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| BGH, 30.11.1959 - V ZR 130/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38
Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - V ZR 130/58
In diesem Zusammenhang ist noch zu bedenken; daß eine die Unentgeltlichkeit im Sinne des § 516 BGB ausschließende Gegenleistung keineswegs notwendig eine Gegenleistung im technischen Sinne des gegenseitigen Vertrags und eine vermögenswerte Leistung sein muß, sondern auch in einer Bedingung für die Leistung des ändern oder in einem vereinbarten rechtlichen Leistungszweck und auch in einer Leistung ohne Geldwert bestehen kann (RG Warn 1920 Nr. 38; RGZ 163, 348, 356; HRR 1931, 1752). - RG, 04.02.1908 - II 315/07
Vermutung der Vollständigkeit der Vertragsurkunde
- RG, 25.11.1940 - VIII 484/39
1. Zur Frage der Anfechtung der "gemischten Schenkung". 2. Wann ist eine …
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - V ZR 130/58
Und zum ändern ist für die Annahme einer - auch nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ausreichend, sondern außerdem ein auf (mindestens teilweise) Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich, § 516 BGB (RGZ 165, 223; RG Warn 1928 Nr. 36, Warn 1935 Nr. 3;… BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 4 vor § 516;… Staudinger/Ostler, BGB 11. Aufl. § 516 Rdn. 13 b; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb. § 120 II 3; Haymann, JherJb 56, 86 ff, 92). - RG, 04.07.1916 - II 162/16
Auslegung von Vertragsurkunden.
Auszug aus BGH, 30.11.1959 - V ZR 130/58
Fehl geht die Bezugnahme der Revision auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde (vgl. RGZ 68, 15; 88, 370; RG JW 1937, 392;… Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 125 Rdn. 8).
- BGH, 14.03.1962 - V ZR 213/60
Wirksamkeit der Schenkung eines Miteigentumsanteils als Gegenleistung für die …
Insoweit bedarf es nur noch eines Hinweises darauf, daß für die Annahme einer - auch nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung, auf den die Revision mehrfach abstellt, nicht ausreicht, sondern außerdem ein auf die Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich ist, die Parteien sich also über die Unentgeltlichkeit einig sein müssen (Urteile des Senats vom 30. November 1959, V ZR 130/58 und vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58).
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