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| BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1955, 240
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- RG, 07.06.1902 - V 111/02
1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1 …
Auszug aus BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53
Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde. - RG, 07.07.1906 - V 663/05
Liegenschaftsverträge in Rhein-Bayern
Auszug aus BGH, 14.01.1955 - V ZR 116/53
Die Revision beruft sich dabei einerseits auf den allgemein anerkannten Satz, daß nicht nur der Vertrag, durch den sich jemand verpflichte, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nach § 313 BGB gerichtlich oder notariell, beurkundet werden müsse, sondern daß dasselbe für alle Vereinbarungen gelte, aus denen sich nach dem Willen der Beteiligten der Veräußerungsvertrag zusammensetzen solle (RGZ 51, 181; 52, 1; 64, 35; 97, 219), andererseits auf den gleichfalls anerkannten Satz, daß es für die Anwendung des § 313 BGB nichts ausmache, ob die Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, nicht von dem Grundstückseigentümer, sondern von einer anderen Person übernommen werde.
- BGH, 25.02.1994 - V ZR 63/93
Genehmigung eines durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen …
Der Bundesgerichtshof geht als selbstverständlich von dieser Auffassung aus (Senatsurt. v. 14. Januar 1955, V ZR 116/53, LM BGB § 313 Nr. 10 a.E.; BGHZ 79, 374, 377; Senatsurteile v. 20. März 1981, V ZR 71/80, WM 1981, 655; v. 25. Februar 1983, V ZR 290/81, WM 1983, 712, 713).
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