Rechtsprechung
| BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Nachentschädigung für zu Zwecken der Bodenreform verkauftes landwirtschaftliches Grundeigentum - Maßgeblichkeit kaufrechtlicher Vorschriften - Vereinbarung bloßer "Abschlagszahlungen" - (Hypothetische) Bemessung der Entschädigung in einem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1967, 31
- MDR 1967, 119
- WM 1966, 1205
- DVBl 1967, 378
- DB 1966, 1887
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.06.1962 - III ZR 163/61
Enteignungsentschädigung bei dauerndem Bauverbot betroffenem Grundstück
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Ferner habe der Kläger insoweit, als ihm die angemessene Entschädigung vorenthalten worden sei, Anspruch auf Zinsen (unter Bezugnahme auf BGHZ 37, 269).Auch hinsichtlich des Zinsanspruches wird der Tatrichter noch zu prüfen haben, ob und inwieweit sich aus dem Willen der Vertragschließenden die Anwendbarkeit der vorerwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Enteignungsentschädigung (BGHZ 37, 269, 275 f) [BGH 04.06.1962 - III ZR 163/61] ergibt.
- BGH, 23.09.1957 - VII ZR 403/56
Rechtswidrigkeit einer Drohung
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Hierbei will der Berufungsrichter die Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Bemessung der Enteignungsentschädigung in Zeiten steigender Grundstückspreise entwickelt worden sind, und will demgemäß den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers, weil dieser die streitigen Ländereien schon vor langen Jahren hergeben mußte, nicht nach dem damaligen Grundstückswert, sondern unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung berechnen (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373) [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]. - BGH, 25.06.1959 - III ZR 220/57
Bausperre aus Planungsgründen
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Einen besonderen Umstand, der hiernach neben dem Ertragswert bei Ermittlung der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigten sei, erblickt das Oberlandesgericht darin, daß im vorliegenden Fall zwischen dem gemeinen Wert und dem Ertragswert der an die Beklagte veräußerten Flächen ein erheblicher Unterschied bestehe; das Opfer des Klägers, so meint es, wäre daher, wenn er nur den Ertragswert erhielte, unangemessen hoch, zumal da er ohnehin schon dadurch Nachteile erleide, daß die Enteignungsentschädigung kein seine sämtlichen Vermögenseinbußen in Gegenwart und Zukunft mit umfassender Schadensersatz sei, sondern lediglich ein Ausgleich für den Substanzverlust (BGHZ 30, 338, 351) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]; deshalb könne bei der hier gegebenen Sachlage bloß eine nicht erhebliche Unterschreitung des gemeinen Wertes noch angemessen sein.
- BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Hierbei will der Berufungsrichter die Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Bemessung der Enteignungsentschädigung in Zeiten steigender Grundstückspreise entwickelt worden sind, und will demgemäß den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers, weil dieser die streitigen Ländereien schon vor langen Jahren hergeben mußte, nicht nach dem damaligen Grundstückswert, sondern unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung berechnen (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373) [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56]. - BGH, 01.03.1951 - III ZR 205/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Mit dem Einwand der Verjährung, den die Beklagte gegenüber dem Zinsanspruch jetzt erstmals erhebt, kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (BGHZ 1, 234, 239) [BGH 01.03.1951 - III ZR 205/50]. - BGH, 24.02.1958 - III ZR 181/56
Enteignungsentschädigung bei Preisschwankungen
Auszug aus BGH, 21.10.1966 - V ZR 183/63
Hierbei will der Berufungsrichter die Grundsätze heranziehen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Bemessung der Enteignungsentschädigung in Zeiten steigender Grundstückspreise entwickelt worden sind, und will demgemäß den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers, weil dieser die streitigen Ländereien schon vor langen Jahren hergeben mußte, nicht nach dem damaligen Grundstückswert, sondern unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung berechnen (BGHZ 25, 225 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 26, 373) [BGH 24.02.1958 - III ZR 181/56].
