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Rechtsprechung
   BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,19693
BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22 (https://dejure.org/2023,19693)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2023 - V ZB 68/22 (https://dejure.org/2023,19693)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - V ZB 68/22 (https://dejure.org/2023,19693)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines Vermögensarrestes

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111f StPO, § 111h Abs 2 S 1 StPO
    Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines Vermögensarrestes

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    StPO §§ 111f, 111h
    Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests; Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungen in im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f StPO gesicherte Gegenstände während der Dauer der Arrestvollziehung; "Dauer der Arrestvollziehung" nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO bis zur Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StPO §§ 111f, 111h Abs. 2 Satz 1
    Kein Vollstreckungsverbot gem. § 111h Abs. 2 StPO bei Vollziehung eines (in weiterem oder demselben Verfahren angeordneten) strafrechtlichen Vermögensarrests

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111f; StPO § 111h Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 111f; StPO § 111h Abs. 2 S. 1
    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckungen in im Wege der Arrestvollziehung nach § 111f StPO gesicherte Gegenstände während der Dauer der Arrestvollziehung; "Dauer der Arrestvollziehung" nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO bis zur Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckungsverbot bei Vollziehung eines Vermögensarrestes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Weiterer Vermögensarrest trotz § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO findet auf Vollziehung eines Vermögensarrestes i.S.d. § 111f StPO keine Anwendung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Anwendung eines Vollstreckungsverbots auf die Vollziehung eines Vermögensarrests

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Weiterer Vermögensarrest trotz § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig (IVR 2023, 136)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2783
  • MDR 2023, 1208
  • NZI 2023, 894
  • FGPrax 2023, 203
  • WM 2023, 1608
  • Rpfleger 2023, 726
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19

    Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; …

    Auszug aus BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22
    Vielmehr hält die "Dauer der Arrestvollziehung" nach § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO bis zur Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme an, die hier noch nicht erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NJW 2020, 2337 Rn. 14).

    Denn indem § 111i Abs. 1 Satz 1 StPO im Falle der Insolvenz des Arrestschuldners bei Vorliegen eines Anspruchsberechtigten das Erlöschen des durch den Vermögensarrest erlangten Sicherungsrechts vorsieht, hätte das Entstehen eines (zunächst) nachrangigen Absonderungsrechts zur Folge, dass die hiervon Begünstigten im Insolvenzfall vorrangig vor den Verletzten der Straftat befriedigt würden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NJW 2020, 2337 Rn. 12).

    Der sichergestellte Gegenstand soll nunmehr frei von nachrangigen Belastungen verwertet werden, damit der gesamte Erlös für eine Verteilung in einem Entschädigungs- oder Insolvenzverfahren zur Verfügung steht (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 28. Mai 2020 - V ZB 56/19, NJW 2020, 2337 Rn. 19).

  • OLG München, 08.09.2021 - 8 W 1216/21

    Zivilrechtliche Arrestpfändung nach staatsanwaltschaftlichem Vollzug eines …

    Auszug aus BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22
    Die von dem Beschwerdegericht zitierten und zur Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (NZI 2021, 1035 Rn. 15 f.;… BeckRS 2021, 29813 Rn. 12 f.) betreffen demgegenüber die anders gelagerte und hier nicht zu entscheidende Frage, ob die Forderungspfändung eines privaten Gläubigers des Beschuldigten trotz Vollziehung eines Vermögensarrestes durch die Staatsanwaltschaft noch in dem Umfang möglich ist, in dem die Staatsanwaltschaft auf die Forderung nicht zugegriffen hat.
  • OLG Bremen, 12.09.2022 - 3 W 13/22

    Zwangsvollstreckung in ein durch Arrestvollziehung gesichertes Grundstück - …

    Auszug aus BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22
    Rn. 3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2022, 951 veröffentlicht ist, steht der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek entgegen, dass das Grundstück bereits durch die erste Sicherungshypothek belastet ist.
  • OLG München, 05.10.2021 - 3 W 1414/21

    Zu den Voraussetzungen des Vollstreckungsverbots gem. § 111h Abs. 2 StPO

    Auszug aus BGH, 06.07.2023 - V ZB 68/22
    Die von dem Beschwerdegericht zitierten und zur Begründung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (…NZI 2021, 1035 Rn. 15 f.; BeckRS 2021, 29813 Rn. 12 f.) betreffen demgegenüber die anders gelagerte und hier nicht zu entscheidende Frage, ob die Forderungspfändung eines privaten Gläubigers des Beschuldigten trotz Vollziehung eines Vermögensarrestes durch die Staatsanwaltschaft noch in dem Umfang möglich ist, in dem die Staatsanwaltschaft auf die Forderung nicht zugegriffen hat.
  • BGH, 06.07.2023 - V ZB 57/22

    Anwendung eines Vollstreckungsverbots auf Vollziehung eines Vermögensarrests

    Mit weiterem Ersuchen vom 15. März 2022 hat die Staatsanwaltschaft die Eintragung einer zusätzlichen Sicherungshypothek auf der Grundlage eines Vermögensarrestes beantragt, der am 1. Februar 2022 in einem anderen gegen die Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren ergangen war und der auch Gegenstand des Parallelverfahrens V ZB 68/22 ist.

    Wie der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren V ZB 68/22, auf den Bezug genommen wird, entschieden hat, findet das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot auf die Vollziehung eines Vermögensarrestes im Sinne des § 111f StPO generell keine Anwendung.

  • OLG Dresden, 13.08.2025 - 17 W 414/25

    Zwangssicherungshypothek

    Letztgenanntes steht für die Dauer der Arrestvollziehung - bei Erwirkung des Arrests in ein Grundstück mithin ab Eintragung der Sicherungshypothek iSv § 111f Abs. 2 StPO - bis zur Aufhebung der Vollziehungsmaßnahme (…BT-Drs. 19/27654, S. 75; BGH, Beschl. v. 06.07.2023 - V ZB 68/22, NZWiSt 2023, 395 Rn. 6;… BGH Beschl. v. 28.05.2020 - V ZB 56/19, BeckRS 2020, 13398 Rn. 14) der weiteren Zwangsvollstreckung, also auch der Eintragung einer nachrangigen Zwangssicherungshypothek entgegen (…BGH Beschl. v. 28.05.2020 - V ZB 56/19, BeckRS 2020, 13398 Rn. 16;… OLG Bremen Beschl. v. 12.09.2022 - 3 W 13/22, BeckRS 2022, 28723 Rn. 13).

    Hierdurch soll der Vorrang der Verletzten geschützt und insbesondere verhindert werden, dass andere Gläubiger durch eine Vollstreckungshandlung ein Absonderungsrecht an dem Vermögen des Arrestschuldners erlangen; der sichergestellte Gegenstand soll frei von nachrangigen Belastungen der Verwertung zu Gunsten der Verletzten unterliegen, damit zu deren Gunsten der gesamte Erlös für die Verteilung in einem Entschädigungs- oder Insolvenzverfahren zur Verfügung steht (…BT-Drs. 18/9525, S. 78 f.;… BT-Drs. 19/27654, S. 75; BGH, Beschl. v. 06.07.2023 - V ZB 68/22, NZWiSt 2023, 395 Rn. 10).

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