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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,2145
BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64 (https://dejure.org/1967,2145)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1967 - V ZR 141/64 (https://dejure.org/1967,2145)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1967 - V ZR 141/64 (https://dejure.org/1967,2145)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1968, 408
  • WM 1967, 1248
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56

    Änderung des Erbbauzinse

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten unterscheidet; während bei der Gleitklausel die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer vertraglich vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und jede Veränderung derselben zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des geschuldeten Geldbetrages führen muß, bleibt im Falle des Leistungsvorbehalts die Höhe dieses Betrages zunächst noch unbestimmt und muß erst durch einen weiteren, selbständigen Akt ermittelt werden; die Änderung der Bezugsgröße bildet hier also lediglich eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - sei es im Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten (Schiedsgutachter) - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (BGH Urteile vom 28. November 1956, V ZR 40/56, DNotZ 1957, 300, 302…, vom 4. Juni 1962, VIII ZR 24/61, LM WährG § 3 Nr. 13 = NJW 1962, 1393, vom 23. November 1964, VIII ZR 125/63, LM a.a.O. Nr. 15 = MDR 1965, 291, und vom 25. Januar 1967, VIII ZR 206/64, WM 1967, 257 - NJW 1967, 830, 831 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 206/64];… Dürkes, Wertsicherungs, klauseln 7. Aufl. D Nr. 71 ff, F Nr. 32 ff).
  • RG, 23.05.1919 - II 22/19

    1. Unterschied zwischen Beweisvertrag, Schiedsrichtervertrag und …

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie wendet sich jedoch dagegen, daß der Berufungsrichter das Schiedsgutachten des Landgerichtsdirektors Brem vom 14. Dezember 1961, weil es weder im Sinne von § 319 BGB offenbar unbillig noch - in entsprechender Anwendung dieses Paragraphen (RGZ 96, 57, 61 f; BGH Urteil vom 21. Oktober 1964, VIII ZR 64/63, WM 1964, 1239 = NJW 1965, 150) - offenbar unrichtig sei, als verbindlich angesehen hat.
  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Nach Auffassung der Revision hat er damit gegen die genannte Gesetzesvorschrift verstoßen., da sowohl Unbilligkeit als auch Unrichtigkeit gegeben sei und beides für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liege (BGHZ 9, 195, 199) [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52].
  • BGH, 25.01.1967 - VIII ZR 206/64

    Anspruch auf Zahlung des Mietzinses - Genehmigung der zuständigen …

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten unterscheidet; während bei der Gleitklausel die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer vertraglich vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und jede Veränderung derselben zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des geschuldeten Geldbetrages führen muß, bleibt im Falle des Leistungsvorbehalts die Höhe dieses Betrages zunächst noch unbestimmt und muß erst durch einen weiteren, selbständigen Akt ermittelt werden; die Änderung der Bezugsgröße bildet hier also lediglich eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - sei es im Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten (Schiedsgutachter) - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (BGH Urteile vom 28. November 1956, V ZR 40/56, DNotZ 1957, 300, 302…, vom 4. Juni 1962, VIII ZR 24/61, LM WährG § 3 Nr. 13 = NJW 1962, 1393, vom 23. November 1964, VIII ZR 125/63, LM a.a.O. Nr. 15 = MDR 1965, 291, und vom 25. Januar 1967, VIII ZR 206/64, WM 1967, 257 - NJW 1967, 830, 831 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 206/64];… Dürkes, Wertsicherungs, klauseln 7. Aufl. D Nr. 71 ff, F Nr. 32 ff).
  • BGH, 21.10.1964 - VIII ZR 64/63
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie wendet sich jedoch dagegen, daß der Berufungsrichter das Schiedsgutachten des Landgerichtsdirektors Brem vom 14. Dezember 1961, weil es weder im Sinne von § 319 BGB offenbar unbillig noch - in entsprechender Anwendung dieses Paragraphen (RGZ 96, 57, 61 f; BGH Urteil vom 21. Oktober 1964, VIII ZR 64/63, WM 1964, 1239 = NJW 1965, 150) - offenbar unrichtig sei, als verbindlich angesehen hat.
  • BGH, 04.06.1962 - VIII ZR 24/61
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten unterscheidet; während bei der Gleitklausel die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer vertraglich vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und jede Veränderung derselben zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des geschuldeten Geldbetrages führen muß, bleibt im Falle des Leistungsvorbehalts die Höhe dieses Betrages zunächst noch unbestimmt und muß erst durch einen weiteren, selbständigen Akt ermittelt werden; die Änderung der Bezugsgröße bildet hier also lediglich eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - sei es im Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten (Schiedsgutachter) - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (BGH Urteile vom 28. November 1956, V ZR 40/56, DNotZ 1957, 300, 302, vom 4. Juni 1962, VIII ZR 24/61, LM WährG § 3 Nr. 13 = NJW 1962, 1393, vom 23. November 1964, VIII ZR 125/63, LM a.a.O. Nr. 15 = MDR 1965, 291, und vom 25. Januar 1967, VIII ZR 206/64, WM 1967, 257 - NJW 1967, 830, 831 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 206/64];… Dürkes, Wertsicherungs, klauseln 7. Aufl. D Nr. 71 ff, F Nr. 32 ff).
  • BGH, 23.11.1964 - VIII ZR 125/63
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 141/64
    Sie stehen im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten unterscheidet; während bei der Gleitklausel die Höhe der geschuldeten Geldleistung unmittelbar von einer vertraglich vorgesehenen Bezugsgröße abhängt und jede Veränderung derselben zugleich und unbedingt zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des geschuldeten Geldbetrages führen muß, bleibt im Falle des Leistungsvorbehalts die Höhe dieses Betrages zunächst noch unbestimmt und muß erst durch einen weiteren, selbständigen Akt ermittelt werden; die Änderung der Bezugsgröße bildet hier also lediglich eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - sei es im Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten (Schiedsgutachter) - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (BGH Urteile vom 28. November 1956, V ZR 40/56, DNotZ 1957, 300, 302, vom 4. Juni 1962, VIII ZR 24/61, LM WährG § 3 Nr. 13 = NJW 1962, 1393, vom 23. November 1964, VIII ZR 125/63, LM a.a.O. Nr. 15 = MDR 1965, 291, und vom 25. Januar 1967, VIII ZR 206/64, WM 1967, 257 - NJW 1967, 830, 831 [BGH 25.01.1967 - VIII ZR 206/64];… Dürkes, Wertsicherungs, klauseln 7. Aufl. D Nr. 71 ff, F Nr. 32 ff).
  • BGH, 03.02.1995 - V ZR 222/93

