Rechtsprechung
| BGH, 02.03.2000 - V ZR 145/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erbe - Erbengemeinschaft - Verzichtserklärung - Verzicht - Grundstück - Auflassung - Bindungswirkung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 1; ZPO § 322
Bindungswirkung der Restitutionsentscheidung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.06.1998 - V ZR 43/97
Bindung der Zivilgerichte an Entscheidungen des Landratsamtes zur Regelung …
Auszug aus BGH, 02.03.2000 - V ZR 145/99
An dem Verfahren sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474).
- LG Berlin, 23.07.2014 - 65 S 225/13
Nicht aufgeräumte Wohnung ist kein Grund zur Kündigung!
Eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter i.S.v. § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich faktisch in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99; BAGE 136, 131; LG Berlin, MDR 82, 321; LG Dresden, WuM 94, 377). - AG Idar-Oberstein, 21.06.2018 - 303 C 784/17
Kündigungszugang bei Betreuung des Mieters
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht dem gesetzlichen Vertreter eines Geschäftsunfähigen nach § 131 Abs. 1 BGB nur zu, wenn sie nicht lediglich (zufällig) in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern darüber hinaus auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss v. 13.04.1989- V ZR 145/99).
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