Rechtsprechung
| BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51 |
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Papierfundstellen
- BGHZ 10, 255
- NJW 1953, 1468
- NJW 1953, 1669 (Ls.)
Wird zitiert von ... (32) Zitiert selbst (8)
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Aber auch eine Anwendung der §§ 74, 75 EinlALR ist gemäß den dem Berufungsgericht noch nicht zugänglich gewesenen Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Grossen Zivilsenats BGHZ 6, 270 aufgestellt hat, im vorliegenden Fall abzulehnen.Zur Zeit der hier in Frage stehenden Entnahme war Art. 153 WeimVerf in Kraft, der grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes Geltung hatte (ob mit oder ohne Verfassungsrang, kann dahingestellt bleiben; vgl. dazu BGHZ 6, 274 - NJW 1952, 972 [BGH 10.06.1952 - GSZ 2/52] und B VG NJW 1953, 1017).
- BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Soweit demnach nicht eine gesetzliche Einzelregelung den Entschädigungspflichtigen im Falle der Enteignung bestimmt, wie etwa bei Vorgehen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes (§ 26 RLG), trifft die Entschädigungspflicht den Staat und insoweit muß auch eine beim Aufopferungsanspruch unter Umständen mögliche Mithaftung der Gemeinde ( BGH Urteil vom 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 ) ausscheiden. - BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51
Hypothekensicherungsgesetz
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Zur Zeit der hier in Frage stehenden Entnahme war Art. 153 WeimVerf in Kraft, der grundsätzlich bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes Geltung hatte (ob mit oder ohne Verfassungsrang, kann dahingestellt bleiben; vgl. dazu BGHZ 6, 274 - NJW 1952, 972 [BGH 10.06.1952 - GSZ 2/52] und B VG NJW 1953, 1017).
- BGH, 28.02.1952 - III ZR 69/51
Inanspruchnahme eines Pensionsbetriebes
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Zwar ist wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28. Februar 1952, III ZR 69/51 (S 9) entschieden hat, ein Hinweis auf dass Reichsleistungsgesetz bei der Beorderung nicht erforderlich eine Anwendung des Reichsleistungsgesetzes muß aber ausscheiden, wenn die Behörde von ihm, sei es auch möglicherweise rechtsirrtümlich, gar keinen Gebrauch hat machen wollen. - BGH, 20.12.1951 - III ZR 97/51
Unfall auf Reichsautobahn
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Wenn diese hierüber auch schweigt, muß doch der Eintritt des Landes in die hier in Frage stehende, aus der Wahrnehmung von Staatsaufgaben entstandene Verpflichtung des Provinzialverbandes bejaht werden (hierzu Reichardt, NJW 1952, 441; BGHZ 4, 253 ). - RG, 13.12.1924 - V 121/24
1. Inwieweit ist die Anhaltische Berggesetzgebung revisibel? 2. Ist die in §§ …
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Das erscheint verständlich, weil eine Enteignung ohne gesetzliche Grundlage keine Wirkung haben sollte, so daß ein Entzug eines Vermögensrechtes ohne spezialgesetzliche Bestimmung des Verpflichteten sich scheinbar gar nicht verwirklichen konnte (RGZ 109, 310 [323]; Scheicher in Nipperdey Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung III S 236; Anschütz, WeimVerf 4 Bearbeitung, Art. 153 Anm. 12). - RG, 27.02.1932 - V 279/31
Wie gestaltet sich, wenn die Polizei zum Schutze eines gefahrlosen Luftverkehrs …
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Da der Entschädigungsanspruch wegen Enteignung wie der Grosse Senat a.a.O. S 278 ausgeführt hat, mit dem Aufopferungsanspruch auf denselben Grundgedanken zurückgeht, kann die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung hier herangezogen werden (RGZ 135, 308 [312]). - RG, 18.03.1913 - VII 430/12
Untersagung des Gewerbebetriebes; Schadensersatz
Auszug aus BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Die Rechtsprechung, die diese Verbände von einer solchen Haftung bei Enteignung im allgemeinen Interesse freistellen würde (RGZ 82, 77 [82]), kommt hier nicht in Betracht, weil sie einen funktionierenden Staat voraussetzte.
- BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55
Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen …
Seine Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 10, 255 [263]; 11, 248 [251]), daß für die Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff die öffentliche Hand, nicht der etwa auch begünstigte Private zu haften hat. - BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53
Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil in BGHZ 10, 255 (263 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] -266) für einen Fall der Entnahme von Baustoffen aus einem beschädigten Grundstück entschieden, dass die Haftung für eine des wegen dem Grundstückseigentümer zustehende Enteignungsentschädigung nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft.Unter Zugrundelegung der in den erwähnten Urteilen des erkennenden Senats vom 28. September 1953 in BGHZ 11, 248 und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] entwickelten Grundsätze stellt sich also die Frage, ob diese von der Beklagten veranlasste umfassende Trümmerräumung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Örtlichen Gemeinschaft oder von solchen der überörtlichen Gemeinschaft diente.
