Rechtsprechung
| BGH, 20.03.1953 - V ZR 2/52 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,4564) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- RG, 23.05.1919 - II 22/19
1. Unterschied zwischen Beweisvertrag, Schiedsrichtervertrag und …
Auszug aus BGH, 20.03.1953 - V ZR 2/52
Es handelt sich mithin nicht um die Übertragung der Entscheidungsgewalt auf eine Verwaltungsbehörde oder um einen Schiedsvertrag, sondern um einen Schiedsgutachtervertrag (RG in JW 1936, 820 und Anmerkung dazu von Jonas; RGZ 96, 57 [59], BayObstLG in NJW 1950, 909), und der Ausdruck "unter Ausschliessung des Rechtswegs" soll nur besagen, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden, die je nach der gesetzlichen Regelung zur Entscheidung berufen sind, an ein solches Schiedsgutachten gebunden sind. - RG, 21.08.1936 - II 154/36
1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der …
- BGH, 19.12.1963 - V ZR 177/62 Nach verschiedenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über gleichgelagerte Klagen dreier anderer Siedler gegen die Beklagte (Urteile vom 20. März 1953, V ZR 2/52 und 5/52, vom 21. Dezember 1954, V ZR 132/54 und vom 2. Oktober 1957, V ZR 222/55), in denen die Wirksamkeit der Kündigungen der Beklagten mit dem Ergebnis überprüft worden war, daß die Entscheidungen des Regierungspräsidenten über die Begründetheit der Kündigungen als offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB und dementsprechend die Kündigungen als unwirksam erkannt worden waren, haben die Kläger im Jahre 1960 vorliegende Klage erhoben.
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.