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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7464
BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63 (https://dejure.org/1963,7464)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1963 - V ZR 127/63 (https://dejure.org/1963,7464)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1963 - V ZR 127/63 (https://dejure.org/1963,7464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 222
  • WM 1964, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.04.1962 - V ZR 122/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Das hat der Senat dann in seiner Entscheidung vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (WM 1962, 679) aufrechterhalten: Gewiß seien die Unterschiede, die zwischen der Regelung der Kriegssachschädenverordnung und derjenigen des Lastenausgleichsgesetzes bestünden, nicht zu verkennen, die Ansprüche aus der früheren Verordnung ließen sich den heutigen keineswegs gleichsetzen, die sogenannte Zuerkennung von Lastenausgleichsansprüchen (§ 250 LAG) erfordere ein neues Antrags-, Feststellungs- und Bewilligungsverfahren, die letztgenannten Ansprüche seien also nicht automatisch an die Stelle derjenigen aus der Kriegssachschädenverordnung getreten; die beiden Anspruchsarten wichen auch inhaltlich - insbesondere hinsichtlich der Zweckbestimmung und des Umfanges der zu beanspruchenden Entschädigung - voneinander ab, denn nach der Kriegssachschädenverordnung sollten die Wiederherstellungskosten für den erlittenen Schaden vergütet werden, während das Lastenausgleichsgesetz Entschädigung nur im Rahmen von Schadensgruppen nach einer degressiven Staffel gewähre (§ 246 LAG).

    Dabei würde es sich übrigens entgegen seiner Annahme (BU S. 10, 13 und 14) um keine ergänzende Vertragsauslegung handeln; denn nicht der hypothetische Parteiwille wird in solchen Fällen ermittelt (wozu es einer - hier nicht vorliegenden - Vertragslücke bedurft hätte), vielmehr bezöge sich eine Feststellung, derzufolge die Kaufvertragspartner bei der Abtretungsvereinbarung sämtliche aus Kriegsschaden herrührenden Ansprüche gegen die öffentliche Hand - gleichgültig kraft welcher gesetzlichen Vorschrift - im Auge gehabt haben, auf die wirkliche Willensrichtung (Urteil des Senats vom 11. April 1962, WM 1962, 679, 680).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.

  • BGH, 29.09.1961 - V ZR 136/60

    Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    So ist im Urteil vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (NJW 1962, 29 = WM 1961, 1303) die tatrichterliche Auslegung einer Vertragsklausel, wie sie hier zur Erörterung steht, dahin gebilligt worden, daß die seiner zeitige Abtretungserklärung zugleich die spätere, nach § 244 LAG abtretbare Hauptentschädigung erfasse.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines …

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Die Revision ist zulässige Über den Revisionsantrag mußte daher sachlich entschieden werden, und zwar gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil (BGHZ 37, 79).
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.
  • BGH, 05.02.1958 - V ZR 129/56
    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
  • BGH, 20.10.1961 - V ZR 68/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
  • BGH, 08.01.1958 - V ZR 165/56
    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urteile vom 8. Januar 1958, V ZR 165/56, LM BGB § 242 Bb Nr. 25 = WM 1958, 297; 18. November 1960, V ZR 140/59, NJW 1961, 553 = WM 1961, 212; 29. September 1961, V ZR 136/60, WM 1961, 1303; 11. April 1962, V ZR 122/60, WM 1962, 679) muß in solchen Fällen geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner - das wäre hier die Grundstücksverkäuferin - gemäß § 242 BGB gegen den anderen Partner ein auf Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses gerichteter Ausgleichsanspruch erwachsen ist.
  • BGH, 12.07.1961 - V ZR 43/60
    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Das Berufungsgericht, an das die Sache wegen der aufgezeigten Rechtsverstöße zurückzuverweisen ist (§ 565 Abs. 1 ZPO), wird in der neuen mündlichen Verhandlung auch zu prüfen haben, ob die durch das unerwartete Fälligwerden der Hauptentschädigung eingetretene Äquivalenzstörung derartig einschneidend ist, daß der Grundstücksverkäuferin bzw. ihren Rechtsnachfolgern, den jetzigen Beklagten, ein Festhalten am Vertrag - wonach dem Kläger als Abtretungsempfänger der gesamte Entschädigungsbetrag zusteht - schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. das bereits angeführte BGH = Urteil vom 8. Januar 1958; ferner Urteil vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077, 1079); bei einer Hauptentschädigung von nur 3.900 DM könnte das angesichts der Höhe des Gesamtkaufpreises zweifelhaft sein; möglicherweise hat die Entschädigung jedoch - was aufgeklärt werden müßte - durch das inzwischen in Kraft getretene Vierzehnte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 26. Juni 1961 (BGBl I 785; in der Fassung von § 4 des Gesetzes von 23. Mai 1963, BGBl I 360) eine Erhöhung erfahren.
  • BGH, 11.10.1961 - V ZR 20/60
    Auszug aus BGH, 29.11.1963 - V ZR 127/63
    Der Bejahung eines derartigen Anspruchs stünde nicht, wie die Revision in anderem Zusammenhang (S. 23 der Rechtsmittelbegründung) geltend macht, der Gesichtspunkt der Risikoübernahme entgegen; denn abgesehen davon, daß nach bisherigem; Sach- und Streitstand Anhaltspunkte für einen spekulativen Charakter des Kaufvertrages vom 19. November 1946 fehlen (vgl. dazu grundsätzlich die Urteile des Senats vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, WM 1958, 330, 332, und vom 25. März 1959, V ZR 14/58, WM 1959, 665, 666 f), würde selbst das etwaige Vorliegen eines Risikogeschäfts sich nachteilig nur für denjenigen Teil auswirken, der das Wagnis eingegangen ist; das wäre hier allenfalls der Kläger (er ließ sich die Ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten), während die Grundstücksverkäuferin für ihre Person nichts riskiert hat (Urteile vom 11. Oktober 1961, V ZR 20/60, WM 1962, 51, 53, und vom 20. Oktober 1961, V ZR 68/60, WM 1962, 150, 151).
  • BGH, 26.10.1953 - III ZR 16/52

