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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,8167
BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
BGH, Entscheidung vom 02.03.1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
BGH, Entscheidung vom 02. März 1960 - V ZR 131/58 (https://dejure.org/1960,8167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 485
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • RG, 26.11.1940 - VII 27/40

    1. Zum Begriff der (öffentlichrechtlichen) Widmung. 2. Setzt die Wirksamkeit der …

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Welche Mittel zur Verfügung gestellt werden, ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung" Die Bereitstellung kann auch in der Gewährung laufender Zuschüsse zum Gehalt eines Organs oder Bediensteten der künftigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes bestehen (RGZ 165, 242, 245, 246).
  • RG, 02.07.1925 - IV 377/24

    Rechtsweg; Ansprüche aus der Säkularisation

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs gehören solche Streitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht durch Gesetze etwas anderes bestimmt ist (RGZ 111, 211; BGHZ 9, 539? 357) Diese Ausnahme trifft hier nicht zu Nach § 40 Abs. 1 der Verwsltungsgerichtsordnung vom 21. Januar I960 (BGBl I 17) ist zwar der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind Diese Regelung gilt aber erst vom 1. April I960 an (§ 195 Abs. 1 VwGO).
  • RG, 23.11.1920 - VII 484/19

    Umfang der gemeinrechtlichen Kirchenbaulast

    Auszug aus BGH, 02.03.1960 - V ZR 131/58
    Im ersteren Falle lag die Annahme nahe, die Beklagte habe sich zur Zahlung eines Gehaltszuschusses an den jeweiligen Amtsinhaber verpflichten wollen, während im letzteren Palle aus der Natur der Sache sich ergab, daß die Vereinbarung sich nur auf den bestellten Vikar S< bezog- Auf diese Unterscheidung wollte das Berufungsgericht abstellen, wenn es von einem Privatdienstvertrag spricht« Maßgebend war also in diesem Zusammenhang die mit der Würdigung als Privatdienstvertrag stillschweigend ausgesprochene (negative) Feststellung, daß nicht einem Amtsträger der bischöflichen Behörde die Zahlung eines Gehaltszuschusses versprochen worden war- Biese Feststellung entspricht auch der damaligen Rechtslage- Nach gemeinem katholischen Kirchen recht wurden zu jener Zeit die nötigen Hilfsgeistlichen (Kapläne, Vikare) vom Pfarrer mit Genehmigung des Ordinarius berufen und von ihm besoldet und unterhalten (RGZ 100, 271)« Erst der Codex Juris Canonici (CJC) hat aus den "'Mietlingen" des Pfarrers kirchliche Beamte gemacht, die nur vom Bischof ernannt und abberufen werden können und eine feste Besoldung erhalten (Wenner, Kirchliches Vermögensrecht § 35 S- 122 f unten; Hilling, A-f-k-KR 99 5, 23; derselbe, Bas Personen recht des Codex Juris Canonici S- 227)- Der staatliche Gesetzgeber hat deshalb die Verteilung der Geschäfte, die Bau er der Vertretung und die dem Kaplan dafür zukommende Besoldung lediglich dem zwischen dem Pfarrer und dem Kaplan unter Approbation der geistlichen Oberen zu schließenden Vertrag Vor behalten (preußisches Allgemeines Bandrecht Teil II Tit- 11 § 513)o Stand mithin das kirchliche Recht der Anstellung eines Hilfsgeistlichen durch den Pfarrer von R H I nicht entgegen, so war auch kein Hindernis gegeben, daß die politische Gemeinde mit Billigung des Pfarrers einen Pfarrgehilfen ein stellte und ihm einen bestimmten Unterhalt zusicherte, v/eil diese Regelung einem allseitigen Wunsch der GemeindeMitglie der entsprach- Baß die Bienstleistung nicht erzwungen werden konnte, besagt nicht, daß zwischen der Beklagten und dem 10.
  • BGH, 25.01.2011 - II ZR 122/09

    Wirtschaftliche Schieflage einer Publikumspersonengesellschaft: Pflicht der nicht …

    Rn. 11 Nach feststehender Rechtsprechung können jedoch auch Drittrechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn diese für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander zumindest mittelbar von Bedeutung sind und ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, MDR 1960, 485; Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N.).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Wirkung der Streitverkündung

    Dabei ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM § 256 ZPO Nr. 59; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 136 f; BGH…, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 = WM 1990, 1240 f = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 17).

    Zwar können Gegenstand der Feststellungsklage nur Rechtsverhältnisse des Privatrechts und solche sein, hinsichtlich deren der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 a.a.O.;… Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdnr. 35;… Zöller/Stephan, ZPO, 20. Aufl., § 256 Rdnr. 3).

  • BGH, 24.06.1985 - III ZR 219/83

    Hinterlegungsverhältnis und Aufrechnung

    Ist für einen Streitgegenstand der Zivilrechtsweg eröffnet, gilt dies für alle Klageformen einschließlich der Feststellungsklage (RGZ 123, 181, 183; BGH Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM Nr. 59 zu § 256 ZPO;… Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 1 Anm. II A 2a).

    Auch der Umstand, daß nicht der vermeintlich Berechtigte, sondern ein Dritter auf Feststellung klagt, ist für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung (BGH Urteil vom 2. März 1960 aaO).

  • BGH, 16.05.1990 - XII ZR 37/89

    Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines …

    Vielmehr genügt auch die Klärung eines Rechtsverhältnisses zwischen der - beklagten Partei und einem Dritten, wenn die Klagepartei aus besonderen Gründen ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung gerade gegenüber der beklagten Partei hat (…vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1987 - I ZR 75/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1, negative Feststellung 1; 2. März 1960 - V ZR 131/58 - LM § 256 ZPO Nr. 59; 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 - NJW 1969, 136; 14. März 1956 - V ZR 169/54 - LM § 256 ZPO Nr. 34).
  • BGH, 11.07.1990 - VIII ZR 165/89

    Zurückverweisung der Sache wegen eines Verstoßes gegen die Aufklärungs- und …

    Diesen Gesichtspunkt hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als relevant für ein rechtliches Interesse an der Feststellung herangezogen (Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 unter 2, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe im übrigen auch für einen vergleichbaren Sachverhalt BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, LM ZPO § 256 Nr. 59).
  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 84/10

    Schadensrecht - Kauf von Waldgrundstücken und Rücktritt

    Hierfür ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (Senatsurteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58, Rn. 9, juris; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66, WM 1968, 1378, 1379; vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628 und vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46).
  • BGH, 07.10.1960 - V ZR 60/59
    Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, können auch Rechtsverhältnisse zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade dem Gegner gegenüber hat; es genügt, daß diese Partei vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozeßgegner und dem Dritten in ihrem Rechtsbereich mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; Urteile des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954, V ZR 114/53, LM ZPO § 256 Nr. 25 [mit Nachweisen], vom 28. Januar 1959, V ZR 64/58, WM 1959, 506 und vom 2. März 1960, V ZR 131/58, MDR 1960, 485 Nr. 49).
  • LG Köln, 09.12.2022 - 82 O 145/21
    Dabei ist es als ausreichend angesehen worden, wenn der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (RGZ 170, 358, 374; BGH, Urteil vom 2. März 1960 - V ZR 131/58 = LM § 256 ZPO Nr. 59; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 = NJW 1969, 136 f; BGH…, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89 = WM 1990, 1240 f = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 17).
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