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| BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 19.01.1954 - V ZB 28/53
Grundstücksvermächtnis durch Erbvertrag
Auszug aus BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59
Was insbesondere den Erbvertrag betrifft, so könnte er schon deswegen keine Abgeltung von Lohnansprüchen der Beklagten bewirken, weil die Beklagte gar nicht Vertragspartei war und es Verträge zu Lasten Dritter nicht gibt; wieso das Berufungsgericht bei Würdigung des Erbvertrags zum Nachteil der Beklagten den Inhalt des Senatsurteils BGHZ 12, 115 ff verkannt haben soll (Revisionsbegründung I 1), ist nicht verständlich. - RG, 25.03.1930 - VII 440/29
Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB. …
Auszug aus BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59
Es muß sich jedoch um eine Schenkung im technischen Sinne des § 516 BGB handeln (RGZ 128, 187, 188/89 Planck/Greiff, BGB 4. Aufl. § 2325 Anm. 2 a;… Erman/Bartholomeyczik, BGB 2. Aufl. § 2325 Anm. 1;… Staudinger/Ferid, BGS 10./11. Aufl. § 2325 Rdn. 2;… Bartholomeyczik, Erbrecht 4. Aufl. S. 286). - BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
Auszug aus BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59
Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§ 516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 165, 223, 224;… Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 3;… Staudinger/Ostler, BGB 11, Aufl. § 516 Rdn. 15 und 40; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 120 II 3;… Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl., II. Band S. 104/5, sowie für § 2325 BGB im besonderen die Senatsurteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58, und vom 9. November 1960, V ZR 96/59). - BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59
Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§ 516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 165, 223, 224;… Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 3;… Staudinger/Ostler, BGB 11, Aufl. § 516 Rdn. 15 und 40; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 120 II 3; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl., II. Band S. 104/5, sowie für § 2325 BGB im besonderen die Senatsurteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58, und vom 9. November 1960, V ZR 96/59). - RG, 25.11.1940 - VIII 484/39
1. Zur Frage der Anfechtung der "gemischten Schenkung". 2. Wann ist eine …
Auszug aus BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59
Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§ 516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 165, 223, 224;… Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 3;… Staudinger/Ostler, BGB 11, Aufl. § 516 Rdn. 15 und 40; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 120 II 3;… Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl., II. Band S. 104/5, sowie für § 2325 BGB im besonderen die Senatsurteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58, und vom 9. November 1960, V ZR 96/59).
- BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59 War der Übertragungsvertrag von 1956 rechtswirksam, so waren sämtliche Nachlaßwerte bereits zur Zeit des Erbfalls entweder schon dinglich aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden (soweit die Übertragung der einzelnen Gegenstände des beweglichen Vermögens bereits dinglich vollzogen war), oder es bestand eine schuldrechtliche oder dingliche Bindung des Erblassers in dieser Richtung; in beiden Fällen (vgl. für den letzteren Fall das Senatsurteil vom 18. November 1960, V ZR 107/59) war der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls gleich Null.
Daß zur objektiven Bereicherung noch der subjektive beiderseitige Wille zur Unentgeltlichkeit hinzukommen muß, ist im gesetzlichen Grundtatbestand (§ 516 BGB) ausdrücklich ausgesprochen; und daß der Schenkungsbegriff beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) kein anderer ist als in §§ 516 ff, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (s. die Urteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58 und vom 18. November 1960, V ZR 107/59, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 9. November 1960, V ZR 96/59).
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