    Anpassung des Erbbauzinses wegen erheblicher oder wesentlicher Änderung der …

    Der Bundesgerichtshof hat - worauf im Senatsurteil vom 24. April 1992 (NJW 1992, 2088) hingewiesen worden ist - bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Gleitklauseln, so im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Änderung der Lebenshaltungskosten, für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die Verhältnisse in einer Größenordnung von 14 % verändert haben (…Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt.v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen …

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bei ähnlich wie hier nur allgemein umschriebenen Klauseln (so etwa im Falle der Anknüpfung an eine "erhebliche" oder "wesentliche" Veränderung) für ein Anpassungsverlangen als ausreichend erachtet, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Grundlage des jeweils vom Tatrichter angewendeten Bezugsmaßstabes in einer Größenordnung von über 14 % verändert haben (…Urt. v. 4. März 1964, VIII ZR 214/62, WM 1964, 491, 492; Senatsurt. v. 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 14.02.1969 - V ZR 119/65

    Wirksamkeit der Bestellung eines Erbbaurechts an drei Flurstücken - Unwirksamkeit …

    Die Änderung der Bezugsgröße bildet also letzterenfalls nur eine Voraussetzung für die Bestimmbarkeit der Leistung; sie gibt bloß den Anstoß dazu, daß auf Wunsch des Gläubigers die Höhe der Schuld in irgendeiner Form - etwa durch eine weitere Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern oder durch einen Dritten - der späteren Entwicklung angepaßt und neu beziffert wird (Urteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249, vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986, und vom 18. Oktober 1968, V ZR 63/65, WM 1969, 62, 63 f).
  • BGH, 05.02.1971 - V ZR 75/70

    Erhöhung des Erbbauzinses nach Maßgabe der seit Vertragsabschluss gestiegenen …

    Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es sich bei der genannten Klausel um keinen "verschleierten Währungsvorbehalt" handelt, der nach § 3 Satz 2 WährG einer Genehmigung durch die Landeszentralbank bedurft hätte; die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung hängt nach dem Vereinbarten nicht unmittelbar ("automatisch") von einer Änderung der vorgesehenen Bezugsgröße ab, vielmehr bedarf es zu ihrer Ermittlung noch einer weiteren selbständigen Maßnahme, nämlich einer unter Mitwirkung der Vertragspartner vorzunehmenden Anpassung, die laut tatrichterlicher Vertragsauslegung einen gewissen Spielraum zuläßt (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248, 1249).
  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag - …

    Ein solcher liegt vor, wenn die Veränderung der Bezugsgröße nur die Voraussetzung oder der Anlaß für die Änderung der Leistung sein soll, deren Höhe also nicht zwangsläufig entsprechend der Änderung der Bezugsgröße, sondern auf Grund von Verhandlungen oder nach billigem Ermessen neu festzusetzen ist (vgl. Urteile des Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58 LM § 3 WährG Nr. 11; vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248 und vom 12. Januar 1968, V ZR 187/64 WM 1968, 470; LM § 3 WährG Nr. 13 und 14;… Dürkes, Wertsicherungsklauseln 7. Aufl. Bx 10; Fögen, BB 1958, 1259, 1260).
  • BGH, 12.01.1968 - V ZR 187/64

    Vorbehaltsklausel zur Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse - …

    Diese Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 1960, V ZR 113/58, LM WährG § 3 Nr. 11, und 6. Oktober 1967, V ZR 141/64, WM 1967, 1248) unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien Leistungsvorbehalten.
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 3/71
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats macht eine Gleitklausel die zahlenmäßige Höhe einer Geldschuld derart unmittelbar von einer Bezugsgröße abhängig, daß deren Veränderung ohne weiteres auch zu einer entsprechenden Veränderung der Geldschuld führt, während bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür bildet, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Urteile vom 6. Oktober 1967 - V ZR 141/60, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968 - V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969 - V ZR 119/65, WM 1969, 654, 565).
  • BGH, 28.01.1972 - V ZR 5/70

    Unterscheidung von genehmigungsbedürftigen Gleitklauseln und genehmigungsfreien …

    Bei der Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts dagegen bildet die Änderung der Bezugsgröße nur eine Voraussetzung dafür, daß eine Vertragspartei die Anpassung der Schuld an die spätere Entwicklung durch eine weitere Vereinbarung - oder auch durch eine Bestimmung der Leistung nach den §§ 315 ff BGB - verlangen kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 141/66, WM 1967, 1248, 1249; vom 28. Juni 1968, V ZR 195/64, WM 1968, 985, 986; vom 14. Februar 1969, V ZR 119/65, WM 1969, 564, 565).
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