Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1025 - 1028) |
1Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.
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Rechtsprechung zu § 1027 ZPO
221 Entscheidungen zu § 1027 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.08.2026 - 32 Sch 2/26
Abschließende Regelung der Aufhebungsgründe in Art. V UNÜ
- OLG Frankfurt, 29.05.2026 - 32 Sch 12/25
Ordre-public-Verstoß durch Gehörsverletzung: Kausalität und Zurückverweisung bei ...
- BayObLG, 21.01.2026 - 102 Sch 78/25
Schiedsgericht, Vertragsrecht, Deckungskauf, Nachfristsetzung, Schadensersatz, ...
- OLG Frankfurt, 17.12.2020 - 26 Sch 15/19
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs: unbegründeter Einwand ...
- BGH, 09.10.2025 - I ZB 20/25
Ergänzende Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 5 ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 23.01.2025 - 1 Sch 2/23
Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verletzung rechtlichen Gehörs
- OLG Jena, 13.02.2025 - 1 Sch 2/23
Schiedsrichterliches Verfahren: Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen einer ...
- OLG Jena, 23.01.2025 - 1 Sch 2/23
- BGH, 02.05.2017 - I ZB 1/16
Schiedsrichterliches Verfahren: Erfordernis der unverzüglichen Rüge der ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 12.03.2026 - 101 SchH 122/25
Schiedsvereinbarung, Komplementärhaftung, Schiedsgerichtsbarkeit, Parteibindung, ...
Querverweise
Auf § 1027 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)