wie jede Rechtsmittelschrift -- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt (…BFH- Beschluß vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluß vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626) und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschluß vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).Eine Beschwer durch einen Beschluß über eine Urteilsberichtigung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO dem Grunde nach nicht vorgelegen haben oder daß die Berichtigung selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist (BFH in BFH/NV 1986, 621).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2021 - 12 E 450/19
Erforderlichkeit des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Tatbestandsberichtigung im …
Rn. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 2 E 518/16 -, n. v.; Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 5 D 88/13 -, juris Rn. 3; BFH, Beschlüsse vom 5. September 2001 - XI B 42/01 -, juris Rn. 12, und vom 18. Juni 1986 - V S 5/86 -, juris Rn. 16; OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 1 W 11/13 -, juris Rn. 11. - BFH, 05.07.2005 - XI B 185/04
Zulassung der Revision; Urteilsausspruch; Beginn der Revisions-/Beschwerdefrist
Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hätte auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). - BFH, 10.03.2009 - I B 1/09
Keine Hemmung der Revisionsfrist durch Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Selbst eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Urteilsfassung hat auf den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich keinen Einfluss (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). - BFH, 23.02.2005 - VIII B 83/04
Offenbare Unrichtigkeit i. S. von § 107 Abs. 1 FGO
Das FA macht zwar in hinreichender Weise eine Beschwer geltend, indem es darlegt, inwieweit es die Voraussetzungen des § 107 FGO für nicht gegeben erachtet (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). - BFH, 15.07.1998 - VIII B 118/97
Beschwerde; Mindestanforderungen
Hierzu gehört, daß die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621;… vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). - BFH, 25.11.1993 - IV B 80/93
Folgen möglicher Denkfehler, Verfahrensverstöße oder unzutreffenden …
Zu berichtigen seien auch Fehler, die bereits im Vorfeld der Sachverhaltsfeststellung offenkundig und unbewußt eingeflossen seien (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). - BFH, 28.07.1997 - V B 28/95 Eine Beschwer durch einen Beschluß über eine Urteilsberichtigung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, daß die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils gemäß § 107 FGO dem Grunde nach nicht vorgelegen haben oder daß die Berichtigung selbst fehlerhaft durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621).
- BFH, 10.07.1996 - XI B 134/95
Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Berichtigung eines …
- BFH, 12.02.1996 - III B 48/95
Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden
- BFH, 25.03.1997 - VII B 31/97
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über die …
- BFH, 17.11.1995 - VIII B 109/95
Inhaltliche Mindestanforderungen an eine Beschwerde
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