Rechtsprechung
| BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.02.1955 - V ZR 108/53
Kleinsiedlung. Formmangel
Auszug aus BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54
Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei.Es fehlt auch das Betreuungs- und Fürsorgeverhältnis, das zwischen einem Siedlungsträger und einem Siedler besteht und auf das der erkennende Senat entscheidend abgestellt hat (BGHZ 16, 334 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53]).
Es reicht vielmehr, worauf der Oberste Gerichtshof und der erkennende Senat (OGHZ 1, 217 [219]; BGHZ 16, 334 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53] [337]) hingewiesen haben, der den Vertragsparteien auch bei nichtigem Vertrag gesetzlich gewährte Rechtsschutz aus.
- BGH, 16.02.1954 - V BLw 60/53
Bestimmung eines Abkömmlings zum Hoferben
Auszug aus BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54
Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei.Es fehlt an der aus dem Recht der Höfeordnung (brit.Zone) hergeleiteten, von bäuerlichem Rechtsdenken stark beeinflußten Rechtslage, wie sie z.B. zwischen einem Hofeigentümer und einem für die Hofnachfolge in Betracht kommenden Abkömmling besteht, der die Gestaltung seines ganzen Lebens oder doch seiner wichtigsten Lebensjahre auf der Zusage der Hofnachfolge aufbaut (BGHZ 12, 286).
- BGH, 09.02.1955 - V BLw 59/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54
Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei.Die Rechtsprechung auch des erkennenden Senats geht davon aus, daß im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung der Form des § 313 BGB notwendig ist und daß bei dem Mangel der Form nur in Ausnahmefällen die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen ist, wenn bei der besonderen Gestaltung des Falles eine befriedigende Lösung für die Beziehungen der Beteiligten nur bei Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar erscheint; dabei sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH in NJW 1955, 1065).
- BGH, 03.05.1955 - V BLw 75/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54
Die unter Heranziehung von Schrifttum und Rechtsprechung sorgfältig begründete Auffassung des Berufungsgerichts entspricht im wesentlichen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286 [304]; 16, 334 [336]; vgl. weiter BGH v 9.2.1955 - V BLw 59/54 in NJW 1955, 1065 = Ehe und Familie 1955, 171; v 3.5.1955 V BLw 75/54 in RechtdLandw 1955, 197), der sich dabei auf den Standpunkt gestellt hat, in Wirklichkeit handele es sich nicht um die Berücksichtigung eines Einwands des Geschäftsgegners - Einwands der Arglist - mit dessen Hilfe die Berufung auf den Mangel der Form unwirksam gemacht werde, sondern um eine besondere Gestaltung des Falles, angesichts deren von Amts wegen dem Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu versagen sei. - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 07.10.1948 - II ZS 4/48
Auszug aus BGH, 09.12.1955 - V ZR 60/54
Es reicht vielmehr, worauf der Oberste Gerichtshof und der erkennende Senat (OGHZ 1, 217 [219]; BGHZ 16, 334 [BGH 18.02.1955 - V ZR 108/53] [337]) hingewiesen haben, der den Vertragsparteien auch bei nichtigem Vertrag gesetzlich gewährte Rechtsschutz aus.
- BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57
Datierung notarieller Urkunden
Solche Ausnahmefälle seien aber nicht schon dann gegeben, wenn die Nichtanerkennung des Vertrages zu einem harten Ergebnis für den anderen Vertragsteil führe; das Ergebnis müsse vielmehr schlechthin untragbar sein (BGHZ 12, 286; 16, 334; 20, 338, 344; 23, 249, 254; Urteile des Senats vom 9. Dezember 1955, V ZR 60/54, 25. September 1957, V ZR 188/55 = DNotZ 1958, 21 = JR 1958, 142 = WM 1957, 1440 und 23. April 1958, V ZR 115/57). - BGH, 25.09.1957 - V ZR 188/55
Rechtsmittel
Inzwischen ist die Entscheidung vom 21. Dezember 1953 durch Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1955 - V ZR 60/54 - aufgehoben worden. - BGH, 23.04.1958 - V ZR 115/57
Rechtsmittel
Der Senat hat die Gesichtspunkte, aus denen gerade der Formvorschrift des § 313 BGB regelmäßig der Vorrang gegenüber Billigkeitserwägungen gebührt, in seinem (nicht veröffentlichten) Urteil vom 9. Dezember 1955, V ZR 60/54, noch einmal zusammengefaßt und in Ergänzung hierzu in dem Urteil vom 25. September 1957, V ZR 188/55 (WM 1957, 1440) ausgeführt, daß ein Ausnahmefall, in dem der Veräußerer eines Grundstücks an einen formnichtigen Vertrag gleichwohl nach Treu und Glauben gebunden sei, nicht schon dann vorliege, wenn die Richtanerkennung des Vertrages zu einem harten Ergebnis für den anderen Teil führen würde; das Ergebnis müsse vielmehr ein schlechthin untragbares sein.
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