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Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2344
BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80 (https://dejure.org/1981,2344)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1981 - V ZR 20/80 (https://dejure.org/1981,2344)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1981 - V ZR 20/80 (https://dejure.org/1981,2344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses - Änderungsvereinbarung - Unwesentliche Änderung

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 2567
  • NJW 1981, 567
  • MDR 1982, 44
  • WM 1981, 1054
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1 …

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    Als Maßstab für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt, wie der Senat in den Urteilen vom 18. Mai 1979 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 75, 279 und 77, 188 eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den - im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen - prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei ist es angezeigt, hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen abzustellen, sowie hinsichtlich der Einkommensseite an die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und hieraus einen Durchschnittswert zu bilden (ebenso Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, WM 1980, 1197 = NJW 1980, 2519).

    Billigkeitsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sind dagegen dafür maßgebend, ob bis zu dieser vom Gesetz gezogenen Obergrenze gegangen werden kann (sofern überhaupt der Vertrag als solcher einen Anspruch in dieser Höhe gewährt), sowie dafür, ob ausnahmsweise ein Überschreiten dieser Grenze geboten ist (BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 190).

    Keine Berücksichtigung könnte jedenfalls der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gesichtspunkt finden, daß der Erbbauzins das entfallende Einkommen des Bestellers des Erbbaurechts aus der Landwirtschaft ersetzen sollte; denn persönliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers müssen wie die des Erbbauberechtigten in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 73, 225; s. auch NJW 1980, 181 wegen des insoweit in BGHZ 75, 279 nicht veröffentlichten Senatsurteils vom 18. Mai 1979; kritisch dazu allerdings Hoyningen-Huene NJW 1979, 1546).

  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76

    Zur Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    Als Maßstab für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt, wie der Senat in den Urteilen vom 18. Mai 1979 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 75, 279 und 77, 188 eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den - im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen - prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei ist es angezeigt, hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen abzustellen, sowie hinsichtlich der Einkommensseite an die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und hieraus einen Durchschnittswert zu bilden (ebenso Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, WM 1980, 1197 = NJW 1980, 2519).

    Billigkeitsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sind dagegen dafür maßgebend, ob bis zu dieser vom Gesetz gezogenen Obergrenze gegangen werden kann (sofern überhaupt der Vertrag als solcher einen Anspruch in dieser Höhe gewährt), sowie dafür, ob ausnahmsweise ein Überschreiten dieser Grenze geboten ist (BGHZ 75, 279, 283; 77, 188, 190).

  • BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76

    Änderung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    Bei der hiernach vorzunehmenden Billigkeitsprüfung hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf BGHZ 68, 152 - als zeitlich maßgebenden Anknüpfungspunkt abgestellt auf das Jahr 1958 als Jahr des Vertragsschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Änderung der Anpassungsklausel im Jahr 1964.

    Zwar ist daran festzuhalten, daß mit "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO nicht etwa - soweit im Einzelfall in Betracht kommend - der Abschluß der letzten Erhöhungsvereinbarung gemeint, sondern hierunter diejenige Vereinbarung zu verstehen ist, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154).

  • BGH, 28.09.1979 - V ZR 18/78

    Anspruch auf Erhöhung eines Erbbauzinses wegen eines gestiegenen …

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    a) Wird durch Vereinbarung gleichzeitig der Erbbauzins auf eine neue Basis gestellt und die ursprüngliche Anpassungsklausel geändert, so ist unter Vertragsabschluß im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO diese Änderungsvereinbarung zu verstehen; dies gilt auch dann, wenn die Anpassungsklausel nur eine unwesentliche Änderung erfahren hat (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 28. September 1979, V ZR 18/78, NJW 1980, 588).*).

    Zu dieser weiteren Frage hat der Senat in dem Urteil vom 28. September 1979, V ZR 18/78, NJW 1980, 588 für den Fall Stellung genommen, daß es sich bei der später vereinbarten Anpassungsklausel um eine grundlegende, nicht etwa nur Nebenpunkte betreffende Änderung gegenüber der ursprünglichen Klausel handelt; bei einem solchen Sachverhalt jedenfalls hat er die spätere Vereinbarung als zeitlich maßgebenden Bezugspunkt angesehen.

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 49/79

    Neufestsetzung eines Erbbauzinses im Rahmen der seit Vertragsabschluss …

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    Als Maßstab für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO kommt, wie der Senat in den Urteilen vom 18. Mai 1979 und vom 23. Mai 1980, BGHZ 75, 279 und 77, 188 eingehend dargelegt hat, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung der aus den - im jeweiligen Bezugszeitraum eingetretenen - prozentualen Steigerungen einerseits der Lebenshaltungskosten und andererseits der Einkommen gebildete Durchschnittswert in Betracht; dabei ist es angezeigt, hinsichtlich der Lebenshaltungskosten auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Index für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen abzustellen, sowie hinsichtlich der Einkommensseite an die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Daten über die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel anzuknüpfen und hieraus einen Durchschnittswert zu bilden (ebenso Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, WM 1980, 1197 = NJW 1980, 2519).
  • BGH, 15.12.1978 - V ZR 70/77

    Erhöhung des Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
    Keine Berücksichtigung könnte jedenfalls der vom Berufungsgericht weiter herangezogene Gesichtspunkt finden, daß der Erbbauzins das entfallende Einkommen des Bestellers des Erbbaurechts aus der Landwirtschaft ersetzen sollte; denn persönliche Verhältnisse des Grundstückseigentümers müssen wie die des Erbbauberechtigten in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben (vgl. BGHZ 73, 225; s. auch NJW 1980, 181 wegen des insoweit in BGHZ 75, 279 nicht veröffentlichten Senatsurteils vom 18. Mai 1979; kritisch dazu allerdings Hoyningen-Huene NJW 1979, 1546).
  • OLG München, 11.04.2018 - 7 U 2300/17

    Keine Erhöhung des jährlichen Erbbauzinses

    Abzustellen ist dabei auf die jeweiligen Indices des Statistischen Bundesamts (BGH, Urteil vom 27.05.1981, V ZR 20/80, Rdnr. 18).

