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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,5309
BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58 (https://dejure.org/1959,5309)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1959 - V ZR 147/58 (https://dejure.org/1959,5309)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1959 - V ZR 147/58 (https://dejure.org/1959,5309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • RG, 25.03.1930 - VII 440/29

    Inwieweit ist für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 BGB. …

    Auszug aus BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58
    Das Berufungsgericht ist dabei mit Recht davon ausgegangen, daß unter Schenkung im Sinne des § 2325 BGB eine solche des § 516 BGB zu verstehen ist und deshalb nur dann vorliegt, wenn der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert ist und beide über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (RGZ 128, 187, 188/189;… Palandt, BGB 18. Aufl. § 2325 Anm. 2;… Erman, BGB 2. Aufl. § 2325 Anm. 1).
  • RG, 22.02.1940 - VIII 9/40

    1. Zum Begriff der gemischten Schenkung. 2. Beschränkt sich bei einem aus Kauf …

    Auszug aus BGH, 16.12.1959 - V ZR 147/58
    Es ist ihr zwar darin beizutreten, daß nicht jeder zweiseitige Vertrag, der dem einen Teil einen größeren Vorteil bringt als dem anderen, schon als Schenkung angesehen werden kann, vielmehr der auf eine unentgeltliche Zuwendung des Mehrwerts gerichtete Wille der Vertragspartei hervortreten muß, wenn von einer gemischten Schenkung die Rede sein soll (RGZ 163, 257, 259).
  • BGH, 08.02.1961 - V ZR 137/59
    Daß zur objektiven Bereicherung noch der subjektive beiderseitige Wille zur Unentgeltlichkeit hinzukommen muß, ist im gesetzlichen Grundtatbestand (§ 516 BGB) ausdrücklich ausgesprochen; und daß der Schenkungsbegriff beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) kein anderer ist als in §§ 516 ff, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (s. die Urteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58 und vom 18. November 1960, V ZR 107/59, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 9. November 1960, V ZR 96/59).
  • BGH, 09.11.1960 - V ZR 96/59
    Es muß sich dabei, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1959 (V ZR 147/58) angenommen hat, um Rechtsgeschäfte im Sinne der §§ 5 1 6 ff BGB handeln.
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 107/59

    Rechtsmittel

    Hierzu genügt beim Vorliegen einer Gegenleistung nicht, daß in objektiver Hinsicht diese hinter dem Wert des Zugewendeten mehr oder weniger zurückbleibt, sondern es ist weiter in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß Geber und Nehmer sich über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind (§ 516 Abs. 1 BGB); sollen Leistung und Gegenleistung nach dem Willen der Vertragsparteien einander gleichstehen, so liegt keine Schenkung, sondern eine (voll) entgeltliche Zuwendung vor (allgemeine Meinung; vgl. RGZ 165, 223, 224;… Planck/Knoke, BGB 4. Aufl. § 516 Anm. 3;… Staudinger/Ostler, BGB 11, Aufl. § 516 Rdn. 15 und 40; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15. Bearb. § 120 II 3; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 4. Aufl., II. Band S. 104/5, sowie für § 2325 BGB im besonderen die Senatsurteile vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58, und vom 9. November 1960, V ZR 96/59).
  • BGH, 14.03.1962 - V ZR 213/60

    Wirksamkeit der Schenkung eines Miteigentumsanteils als Gegenleistung für die …

    Insoweit bedarf es nur noch eines Hinweises darauf, daß für die Annahme einer - auch nur gemischten - Schenkung ein objektiver Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung, auf den die Revision mehrfach abstellt, nicht ausreicht, sondern außerdem ein auf die Unentgeltlichkeit gerichteter übereinstimmender Parteiwille erforderlich ist, die Parteien sich also über die Unentgeltlichkeit einig sein müssen (Urteile des Senats vom 30. November 1959, V ZR 130/58 und vom 16. Dezember 1959, V ZR 147/58).
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