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Rechtsprechung
   BGH, 12.02.1971 - V ZR 115/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,6450
BGH, 12.02.1971 - V ZR 115/68 (https://dejure.org/1971,6450)
BGH, Entscheidung vom 12.02.1971 - V ZR 115/68 (https://dejure.org/1971,6450)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 1971 - V ZR 115/68 (https://dejure.org/1971,6450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ersatz des Schadens dem Grunde nach - Wahrung und Ausübung einer Grunddienstbarkeit - Anspruch auf Unterlassen einer den Grundstücksnachbar betreffenden Störung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 657
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.07.1963 - III ZR 55/62

    Clubhaus - Enteignender Eingriff, Immissionen

    Auszug aus BGH, 12.02.1971 - V ZR 115/68
    Daß die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks dem Kläger einen Vermögenswerten Schaden verursacht haben kann, ist in den Gründen dargelegt (zur Berechnung vgl. auch BGH NJW 1963, 2020, 2021 [BGH 11.07.1963 - III ZR 55/62] links).
  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 67/64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Auszug aus BGH, 12.02.1971 - V ZR 115/68
    Es kann aber auch zum Vorteil des herrschenden Grundstücks gereichen, daß auf dem dem Kläger benachbarten Grundstück kein Gewerbebetrieb eingerichtet und unterhalten sowie die architektonische Gestaltung der Gegend nicht gestört wird (zum letzteren vgl. Senatsurteil vom 17. März 1967 - V ZR 67/64 = Betrieb 1967, 726 = WM 1967, 582).
  • RG, 30.06.1925 - VI 29/25

    Jagdpachtverträge

    Auszug aus BGH, 12.02.1971 - V ZR 115/68
    Auch eine Ergänzung ihrer Vereinbarung dahin, daß anstelle des Zivilrechtswegs etwa nach Erschöpfung des Beschwerdewegs der Verwaltungsrechtsweg treten solle, ist nicht möglich, da für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit der Verwaltungsrechtsweg auch nicht vereinbart werden kann (RGZ 111, 276, 279).
  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 96/81

    Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Dies hat der Senat für den Fall entschieden, daß es sich bei dem herrschenden Grundstück um ein Wohnungsgrundstück handelt, weil dann nämlich auch in der Annehmlichkeit des Wohnens ein wirtschaftlicher, den Wohnwert beeinflussender Vorteil für die Benutzung des Grundstücks liegt (…Urteile vom 17. März 1967 a.a.O. und vom 12. Februar 1971, V ZR 115/68, LM BGB § 1018 Nr. 19).
  • BGH, 11.12.1992 - V ZR 204/91

    Schadensersatz wegen Baubeschränkung bei Grundstückskauf

    Die Beklagten brauchten zur Schadensvermeidung nicht die Gefahr auf sich zu nehmen, daß ein Nachbar, was das Berufungsgericht rechtlich nicht für ausgeschlossen hält (vgl. auch Senatsurteile v. 12. Februar 1971, V ZR 115/68, LM BGB § 1018 Nr. 19 und v. 29. November 1974, V ZR 73/73, NJW 1975, 344), die Unterlassungspflichten, die Inhalt der Grunddienstbarkeit sind, ihnen gegenüber direkt oder unter Zuhilfenahme des Landes geltend machte.
  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 43/79

    Vereinbarung über die Nichtbelieferung eines Endverbrauchers durch ein …

    Bei der hier entscheidungserheblichen Vertragsauslegung wird daher auch die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Plangestaltung und -durchführung gegenüber dem Interesse der Grundstückseigentümerin an der freien Nutzung des Grundstücks, wie sie im Planungsrecht Ausdruck gefunden hat, zu berücksichtigen sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 1 Anm. 20; vgl. auch BVerwG Urteil vom 7. November 1957, NJW 1958, 394, 395; zur Beschränkung der Grundstücksnutzung durch Grunddienstbarkeit ferner Senatsurteil vom 12. Februar 1971, V ZR 115/68, LM BGB § 1018 Nr. 19 unter 3 a und Senatsurteil vom 7. April 1967, V ZR 14/65, NJW 1967, 1609, 1610 = Betrieb 1967, 1263).
  • LG Essen, 12.02.2013 - 15 S 322/12

    Notwendigkeit einer erfolglosen Nacherfüllungfrist für Schadenersatz wegen Mängel …

    Allein eine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit oder ein Schiedsvertrag - beides hier nicht vorliegend - vermag den gemäß § 13 GVG eröffneten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszuschließen; ansonsten ist eine solche Vereinbarung oder Regelung nichtig (vgl. RGZ 111, 276, 279; BGH MDR 1971, 657).
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