    Hierin liegt auch der Unterschied zu dem dem Urteil des BGH vom 27.05.1981 (Az. V ZR 20/80, Rdnrn. 22 und 23) zugrunde liegenden Sachverhalt.

  • BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09

    Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses …

    Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Verhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Verhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ 68, 152, 154; Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568).
  • BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86

    Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein …

    Wird bei Weitergeltung der im Erbbaurechtsvertrag vereinbarten Anpassungsklausel durch Vereinbarung der Erbbauzins dadurch auf eine neue Basis gestellt, daß bei nominell gleichbleibendem Erbbauzins das Erbbaurecht auf ein weiteres Grundstück erstreckt wird, so ist unter Vertragsabschluß im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO diese Vereinbarung zu verstehen (Ergänzung zu demSenatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568 = WM 1981, 1054, 1055).

    Das gleiche gilt bei einer nur unwesentlichen Änderung der Anpassungsklausel, wenn dabei der Erbbauzins auf eine neue Basis gestellt worden ist (Senatsurt.v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567).

  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82

    Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der …

    Unzutreffend ist dagegen die von der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, FamRZ 81, 2567 f (= NJW 1981, 2567 = LM ErbbauVO § 9 a Nr. 12) vertretene Meinung, die Auslegung durch das Berufungsgericht zu diesem Punkt entspreche der Ansicht des erkennenden Senats.
  • OLG Braunschweig, 08.12.2011 - 8 U 172/10

    Zahlungsanspruch eines Eigentümers von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken …

    Spätere der vereinbarten Anpassungsklausel folgende Vereinbarungen können nur dann zum zeitlich maßgebenden Bezugspunkt werden, wenn die Anpassungsklausel eine grundlegende, nicht nur Nebenpunkte betreffende Änderung erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981 Tz. 22 - V ZR 29/80 - NJW 1981, 2567 [BGH 27.05.1981 - V ZR 20/80]).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2001 - 5 U 16/01

    Zur Auslegung von Anpassungsklauseln in Erbbaurechtsverträgen insbes. der …

    Der BGH konnte in seinen Urteilen vom 27. Mai 1981 (WM 1981, 1054) und 28. Oktober 1983 (WM 1984, 36) noch offen gelassen, ob die Sondersituation einer Vereinbarung eines Erbbauzinses auf Grundlage eines unter Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellten Erbbaurechts eine Abweichung von der Regelschranke des § 9 a Abs. 1 ErbbauVO gestattet.
  • BGH, 28.10.1983 - V ZR 168/82

    Neufestsetzung der Höhe eines Erbbauzinses - Billigkeitsschranke des § 9 a Abs. 1 …

    Insbesondere steht es im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, hinsichtlich der Bruttolöhne der Arbeiter in der Industrie auf die den Wochenverdienst betreffenden Indexzahlen abzustellen (vgl. etwa die in dem Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. d angeführten Daten).

    Ob § 9 a Abs. 1 ErbbauVO eine über die Regelschranke des Satzes 2 dieser Vorschrift hinausgehende Erhöhung eines Erbbauzinses gestattet, wenn das Erbbaurecht unter der Geltung des Preisstopps für Grundstücke bestellt und die Höhe des vereinbarten Erbbauzinses dadurch beeinflußt worden ist, hat der Senat bisher noch nicht entschieden (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568 unter c); die vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Meinung herangezogenen Ausführungen BGHZ 77, 194, 202 beziehen sich auf die in jenem Fall von der Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages im März 1939 selbst den damals üblichen Erbbauzins nicht in voller Höhe verlangt.

  • BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81

    Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer …

    Auf dem Boden der weiteren Rechtsprechung des Senats, daß Lebenshaltungskostenanstieg und Einkommensanstieg mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen sind, also das Mittel aus den Anstiegswerten dieser beiden Kriterien maßgebend ist (s. außer dem bereits erwähnten Urteil BGHZ 77, 188, 192 weiter BGHZ 77, 194, 200 unter 2.; Senatsurteil vom 4. Juli 1980, V ZR 49/79, NJW 1980, 2519 = WM 1980, 1197; Senatsurteil vom 27. Mai 1981, V ZR 20/80, WM 1981, 1054, 1055 unter 2. b), würde sich aus den obigen Zahlen ein maßgebender Erhöhungsprozentsatz von (91,39 + 292, 46 = 383, 85: 2 =) 191, 92 % ergeben; dies entspräche einer Erhöhung des ursprünglichen Erbbauzinses von 0, 50 DM um 0, 9.596,00 DM auf 1, 4.596,00 DM.
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