Rechtsprechung
| BGH, 05.05.1978 - V ZR 193/76 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schutzumfang der Eigentumsgarantie - Rücknahmepflicht des Enteignungsbetroffenen bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszwecks - Rücknahmepflicht im Fall der förmlichen Enteigung - Wahlrecht des früheren Grundstückeigentümers im Fall des Nichtzuführens des Eigentums ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Grundstückskauf, wenn geplante Straßenverbreiterung nicht durchgeführt wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 71, 293
- NJW 1978, 1481
- MDR 1978, 825
- DNotZ 1978, 619
- DB 1978, 1538
- DÖV 1978, 694
- JR 1978, 463
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68
Rückenteignung
Auszug aus BGH, 05.05.1978 - V ZR 193/76
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 12. November 1974 (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37), aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers für alle Fälle hergeleitet, in denen der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird: Werde die öffentliche Aufgabe, der die Enteignung dienen solle, nicht ausgeführt oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfielen die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand; damit entfalte die Garantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wieder ihre Schutzfunktion und der Enteignete könne zur Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustandes die Rückübereignung des Grundstücks verlangen.
- BGH, 14.03.1997 - V ZR 9/96
Rückübertragung eines zur Abwendung einer Enteignung verkauften Grundstücks nach …
Er dient damit ausschließlich dem Schutz des Bürgers und nicht dem der offentlichen Hand (BGHZ 71, 293, 295). - BGH, 26.09.1997 - V ZR 186/96
Recht auf Rückgabe eines nicht mehr benötigten, enteigneten Grundstücks
Insoweit hat der Senat bereits grundsätzlich darauf hingewiesen (BGHZ 71, 293 ff [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76]), daß das Rückerwerbsrecht des Enteigneten ausschließlich dem Schutz des Bürgers dient und sich damit ein Rückgaberecht der öffentlichen Hand weder für den Enteignungs- noch für den Kauffall begründen läßt.Es hat deshalb für die öffentliche Hand bei den Erwägungen des Senats in der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 71, 293, 294 f [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76] zu verbleiben.
- BGH, 19.09.1985 - III ZR 162/84
Erlöschen des Übernahmeanspruchs
War er entstanden und fällt später der öffentliche Zweck der Inanspruchnahme des Grundstücks weg, so ist es Sache des Eigentümers zu entscheiden, ob er das Grundstück behalten will oder einer Entschädigung (in Gestalt der Übernahme) den Vorzug gibt (BGHZ 71, 293, 294 [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76]; BVerfGE 38, 175, 185) [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]. - BGH, 24.11.1988 - III ZR 215/86
Widerruf einer Entschädigungsfestsetzung
Sie trägt das Risiko der plangemäßen Verwendung des Grundstücks (s. BGH-Urteil vom 5. Mai 1978 - V ZR 193/76 = BGHZ 71, 293 [BGH 05.05.1978 - V ZR 193/76]).
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