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| BGH, 14.10.1955 - V ZR 12/55 |
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Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.05.1954 - VI ZR 155/52
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Auszug aus BGH, 14.10.1955 - V ZR 12/55
Das von der Revision schließlich noch angeführte Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1954 - VI ZR 155/52 - (LM Nr. 1 zu § 536 BGB) bietet keinen Anhaltspunkt für die von ihr zur Erörterung gestellte Rechtsfrage.
- BGH, 16.10.1963 - VIII ZR 28/62
Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages - Vorliegen eines Vertrages …
Das Reichsgericht hat in dem umgekehrten, rechtlich aber nicht anders liegenden Fall, dass der Mieter durch Verletzung der ihm hinsichtlich der Mietsache obliegenden Obhutspflicht einen Wasserschaden an den nicht vermieteten Sachen des im Hause wohnenden Vermieters verursacht hat, ausgesprochen, die Haftung beschränke sich nicht auf den Ersatz des Schadens, den der Mieter der Mietsache zugefügt habe, sondern erstrecke sich auf den Schaden, den er dem Vermieter durch die Verletzung des Mietvertrages überhaupt schuldhaft verursacht habe (RGZ 84, 222, 225.) Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1955 - V ZR 12/55 - zugrunde. - BGH, 26.03.1957 - VIII ZR 6/56
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Selbst wenn der Vermieter dem Mieter unter Umständen auch für die Beschaffenheit eines außerhalb des Bereichs der Mietsache befindlichen Gegenstandes, von dem eine Gefahr für die Mietsache ausgeht, einzustehen hätte (vgl dazu einerseits Mittelstein, Die Miete, 4. Aufl S 307 Note 42 und auch das nicht veröffentlichte Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Oktober 1955 - V ZR 12/55 - S 6/7, andererseits OLG Hamburg, Glaser Entscheidungssammlung I/35/1954, ferner Roquette Mietrecht, 4. Aufl S 236, Note 57), träfe das angefochtene Urteil, soweit es dem Kläger einen Anspruch wegen eines bei Vertragsschluß vorhandenen Mangels versagt, im Ergebnis zu.
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