Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1980 - V ZR 54/79 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Folgekostenpflicht anläßlich der Verlegung von Gasleitungen des klagenden Versorgungsunternehmens - Abschluss eines Straßenbenutzungsvertrages - Allgemeine Verwendung eines Vertragsmusters - Zeitpunkt, für den die für die Folgekostenpflicht maßgebende Veranlassung zu ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 78, 66
- NJW 1981, 123
- MDR 1981, 39
- DVBl 1981, 389
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 30.01.1981 - V ZR 6/80
Änderung eines Notleitungsrechts (Notwegrechts)
Den Entscheidungen (vgl. die Zusammenstellung bei Mattern, Anm. zu dem Urteil des Senats vom 6. Juli 1973 - V ZR 180/71, LM NRW-LandesstraßenG Nr. 4;… außerdem die Senatsurteile vom 1. März 1974 - V ZR 103/72 = LM a.a.O. Nr. 5 und vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 = BGHZ 78, 66) liegen mit dem hier gegebenen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. - BGH, 07.03.1991 - III ZR 3/90
Abgrenzung von Straßenverlegung und Neubau einer Straße; Kosten von Änderungen im …
Da dieses Vertragsmuster allgemein verwendet wird und seine Auslegung damit verschiedenen Oberlandesgerichten obliegt, kann es vom Senat selbst frei und ohne Bindung an die Auffassung des Berufungsgerichts ausgelegt werden (BGHZ 78, 66, 69).Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte die Kosten der Leitungsverlegung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b des Gestattungsvertrages dann tragen muß, wenn die Verlegung dadurch notwendig geworden ist, daß die Beklagte einen "völlig neuen Verkehrsweg geschaffen" hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH Urteil vom 15. Mai 1963 - V ZR 181/62 - VkBl 1963, 566), wenn also "die Änderung der Leitungen für die öffentliche Versorgung nicht durch eine Maßnahme im Verkehrsinteresse der Straße veranlaßt ist, deren Benutzung dem Versorgungsunternehmen gestattet ist (Gestattungsstraße), sondern die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, auch ein und desselben Baulastträgers, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen... erforderlich werden" (BGHZ 78, 66, 69).
Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof eine ausschließliche Verursachung der Kosten durch den Neubau einer anderen Straße dann verneint hat, wenn "eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau einer anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße... im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält, " selbst dann, "wenn diese Notwendigkeit... unmittelbar durch den Anschluß an die neue Straße ausgelöst worden ist" (BGHZ 78, 66, 71).
- BGH, 17.06.2004 - III ZR 230/03
Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der …
Werden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch aus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Kostenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachveranlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach unberührt bleibt (vgl. Senat…, Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - VkBl. 1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsvertrag 1; BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 - VkBl. 1981, 165, 166;… Kodal/Krämer/Bauer aaO Rn. 34.1.2).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 1 B 34.08
Folgekostenstreit; Neubau der BAB 113; Massantebrücke / Stubenrauchstraße; …
Dieser Umstand ist vorliegend durchaus erheblich, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Versorgungsleitungen in den neuen Ländern die Folgekostenpflicht auch auf Fälle der echten Drittwirkung erstreckt (vgl. freilich auch schon BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 -, NJW 1981, 123, für Fälle der sog. unechten Drittwirkung); wie ausgeführt, habe ein Versorgungsunternehmen, dessen Rechtsposition auf einer früheren Sondernutzungsgenehmigung nach der DDR-StraßenVO beruhe, nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu tragen, die dadurch entstünden, dass durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung verlegt werden müsse. - LG Köln, 19.10.2010 - 5 O 532/09
Kostentragung für die Verlegung von Versorgungsleitungen bei Verlegung einer …
Der Baulastträger hat die Kosten der Leitungsverlegung dann zu tragen, wenn die Verlegung von Versorgungsleitungen dadurch notwendig geworden ist, dass der Baulastträger einen völlig neuen Verkehrsweg geschaffen hat, der als solcher von erheblichem Eigengewicht ist und mit der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße selbst nichts zu tun hat (BGH, NJW 1991, 2153 ff.), wenn also die Gestattungsstraße in Auswirkung von Baumaßnahmen an anderen - meist neuen - Straßen, verändert wird und hierdurch Veränderungen der Versorgungsanlagen erforderlich werden (BGHZ 78, 66, 69). - OLG Frankfurt, 30.10.1997 - 1 U 124/96
Kostentragung für eine Verlegung von Stromleitungen, die durch eine …
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 66, 71) eine ausschließliche Verursachung dann zu verneinen, wenn eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau der anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält. - OLG Hamburg, 04.04.1984 - 11 W 21/84
Beschwerde gegen die Ablehnungs eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; …
In Höhe eines erststelligen Teilbetrages von DM 64.096,42 aus diesem Erstattungsanspruch ist der Beklagten zu 1) eine Aufrechnung gegenüber dem Hafteinlageanspruch ohne weiteres verwehrt (vgl. BGHZ 42, 192, 194 [BGH 17.09.1964 - II ZR 162/62] ; 78, 72, 76 [BGH 11.07.1980 - V ZR 54/79] ; BGH, BB 1974, 1361).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".