    Haftungsausschluß für Kriegssachschäden

  • BGH, 23.01.1953 - I ZR 35/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.02.1963 - V ZR 159/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.01.1969 - V ZR 52/66

    Abtretung von Ansprüchen aus dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Erstreckung von …

    Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich zur Rechtfertigung seines Standpunktes auf das Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, bezogen hat.

    Sowohl diese Entscheidung (abgedruckt LM LAG § 244 Nr. 1 und WM 1964, 18) als auch die darin angeführten früheren Urteile vom 29. September 1961, V ZR 136/60 (LM BGB § 242 Bb Nr. 41 = WM 1961, 1303 = NJW 1962, 29) und vom 11. April 1962, V ZR 122/60 (LM BGB § 242 Ba Nr. 38 = WM 1962, 679) betrafen durchweg ähnliche Fälle, bei denen es - genau wie hier - um Sinn und Tragweite von Abtretungsklauseln in Grundstüsksveräußerungsverträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ging; die dortige Vertragsauslegung durch die jeweiligen Berufungsgerichte dahin, daß jene Klauseln sich zugleich auf die spätere Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) erstreckten, ist in diesen Fällen vom Lundesgerichtshof gebilligt worden.

    Ein solcher Anspruch setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine nachträglich eingetretene, bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß den benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nicht zugemutet werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20, mit nachweisen).

  • BGH, 23.06.1971 - V ZR 16/69

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen Kriegssachschäden - Anforderungen an den …

    Sie meint, dies sei der Fall, weil sich durch die unerwartete Entschädigungsgewährung das bei Vertragsabschluß von den Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung derartig verschoben habe, daß ihr ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sei (Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, 20, mit weiteren Nachweisen).

    Inwieweit der Käufer auf die abgetretenen Ansprüche irgendetwas ausgezahlt bekam, war vom Standpunkt der Klägerin aus wirtschaftlich bedeutungslos; daß sie es unterließ, sich für den Fall einer solchen Entschädigungsleistung vertraglich noch eine Kaufpreisnachzahlung auszubedingen, bedeutet kein Risiko im Sinne der geschilderten Rechtsprechung (LM LAG § 244 Nr. 1 Bl. 3 = WM 1964, 18, 20).

  • BVerwG, 22.02.1966 - III C 216.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. März 1965 (BVerwGE 21, 23 = MDR 1965, 683), das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmt, Urteil vom 29. November 1963 - V ZR 127/63 - (MDR 1964, 222), und auch vom erkennenden Senat weiterhin bestätigt worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1965 - BVerwG III C 123.64 -), entschieden, daß der besondere Vorbehalt in § 244 LAG zur Folge hat, daß der Abtretungsempfänger sich die Kriegsschadenrente anrechnen lassen muß, die der Abtretende sich - auch nach der Abtretung - hat gewähren lassen.
  • BGH, 25.11.1966 - V ZR 33/64

    Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden - Abtretung zukünftiger …

    Ein solches Recht leitet er aus § 242 BGB her, indem er geltend macht, seinen Eltern sei infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber den Grundstückskäufern ein sogenannter Ausgleichsanspruch erwachsen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in gewissen Fällen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung zuläßt (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, jeweils mit Nachweisen).
  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 83/65

    Verpflichtung zur Tragung einer Kreditgewinnabgabe - Zahlung eines restlichen …

    Für einen Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB ist kein Raum, wenn die Partner eines Grundstücksveräußerungsvertrages im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewußt die Möglichkeit einer späteren Erschütterung des Äquivalenzverhältnisses in Rechnung gestellt ("spekulativ berücksichtigt") haben und darauf ausgegangen sind, die mit dieser Gefahr für sie beide oder für einen von ihnen verbundenen Gewinnchancen auszunutzen (Urteile des Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 - WM 1959, 665, 666 f, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 - WM 1964, 18, 20).
  • BGH, 06.06.1969 - V ZR 86/66

    Anspruch auf Hauptentschädigung wegen eines Kriegssachschadens - Abtretung eines …

    Er setzt eine nachträgliche, bei Vertragsabschluß noch nicht vorhergesehene Verschiebung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, die derartig einschneidend ist, daß dem benachteiligten Vertragspartner ein Festhalten am ursprünglich Vereinbarten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR H/58, WM 1959, 665, 666, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, WM 1964, 18, 20 = IM LAG § 244 Nr. 1, jeweils mit weiteren Nachweisen).
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