Rechtsprechung
| BGH, 20.06.1952 - V ZR 167/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Mietvertrages - Vereinbarung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Die vorerwähnte Absicht der jetzigen Gemeinschuldnerin, das Fabrikgebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Grundstück stehen zu lassen, wäre allerdings unbeachtlich, wenn sie verpflichtet gewesen wäre, das Fabrikgebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen (Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1952 in Sachen V ZR 167/51). - BGH, 21.12.1956 - V ZR 110/56
Unzulässiges Bauwerk auf Pachtland
Hätte allerdings der Pachtvertrag bestimmt, daß der Kläger nach Beendigung des Pachtverhältnisses etwa errichtete Bauten wieder entfernen müsse, so wäre es nicht von Bedeutung, daß er den Bau für nicht nur vorübergehende Zwecke erstellen wollte (BGH V ZR 167/51 vom 20. Juni 1952). - BGH, 31.10.1952 - V ZR 36/51
Behelfsheim auf fremdem Grundstück
Darum hat die Rechtsprechung insbesondere angenommen, dass ein vom Meter oder Pächter eines Grundstücks errichtetes massives Gebäude nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fällt, wenn der Miet- oder Pachtvertrag bestimmt, dass der Mieter oder Pächter die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen habe (RGZ Bd. 55 S 20 ff; ebenso die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Juni 1952 in Sachen V ZR 167/51: Errichtung massiver Gebäude auf einem der Bundesbahn gehörigen Lagerplatz durch den Mieter dieses Lagerplatzes), umgekehrt fallen in das Eigentum des Vermieters oder Verpächters solche von dem Mieter oder Pächter eines Grundstücks errichteten Gebäude, die der Mieter oder Pächter im Rahmen der ihm obliegenden Instandhaltungspflicht aufgeführt hat (RGZ Bd. 153 S 236) oder deren entgeltliche (RG in JW 1937 S 2265 ff) oder unentgeltliche (RGZ Bd. 158 S 400) Überlassung an den Grundstückseigentümer vereinbart war.
- BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70
Vertragsheilung nach § 313 Satz 2
Der Heilung des Formmangels auch der Rückübertragungspflicht durch eine diese Verpflichtung vollziehende Einigung und Grundbucheintragung bedarf es nicht (vgl. die Senatsurteile vom 29. Mai 1952, V ZR 167/51, NJW 1952, 1171 = LM BGB § 313 Nr. 1, und vom 22. Januar 1958, V ZR 52/56, LM BGB § 313 Nr. 15, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Reichsgerichts). - BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 193/58
Rechtsmittel
Wenn ein Mieter nach den Vertragsbestimmungen die von ihm errichteten Gebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen hat, so sind die Gebäude auch bei massiver Beschaffenheit nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden gewesen und daher nicht in das Eigentum des Vermieters gefallen (BGH Urteile vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52 - BGHZ 10, 171, 175; vom 21. Dezember 1956 - V ZR 245/55 - NJW 1957, 457 - und vom 5. Februar 1957 - VIII ZR 27/56 -). - BGH, 03.12.1954 - V ZR 155/52
Rechtsmittel
Es kommt in erster Linie darauf an, ob die Absicht des verbindenden Erbauers von vornherein auf den späteren Wegfall der Verbindung oder der Benutzung gerichtet war oder doch der spätere Wegfall nach der Natur des Zwecks der Verbindung sicher erschien (RGZ 153, 231 [235]; Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 - und vom 20. Juni 1952 - V ZR 167/51 - sowie in BGHZ 10, 171 [176]).
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