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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5591
BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 (https://dejure.org/2020,5591)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Wohnungseigentum: Verteilungsschlüssel für Heizkosten; Beschlusskompetenz und Bestandskraft bezüglich Wohngeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer aus früheren Jahresabrechnungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 28 Abs 2 WoEigG
    Wohnungseigentum: Verteilungsschlüssel für Heizkosten; Beschlusskompetenz und Bestandskraft bezüglich Wohngeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer aus früheren Jahresabrechnungen

  • IWW

    § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 2 WEG

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 28 Abs. 2, 3, 5
    Keine Bestandskraft der Jahresabrechnung hinsichtlich der bei einem Wohnungseigentümer entstandenen Hausgeldrückstände

  • ra.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG § 28 Abs. 5
    Abrechnungsspitze in der beschlossenen Jahresabrechnung im Verhältnis zu erwähnten Rückständen aus dem Wirtschaftsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a Abs. 1 S. 1; WEG § 28 Abs. 2
    Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeldrückständen aus bestandskräftigen Einzelabrechnungen und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan; Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de

    Wohnungseigentum: Verteilungsschlüssel für Heizkosten; Beschlusskompetenz und Bestandskraft bezüglich Wohngeldrückständen einzelner Wohnungseigentümer aus früheren Jahresabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Wer trägt die Kosten für nicht verbrauchte Heizmaterialien?

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 27 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: Gegenstand des Beschlusses über die Jahresabrechnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2020, 524
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2012 - V ZR 251/10

    Verwalter muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Solche Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, GuT 2012, 261 Rn. 17).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Nur deren Berechnung kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90 a.E. [= Rn. 12]).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 171/11

    Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen: …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZfIR 2012, 635 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 238/11

    BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Solche Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, GuT 2012, 261 Rn. 17).
  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 147/11

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über bereits entstandene …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Folge der fehlenden Kompetenz der Wohnungseigentümer ist aber nur die Nichtigkeit des Beschlussteils, mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge neu begründet werden sollten (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, ZfIR 2012, 365 Rn. 8 u. 13 a.E.).
  • OLG München, 06.09.2012 - 32 Wx 32/12

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen Kostenverteilungsvorschrift der …

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZR 29/15
    Das hat das Oberlandesgericht München entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend erkannt (NJW-RR 2013, 264, 265).
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen …

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

    Da die Jahresabrechnung der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten dient, sind als Einnahmen die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen und weiterhin gemäß § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten (Soll-)Vorauszahlungen anzusetzen (vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11 , NJW 2012, 2797 Rn. 20, 23; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15 , juris Rn. 7).

  • BGH, 19.07.2024 - V ZR 139/23

    Umlage von Prozesskosten der in einem Beschlussklageverfahren unterlegenen …

    Er bildet die Rechtsgrundlage für die Zahlungen auf die Sonderumlage, während die auf die Jahresabrechnung bezogene Beschlussfassung Ansprüche nur hinsichtlich der Abrechnungsspitzen begründet (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; zum alten Recht vgl. Senat…, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 20; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7).
  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Streitwert bei Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses

    Nur deren Berechnung konnte nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für …

    In diesem Fall haftete er nicht einmal für den auf die Eigentümer-GbR entfallenden Betrag, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze), da der Beschluss über die Jahresabrechnung insoweit anspruchsbegründend wirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, GE 2020, 550 Rn. 7 mwN), obwohl er in dem abgelaufenen Jahr nahezu vollständig noch Gesellschafter der Wohnungseigentümerin war.
  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Folgen der rechtskräftigen Ungültigkeit des …

    Rn. 5 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Zahlungspflicht des Beklagten in Höhe der Abrechnungsspitze durch den Beschluss über die Jahresabrechnung 2017 gemäß § 28 Abs. 5 WEG in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung als dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht (vgl. Senat…, Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, NJW-RR 2021, 664 Rn. 6) begründet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.09.2024 - V ZR 195/23

    Wohnungseigentumssache: Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses bei ihm …

    Zahlungspflichten, die durch frühere Beschlüsse, insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen Vorschüsse entstanden waren, blieben hierdurch unberührt (Senat, Urteil vom 13. Februar 2020 - V ZR 29/15, ZWE 2020, 347 Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (…vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7;… NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden.
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Dies betraf zwar nicht in der Abrechnung enthaltene Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden und daher gar nicht Gegenstand der Abrechnung waren (BGH ZWE 2020, 347 Rn. 7).
  • LG Köln, 25.11.2022 - 29 S 101/21

    Beschluss "der Jahresabrechnung" ist teilnichtig!

    Auch diese Berechnung sei von der Beschlusskompetenz erfasst gewesen und deshalb nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr in Frage zu stellen gewesen, in diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 13.02.2020, V ZR 29/15.

    In diesem Zusammenhang ist auch die in der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts genannte Entscheidung des BGH vom 13.02.2020, V ZR 29/15, zu sehen, dass bereits nach altem Recht nur die Abrechnungsspitze in Bestandskraft erwächst, sich die Beschlussfassung allein hierauf erstreckt und eine fehlende Beschlusskompetenz nicht gesehen worden ist.

  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (…vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7;… NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 29.10.2020 - 13 S 57/19

    Einzelabrechnungen berücksichtigen nur tatsächliche Zahlungen: Nichtig!

  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2021 - 13 S 61/20

    Keine Beschlusskompetenz für Novation der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan

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