Rechtsprechung
| BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Mühldorf am Inn, 22.12.2016 - 1 XIV 166/16
- LG Traunstein, 02.03.2017 - 4 T 179/17
- BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
Khir Amayry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (C-60/16, ECLI:EU:C:2017:675), das zu dem in der Rechtsbeschwerde zitierten Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätten i Stockholm - Migrationsöverdomstolen (Schweden) ergangen ist, ergibt sich keine für den Betroffenen günstigere Beurteilung. - BGH, 15.09.2016 - V ZB 69/16
Abschiebungshaftanordnung bei Fluchtgefahr: Verhalten des Betroffenen an Bord …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17
Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, der Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung habe nicht vorgelegen, wird auf den Beschluss des Senats vom 15. September 2016 (V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279) verwiesen, auf dessen Grundlage das Beschwerdegericht den Haftgrund ohne Rechtsfehler bejaht hat. - BGH, 06.04.2017 - V ZB 126/16
Europäisches Asylverfahren: Beginn der Sechswochenfrist für die Überstellung …
Auszug aus BGH, 11.10.2017 - V ZB 81/17
Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Entscheidung vom 6. April 2017 (V ZB 126/16, FGPrax 2017, 186).
- BGH, 07.06.2018 - V ZB 237/17
Ablehnung der Anordnung von Abschiebungshaft: Fortführung der zulässigen …
Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (…Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris Rn. 3). - BGH, 14.12.2017 - V ZB 110/17
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde
Hinsichtlich der Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, wird auf den Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris verwiesen. - AG Hannover, 18.12.2018 - 44 XIV 259/18
Dublinverfahren, Überstellung, Abschiebung, Abschiebungshaft, …
Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (…Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 V ZB 81/17 und Beschluss vom 07.06.2018, V ZB 237/17). - LG Hannover, 18.01.2019 - 8 T 2/19
Abschiebungshaft, Abschiebung, Abschiebungsversuch, Widerstand, …
Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. September 2017 (…Khir Amayry, C-60/16, EU:C:2017:675, Rn. 39) gilt die in dieser Vorschrift vorgesehene Höchstfrist von sechs Wochen, innerhalb deren die Überstellung einer in Haft genommenen Person erfolgen muss, nur in dem Fall, dass sich diese bereits in Haft befindet, wenn eines der beiden in dieser Bestimmung angeführten Ereignisse (Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs oder das Ende der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer solchen Entscheidung) eintritt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 81/17, juris Rn. 3).
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