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| BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 24, 337
- NJW 1957, 1320
- WM 1957, 936
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- RG, 17.09.1932 - V 143/32
Ist, wenn das durch Bergbau beschädigte Gebäude von einem Pächter des Grundstücks …
Auszug aus BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57
Durch Urteil vom 17. September 1932 (RGZ 137, 234 [238]) hat derselbe V. Zivilsenat des Reichsgerichts allerdings anders entschieden in einem Falle, in dem der gutgläubige Errichter eines Bauwerks lediglich Pächter des Grundstücks war und dieses erst später, nachdem der Bergschaden bereits eingetreten war, auf Grund eines ihm im Pachtvertrag eingeräumten Ankaufsrechts zu Eigentum erworben hat: hier müsse der Geschädigte die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis seines Rechtsvorgängers von der drohenden Berggefahr gegen sich gelten lassen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob an jener früheren Entscheidung vom Jahre 1898 festzuhalten sei.Es war deshalb auch nur folgerichtig, wenn das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung vom Jahre 1932 (RGZ 137, 234), wo die Bebauung von einem Grundstückspächter durchgeführt wurde und das Bauwerk nach Ablauf des Pachtverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen sollte, auf die Kenntnis des letzteren als des wirtschaftlich Interessierten und nicht etwa auf die des Pächters abgestellt hat.
- BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53
Kleinsiedlung. Formmangel
Auszug aus BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57
Daß jemand auf fremdem Grund und Boden baut, nachdem ihm dies vom derzeitigen Grundstückseigentümer ausdrücklich gestattet und der demnächstige Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages in sichere Aussicht gestellt worden ist, kommt erfahrungsgemäß bei der Errichtung von Wohnsiedlungen nicht selten vor, und zwischen dem Abschluß des - vielfach die Formerfordernisse des § 313 BGB nicht erfüllenden - Träger Siedlervertrages und der Errichtung des Siedlungsgebäudes einerseits und dem Übergang des Eigentums andererseits liegen zuweilen mehrere Jahre (vgl BGHZ 16, 334; 20, 172). - BGH, 07.03.1956 - V ZR 113/54
Umstellung der Eigenmittel des Siedlungsträgers
Auszug aus BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57
Daß jemand auf fremdem Grund und Boden baut, nachdem ihm dies vom derzeitigen Grundstückseigentümer ausdrücklich gestattet und der demnächstige Abschluß eines formgültigen Kaufvertrages in sichere Aussicht gestellt worden ist, kommt erfahrungsgemäß bei der Errichtung von Wohnsiedlungen nicht selten vor, und zwischen dem Abschluß des - vielfach die Formerfordernisse des § 313 BGB nicht erfüllenden - Träger Siedlervertrages und der Errichtung des Siedlungsgebäudes einerseits und dem Übergang des Eigentums andererseits liegen zuweilen mehrere Jahre (vgl BGHZ 16, 334; 20, 172). - RG, 22.12.1894 - V 234/94
Findet der § 150 des preußischen Allg. Berggesetzes auch auf solche Fälle …
Auszug aus BGH, 29.05.1957 - V ZR 17/57
Andererseits solle er durch § 150 Abs. 1 PrBergG von ungerechten Ansprüchen und von der Willkür des Grundstückseigentümers freigestellt werden, weshalb auch der gutgläubige Erwerber eines bebauten Grundstücks sich entgegenhalten lassen müsse, daß sein Voreigentümer bei der Errichtung des Gebäudes die Berggefahr gekannt oder schuldhafterweise nicht gekannt habe (ebenso RGZ 34, 268 - Zeitschrift für Bergrecht - ZBergR - 36, 347).
- BGH, 16.03.1960 - V ZR 17/59 In Fällen dieser Art hat aber der erkennende Senat auch sonst grundsätzlich auf die Person nicht des formell noch eingetragenen Grundstücksverkäufers, sondern des Käufers und zukünftigen Eigentümers abgestellt (für die Kenntnis der Berggefahr nach Maßgabe von § 150 PrBergG: BGHZ 24, 337, 343; für die Voraussetzungen des Notweganspruchs nach § 917 BGB: Urteil vom 11. November 1959, V ZR 98/589 WM 1959, 1463, Abschnitt 3 der Entscheidungsgründe, insoweit in BGHZ 31, 159 und NJW 1960, 93 nicht abgedruckt).
- BGH, 27.11.1957 - IV ZR 28/57
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Einer solchen bedarf es jedoch, wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 29. Mai 1957 - V ZR 17/57 und vom 9. Oktober 1957 - V ZR 45/57 - überzeugend dargelegt hat, dann nicht, wenn sich ohne sie das Vorhandensein der erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Revisionsvorbringens ergibt. - BGH, 14.05.1958 - V ZR 261/56
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Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang darüber streiten, ob der Kläger und seine Ehefrau bei Erwerb des Grundstücks hinsichtlich der Berggefahr gutgläubig gewesen seien (Klageschrift S. 3 ff; Schriftsätze der Beklagten vom 25. Januar und 30. Mai 1956), übersehen sie, daß das Grundstück in bebautem Zustande erworben wurde und daß es infolgedessen nach § 150 PrBergG nicht auf den guten Glauben der Erwerber, sondern desjenigen Voreigentümers ankommt, der die Gebäude errichtet hat (RGZ 34, 268, 271 ff; BGHZ 24, 337, 339). - BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57
Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers
Rn. 7 Da der Übergang anhängiger Verfahren "in der Lage, in der sie sich befinden", geschieht (Art. 9 Nr. 11 6 Abs. 2 des Rechtsangleichungsgesetzes), beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision in solchen Fallen nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern nach den früheren saarländischen Bestimmungen (vgl. Urteile des Senats vom 29. Mai 1957, V ZR 17/57 , WM 1957, 936, und vom 9. Oktober 1957, V ZR 45/57 ). - BGH, 09.10.1957 - V ZR 45/57
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Zwar entfällt die Zulässigkeit der Revision nicht, wie der Beklagte meint, bereits deshalb, weil in der Revisionsbegründung vom 11. Januar 1955 nicht ausdrücklich erklärt worden ist, aus welchen Gründen ihr Verfasser die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die sonstige Notwendigkeit einer weiteren Instanz für gegeben erachtet (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c RGG); denn einer solchen, sich streng an den Wortlaut des Gesetzes haltenden Erklärung bedarf es, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 29. Mai 1957, V ZR 17/57 (WM 1957, 936; in BGHZ 24, 337 und NJW 1957, 1320 insoweit nicht mit abgedruckt) ausgeführt hat, jedenfalls dann nicht, wenn sich auch ohne sie das Vorhandensein der erwähnten Zulässigkeitsvoraussetzungen mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtinhalt des Revisionsvorbringens ergibt.
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