Rechtsprechung
| BGH, 04.02.1955 - V ZR 50/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.10.1953 - VI ZR 20/53
Auszug aus BGH, 04.02.1955 - V ZR 50/54
Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob an dieser ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten sei, hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. Oktober 1953 (VI ZR 20/53, NJW 1954, 71 - Leitsatz - LM BGB § 566 (1) = JR 1954, 101) Stellung genommen und sich dabei auch mit den Bedenken auseinandergesetzt, die von Oertmann (…BGB 5. Aufl. § 566 Anm. 1 und 2) und von Thur (DJZ 1916, 583) gegen die Ansicht des Reichsgerichts erhoben worden sind. - RG, 20.11.1914 - III 75/14
Vorvertrag zu einem langjährigen Grundstücksmietvertrag
Auszug aus BGH, 04.02.1955 - V ZR 50/54
Dieses hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 20. November 1914 (RGZ 86, 30 ff), auf die in der von der Revision angezogenen Entscheidung (RGZ 104, 131) verwiesen ist, ausgeführt: Der Satz, daß ein Vorvertrag derselben Form bedürfe, die das Gesetz für den Hauptvertrag vorschreibe, gelte nicht ausnahmslos, vielmehr bestimme sich nach Inhalt und Zweck der Formvorschrift, ob sie sich auch auf einen Vorvertrag zu dem formbedürftigen Hauptvertrag erstrecke.
- BGH, 31.10.1956 - V ZR 157/55
Rechtsmittel
Es werden nun allerdings an einen Vorvertrag zu einem Mietvertrag insofern geringere Anforderungen gestellt, als, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ein Vorvertrag über die Verpflichtung zum Abschluß eines Mietvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr nicht der Schriftform bedarf (so in Bestätigung der Rechtsprechung des RG auch BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 7.10.1953, VI ZR 20/53, Lind-Möhr BGB § 566 (1) = JR 1954, 101 = BB 1953, 957 f; Urteil des erkennenden Senats vom 4.2.1955, V ZR 50/54, S. 15/16 der Gründe), so daß in der Tat die bloße mündliche Vereinbarung über einen auf mehr als ein Jahr beabsichtigten Mietvertrag der Wirksamkeit eines Vorvertrags darüber nicht entgegenstehen würde. - BGH, 20.06.1956 - V ZR 17/55
Rechtsmittel
Dem Berufungsgericht, das mit zutreffender Begründung den Abschluß eines mündlichen Vorvertrages in den Fällen des § 566 BGB als wirksam angesehen hat (vgl. z.B. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1955, V ZR 50/54), ist darin beizutreten, daß es zum Abschluß eines Vorvertrages übereinstimmender Willenserklärungen beider Teile bedurfte. - BGH, 15.04.1955 - V ZR 118/53
Rechtsmittel
Insofern bedarf es keines Heranziehens der Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein auf Abschluss eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der Schriftform bedarf (RGZ 86, 30), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (VI. Zivilsenat in NJW 1954, 71 = JR 1954, 101 = BB 1953, 957, 958 = Betrieb 1953, 1012 = HW 1953, 472 und Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1955 - V ZR 50/54).
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