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Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.07.1965

Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,445
BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62 (https://dejure.org/1965,445)
BGH, Entscheidung vom 06.04.1965 - V ZR 272/62 (https://dejure.org/1965,445)
BGH, Entscheidung vom 06. April 1965 - V ZR 272/62 (https://dejure.org/1965,445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verjährung des Anspruchs eines Erben auf Übereignung eines Grundstücks - Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Übereignungspflicht - Erforderlichkeit von "positiven Maßnahmen" - Erwerb von Grundeigentum im Weg einer Buchersitzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 208
    Begriff des Anerkenntnisses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 1430
  • MDR 1965, 649
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.04.1926 - IV 315/25

    Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament

    Auszug aus BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62
    Das Oberlandesgericht hat diesen Standpunkt gebilligt und zusätzlich erwogen: Zur Verjährungsunterbrechung genüge jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen der Forderung unzweifelhaft erhelle (unter Bezugnahme auf RGZ 113, 234, 238); ein solches Bewußtsein Sch. ergebe sich hier daraus, daß er dem Kläger nach Abschluß des Vergleichs von 1911 entweder selbst den Besitz an dem Grundstück übertragen oder doch mit seinem Einverständnis habe übertragen lassen und daß er den Besitz nicht zurückgefordert habe, obwohl er, Sch., 1920 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden sei; gerade die Mitteilung von diesem Grundbucheintrag habe ihm gezeigt, daß er seiner Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, bisher nicht nachgekommen sei, und er habe sie durch weitere Besitzüberlassung anerkannt.

    Zu Unrecht möchte die Revision aus der vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung RGZ 113, 234 etwas Gegenteiliges herleiten; wenn in dem dort entschiedenen Fall der Schuldner tätig geworden war, indem er ein Nachlaßverzeichnis einreichte, es mit seinem Eide bekräftigte und durch Eingaben an das Nachlaßgericht ergänzte, so folgt daraus nicht, daß das Reichsgericht ohne diese Umstände das Vorliegen eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses verneint haben würde; ihm erschien dazu vielmehr, wie es hervorhebt (…a.a.O. S. 238), "jedes" schlüssige Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber ausreichend.

  • BGH, 08.05.2002 - I ZR 28/00

    Führen von Vergleichsverhandlungen als Anerkenntnis; Pflicht zur Vernehmung eines …

    (1) Ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB a.F. kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen und sogar in einem bloßen Stillschweigen zu erblicken sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1965 - V ZR 272/62, NJW 1965, 1430;… Urt. v. 23.1.1970 - I ZR 37/68, WM 1970, 548, 549).

    Erforderlich ist jedoch stets, daß das Verhalten des Schuldners das Bewußtsein vom Bestehen der Schuld klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt (BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430; WM 1970, 548, 549;… BGH, Urt. v. 27.1.1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103 m.w.N.).

  • BAG, 07.11.2007 - 5 AZR 910/06

    Verjährung - unzulässige Rechtsausübung

    Ein solches Verhalten lässt nur dann einen Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners zu, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, dass er die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen werde (vgl. BGH 6. April 1965 - V ZR 272/62 -WM 1965, 677, 678 f., zu 1 der Gründe).
  • BGH, 03.12.1987 - VII ZR 363/86

    Begriff des Anerkenntnisses

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S.d. § 208 BGB dann vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH NJW 1981, 1955 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 58, 103, 104; BGH NJW 1965, 1430 Nr. 2; 1983, 388; 1985, 2945 Nr. 6, insoweit in BGHZ 95, 76 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 114/83] nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86 = WM 1987, 1200, 1201 f).

    Dabei genügt ein schlüssiges Verhalten, sofern die - vom Tatrichter festzustellenden - Umstände des Einzelfalls über dessen Bedeutung keinen Zweifel lassen (BGH NJW 1965, 1430 Nr. 2; 1985, 2945, 2946).

  • BGH, 02.12.1976 - VII ZR 88/75

    Verjährung des Honoraranspruches des Architekten

    Mit dem Sachverhalt, auf dem das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1965, 1430 (Nr. 2) beruht, ist dieser Fall nicht vergleichbar.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1998 - 7 U 282/97

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB im Pflichtteilsrecht

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB dann vor, wenn sich aus Erklärungen oder dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, daß dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewußt ist und angesichts dessen der Berechtigte darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, NJW 1981, 1955 m. w. Nachw., vgl. auch BGHZ 58, 103 (104); BGH NJW 1965, 1430 ; 1983, 388; 1985, 2945; WM 1987; 1200, 1201 ff.).

    Dies kann, sofern die Umstände des Einzelfalls über dessen Bedeutung keinen Zweifel lassen, auch durch schlüssiges Verhalten geschehen (BGH, NJW 1965, 1430 ; 1985, 2945).

  • BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 230/73

    Einbau einer Heizungsanlage - Abtretung einer Kaufpreisforderung für Heizkessel …

    Denn dazu genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Beklagten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH, Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 = WM 1965, 677, 678/679) und daher auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach (BGH, Urteil vom 17. September 1965 - VI ZR 224/65 = VRS 29, 326).
  • OLG Koblenz, 03.11.1988 - 5 U 787/88

    Allgemeines Vertragsrecht - Verjährungsfrist bei Verkauf von Wein

    Für ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB genügt nach gefestigter Rechtsprechung jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners, aus dem sich eindeutig und klar sein Bewußtsein vom Bestehen der Forderung ergibt (BGH NJW 1965, 1430; BGHZ 58, 103; BGH NJW 1978, 1914 [BGH 27.04.1978 - VII ZR 219/77] ;… Palandt, 47. Aufl., § 208 Anm. 2).

    Auch ein bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben kann hierfür ausreichen, wenn daraus hervorgeht, daß der Schuldner seine Verpflichtung nicht in Frage stellt (BGH NJW 1965, 1430).

  • ArbG Duisburg, 06.05.2013 - 3 Ca 650/13

    Insolvenzsozialplan, Massenunzulänglichkeit, Verjährung, Feststellungsinteresse

    Ein Rückschluss auf die uneingeschränkte Leistungsbereitschaft des Schuldners ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus den gesamten Umständen klar und eindeutig ergibt, der Schuldner werde die Forderung trotz des Eintritts der Verjährung erfüllen (BAG v. 7.11.2007, 5 AZR 910/06, NZA-RR 2008, 399; BGH v. 6.4.1965, V ZR 272/62, NJW 1965, 1430).
  • BGH, 23.01.1970 - I ZR 37/68

    Verjährung einer als Schluß-Saldo erhobenen Gesamtforderung bei Vorliegen eines …

    Vielmehr genügt jedes tatsächliche Verhalten dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein des Schuldners von dem Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs klar und unzweideutig ergibt (BGH NJW 1965, 1430 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 27.10.1966 - 10 U 56/66

    Beginn der Verjährung bei Kenntniserlangung von Unfall

    Zur Annahme eines solchen Anerkenntnisses bedarf es nicht einer Willenserklärung, es genügt vielmehr jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen des Anspruches klar und unzweideutig ergibt; auch bloßes Stillschweigen oder Untätigbleiben kann diese Voraussetzung erfüllen (BGH NJW 1965, 1430).
  • BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64

    Begriff des Anerkenntnisses

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  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme der Beklagten hinsichtlich der Gerichtskosten als Gesamtschuldner - Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger

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