- BGH, 15.10.1992 - III ZR 147/91
Entschädigungspflicht bei Erteilung einer Baugenhemigung mit Pflicht zur …
Für diese Fälle machen Bundesbaugesetz und Baugesetzbuch die Anrufung der Gerichte nicht von der vorherigen Durchführung des enteignungsrechtlichen Vorschaltverfahrens abhängig (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 1966 - V ZR 183/63 - WM 1966, 1205 und vom 11. Januar 1968 - III ZR 65/66 - WM 1968, 581). - BGH, 23.05.1985 - III ZR 10/84
Gesondertes Entschädigungsfeststellungsverfahren im Bereich des Bundesbaugesetzes
Das unterscheidet den Streitfall von den Sachverhalten, die den vom Berufungsgericht herangezogenen Urteilen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 1966 (V ZR 183/63 = WM 1966, 1205 betr. das württemberg-hohenzollernsche Bodenreformgesetz) und des erkennenden Senats vom 11. Januar 1968 (III ZR 65/66 = WM 1968, 581 betr. das PrEnteigG) zugrunde gelegen haben. - OVG Rheinland-Pfalz, 15.07.1981 - 2 A 10/81
Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Festzeltes an die örtliche …
Da der Betroffene aber häufig - so auch hier - auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses keinen Einfluß hat und unter Beachtung des durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzes kein Grund dafür ersichtlich ist, warum - bei Vorliegen der übrigen Verfahrensvoraussetzungen - nicht auch derjenige Verwaltungsakt einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden sollte, der sich zufällig vor Erhebung der Klage erledigt hat, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, den § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in diesem Falle analog anzuwenden (BVerwG, DVBl 1967, 379 [BGH 21.10.1966 - V ZR 183/63] ; OVG Rheinland-Pfalz, AS Bd. 6, 391).
- BGH, 01.07.1968 - III ZR 214/65
Mietverhältnis und Eigentumsgarantie
Erwirbt die öffentlich-rechtliche Körperschaft auf diese Weise im Wege des privatrechtlichen Kaufvertrages das zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigte Grundstuck, so gelten im Verhältnis zwischen den Kaufverträge-Parteien ausschließlich die Regeln des Privatrechts, selbst wenn der Kaufvertrag zur Abwendung der Enteignung geschlossen wird (vgl. BGH in NJW 1967, 31 = LM Art. 14 GG (Ea) Nr. 46). - BFH, 18.05.1976 - VII R 108/73
Berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung - Begründung - Hinweis …
Ein solches Interesse wäre insbesondere dann gegeben, wenn die angefochtenen Verwaltungsakte eine Diskriminierung des Klägers enthielten (BVerwGE 12, 87, 90, Deutsches Verwaltungsblatt 1961 S. 444 -- DVBl 1961, 444 [BVerwG 28.02.1961 - I C 54/57] --; BVerwGE 26, 161, 168, DVBl 1967, 379 [BGH 21.10.1966 - V ZR 183/63] ; BVerwG in DVBl 1971, 277) oder wenn Wiederholungsgefahr bestünde (Urteil des BFH vom 16. Dezember 1971 IV R 221/67, BFHE 103, 555, BStBl II 1972, 182; BVerwGE 12, 303; 16, 312). - BGH, 11.01.1968 - III ZR 65/66
Enteignung von Grundeigentum - Bemessung einer Grundstücksfläche - Forderung von …
Ob auf einen solchen Vertrag die Grundsätze über die Höhe der Enteignungsentschädigung angewendet werden können, hängt von dem Willen der Vertragsschließenden ab (BGH NJW 1967, 31). - BGH, 17.05.1968 - V ZR 7/65
Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Geltendmachung eines …
Was den gegenständlichen Umfang der Genehmigungsbedürftigkeit nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 BHG anbetrifft, so hat das Oberlandesgericht angenommen, sie erstrecke sich trotz scheinbar abweichenden Gesetzeswortlauts ("rechtsgeschäftliche Verfügungen über forstwirtschaftliches Grundeigentum") nicht bloß auf das dingliche Erfüllungsgeschäft, sondern gelte zugleich für den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (unter Bezugnahme auf Art. IV Kontrollratsgesetz Nr. 45 und das Urteil des erkennenden Senats LM WohnsiedlungsG § 4 Nr. 6); hieran ist das Revisionsgericht, da es sich um die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts handelt, gemäß § 549 Abs. 1 ZPO gebunden (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1966, V ZR 183/63, WM 1966, 1205, 1207). - BGH, 12.03.1971 - V ZR 144/68
Kündigung von Pachtverträgen über kleingärtnerisch genutztes Land - Kündigung aus …
Nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gelten selbst dann, wenn ein Grundstückseigentümer sein Grundstück zur Abwendung der Enteignung außerhalb eines Enteignungsverfahrens an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verkauft, die das Grundstück zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt, im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die Regeln des Privatrechts (BGHZ 50, 284, 287 [BGH 01.07.1968 - III ZR 214/65]; BGH NJW 1967, 31).
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