Rechtsprechung
| BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anpassung eines Vertrages an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Der Einfrierungseffekt bei Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages - Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - Anhebung von Erbbauzinsen - Auslegung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 68, 152
- NJW 1977, 433
- MDR 1977, 482
- DNotZ 1977, 632
- DB 1977, 445
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.11.1956 - V ZR 40/56
Änderung des Erbbauzinse
Auszug aus BGH, 03.12.1976 - V ZR 60/76
Nun wird zwar im allgemeinen, so wie dies auch im vorliegenden Fell zutrifft, eine Anpassungsklausel im Rahmen des ursprünglichen Erbbaurechtsvertrages oder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang damit vereinbart werden, insoweit also häufig nur ein einziger Vertragsabschluß vorliegen; der Fall kann aber auch anders liegen (vgl. BGHZ 22, 220, 223).
- BGH, 23.05.1980 - V ZR 129/76
Zur Erhöhung des Erbbauzinses
Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 68, 152, 154 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] eingehend dargelegt hat, ist unter Vertragsschluß im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO die Vereinbarung zu verstehen, in der die Anpassungsklausel enthalten ist.Rechtsirrig ist sonach allerdings auch die Meinung des Berufungsgerichts, maßgebend sei schlechthin der Zeitpunkt der Erbbaurechtsbestellung, und zwar auch dann, wenn erst später eine Anpassungsklausel vereinbart worden sei (auch insoweit ablehnend schon BGHZ 68, 152, 155) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76].
- BGH, 11.12.2009 - V ZR 110/09
Rechtmäßigkeit eines vertraglichen Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses …
Wird in einem Erbbaurechtsvertrag eine Anpassung des Erbbauzinses an die Änderung der im Vertrag bezeichneten Verhältnisse vereinbart, wird der Umfang der vereinbarten Anpassung von den Verhältnissen bei Vereinbarung der Abänderungsklausel bestimmt (Senat, BGHZ 68, 152, 154;… Urt. v. 27. Mai 1981, V ZR 20/80, NJW 1981, 2567, 2568). - BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77
Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1 …
Zeitlich maßgebender Anknüpfungspunkt seien dabei, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] ausführt, die bei Vereinbarung der Anpassungsklausel - hier also bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrages - bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht etwa die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Erhöhungsvereinbarung.
- BGH, 11.12.1981 - V ZR 222/80
Bestellung eines Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer
Denn unter "Vertragsschluß" im Sinn des § 9 a ErbbauVO sei (nach BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]) die Vereinbarung zu verstehen, in der die Anpassungsklausel enthalten sei; diese Klausel aber sei, selbst wenn sie zunächst schwebend unwirksam gewesen sein sollte, jedenfalls durch die seitens der Beklagten am 15. Juli 1974 erteilte Genehmigung rückwirkend wirksam geworden.Da die Wertsicherungsklausel, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall erst am 15. Juli 1974 (Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Firma Ba. und den Beklagten) vereinbart worden ist, ist dies auch der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (BGHZ 68, 152 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]).
- BGH, 27.05.1981 - V ZR 20/80
Anpassungsklausel - Vertragsabschluß - Neufestsetzung eines Erbbauzinses - …
Bei der hiernach vorzunehmenden Billigkeitsprüfung hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf BGHZ 68, 152 - als zeitlich maßgebenden Anknüpfungspunkt abgestellt auf das Jahr 1958 als Jahr des Vertragsschlusses und nicht auf den Zeitpunkt der Änderung der Anpassungsklausel im Jahr 1964.Zwar ist daran festzuhalten, daß mit "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO nicht etwa - soweit im Einzelfall in Betracht kommend - der Abschluß der letzten Erhöhungsvereinbarung gemeint, sondern hierunter diejenige Vereinbarung zu verstehen ist, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154).
- BGH, 23.09.1983 - V ZR 147/82
Anspruch auf die Erhöhung von Erbbauzinsen - Berücksichtigung der Änderung der …
Unter "Vertragsabschluß" im Sinn des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO ist diejenige Vereinbarung zu verstehen, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]. - BGH, 26.02.1988 - V ZR 155/86
Auslegung einer Erbbauzinsanpassungsklausel; Erstreckung des Erbbaurechts auf ein …
Es ist zwar richtig, daß grundsätzlich an diejenige Vereinbarung anzuknüpfen ist, die die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 154 ff) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]. - BGH, 28.09.1979 - V ZR 18/78
Anspruch auf Erhöhung eines Erbbauzinses wegen eines gestiegenen …
Wird die Erbbauzinsanpassungsklausel eines Erbbaurechtsvertrages geändert, so richtet sich nach dieser Änderungsvereinbarung der maßgebende zeitliche Ansatzpunkt für die vorzunehmende Billigkeitsprüfung im Sinne von § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (Ergänzung zu BGHZ 68, 152 ff [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]) jedenfalls dann, wenn es sich um eine grundlegende, nicht etwa nur Nebenpunkte betreffende Vereinbarung handelt.Wie vom Senat in BGHZ 68, 152, 155 [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76] ausgeführt, ist der Begriff "Vertragsabschluß" in Satz 2 a.a.O. nicht schlechthin gleichbedeutend mit dem Abschluß des ursprünglichen Erbbaurechtsvertrages.
- BGH, 23.09.1988 - V ZR 145/87
Erhöhung des Erbbauzinses vor Ablauf von drei Jahren
Unter "Vertragsabschluß" im Sinne des § 9 a Abs. 1 Satz 5 ErbbauVO kann dabei hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nur der Erbbaurechtsvertrag vom 29. März 1980 verstanden werden, der die Anpassungsklausel enthält (BGHZ 68, 152, 155 f) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]. - BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82
Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse
Was nun die im Rahmen des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO maßgebenden Kriterien für die Beurteilung der "Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" betrifft, so folgt das Berufungsgericht zwar - abgesehen von dem nachfolgend unter 3. a) behandelten Punkt - der Rechtsprechung des Senats: Es stellt ab auf die prozentualen Steigerungen, die einerseits die Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen, andererseits die Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie der Angestellten in Industrie und Handel erfahren haben (BGHZ 75, 279, 283 und 77, 188 - auch zu der Frage, in welchem Verhältnis diese einzelnen Kriterien zu berücksichtigen sind), und zwar jeweils bezogen auf die Zeit seit Abschluß des die Anpassungsklausel enthaltenden Vertrags (BGHZ 68, 152, 154) [BGH 03.12.1976 - V ZR 60/76]. - BGH, 14.07.1982 - V ZR 88/81
Bestellung eines Erbbaurechts - Schenkweise Übertragung eines Erbbaugrundstücks …
- OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 12 U 63/10
Erhöhung eines Erbbauzinses: Auslegung einer kaufvertraglichen …
- BGH, 30.04.1982 - V ZR 31/81
Rechtmäßigkeit der Erhöhung eines Erbbauzinses - Haftung für das Risiko einer …
- BGH, 11.01.1980 - V ZR 77/76
- BGH, 28.09.1979 - V ZR 12/78
Anforderungen an einen Erbbaurechtsvertrag - Erhöhung von Erbbauzinsen und …
- OLG München, 28.09.1979 - 19 U 1388/79
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