Der vorliegende Tatbestand unterscheidet sich darin wesentlich von dem in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, dass die hier in Rede stehende Beseitigung der Trümmer und Wegnahme der Baustoffe (insbesondere der Steine) nicht zur Verwertung auf überörtlicher Grundlage und zu überörtlichen Zwecken entsprechend einem, ein ganzes Land umfassenden Programm einer Zentralgewalt erfolgte, sondern nach den getroffenen Feststellungen auf ausdrücklichen Beschluss der verfassungsmässigen Organe der Gemeinde und im Interesse des späteren Wiederaufbaus der Stadt, sowie um Ordnung zu schaffen.
Dass der erkennende Senat damit nicht von der Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] abweicht, sodass es auch keiner Vorlage an den Grossen Senat für Zivilsachen gemäss § 136 Abs. 1 GVG bedarf, ergibt sich aus dem - wie dargelegt - anders gelagerten Tatbestand.
- BGH, 09.04.1956 - III ZR 135/55
Rechtsmittel
Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß die britische Militärregierung damals stellvertretend für die nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt tätig geworden ist (BGHZ 10, 255 [264]); sie übte, soweit sie im innerdeutschen Bereich die Gesetzgebungsmacht an sich genommen hatte, dabei treuhänderisch die deutsche Gesetzgebungsmacht aus (BGHZ 6, 208 [209]).Der Provinzialverband stand hier einstweilen an Stelle des Staates (BGHZ 10, 255 [265]).
Das Land Hannover und später das Land Niedersachsen sind durch Funktionsnachfolge in diese Verpflichtungen des Provinzialverbandes aus der Zeit, in der der Provinzialverband staatsvertretende Funktion hatte, eingetreten (so auch BGHZ 10, 255 [265/6]).
- BGH, 13.12.1954 - III ZR 165/52
Rechtsmittel
Dort sowie in dem Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ) ist ferner darauf hingewiesen worden, dass bei der Entnahme von Baumaterial aus kriegsbeschädigten Gebäuden zum Wiederaufbau anderer weniger zerstörter Gebäude auch die diesbezüglichen Anordnungen der Besatzungsmacht mitzuberücksichtigen sind.Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem geltendgemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, selbst wenn der Kläger unabhängig von dem Schadensersatzanspruch auch einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleicher Eingriffe haben sollte (vgl. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ); denn in einem solchen Falle "kann die aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentlichrechtliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf den Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff als eine anderweite Ersatzmöglichkeit ... verweisen" (BGHZ 13, 88).
Sollte wegen der Vorgänge vom Herbst 1945 und Januar 1946 ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu verneinen und nur ein Anspruch auf Entschädigung unter Enteignungsgesichtspunkten zu bejahen sein, so muss geprüft werden, welche Körperschaft diese Entschädigungspflicht trifft (vgl. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ).
- BGH, 23.06.1975 - III ZR 55/73
Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung - Entschädigung wegen eines …
Denn in beider Interesse lag es, daß der Kläger seine besonderen Recht aufopferte (vgl. BGHZ 10, 255, 263).Die beklagte Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, kann durch die Maßnahme des Landkreises nur dann als unmittelbar begünstigt angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGHZ 10, 255, 263; 11, 248, 258; BGH NJV 1962, 1673; WM 1973, 1210).
- BGH, 13.10.1969 - III ZR 187/68
Reparationsschädengesetz
Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Reihe von Entscheidungen, in denen Maßnahmen der Besatzungsmacht als Ausübung materieller deutscher Hoheitsbefugnis und als entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahmen anerkannt seien (u.a. BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] und 350; LM Nr. 49 zu Arte 14 GG und Nr. 16 zu Art. 153 WeimVerf).In der Entscheidung in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ging es um die Wegnahme von Baumaterial zur Beschaffung von Wohnraum für die deutsche Bevölkerung, in der in BGHZ 10, 350 um die Beorderung eines Kraftfahrzeuges zur Nutzung durch eine deutsche Stelle.
- BGH, 25.09.1980 - III ZR 18/79
Enteignungsentschädigung bei Veränderungssperre; Rechtswidrigkeit einer …
Die hiernach mögliche Mithaftung der Gemeinde (BGHZ 10, 255, 265) [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ließe die Entschädigungsverpflichtung der Beklagten nicht entfallen. - BGH, 28.09.1953 - III ZR 352/51
Entschädigungspflichtiger bei Aufopferungsanspruch
Subjekt der Entschädigungspflicht bei enteignungsgleichen Eingriffen die zum Aufopferungsanspruch entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wie bereits der V. Zivilsenat in BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [263] überzeugend ausgeführt hat.Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu richten, in deren Interesse es lag, daß der Betroffene seine besonderen Rechte aufopferte (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [263]).
- BGH, 25.03.1993 - III ZR 19/91
Rückhaltebecken auf grundstücksgleicher Fischereigerechtigkeit
Ob das Gesetz als Landesrecht zurzeit noch gilt oder inzwischen außer Kraft getreten ist, ist unerheblich; es kommt auf die Anwendbarkeit in dem zu entscheidenden konkreten Fall an (Senatsurteile BGHZ 10, 367; 24, 253; 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51]; 89, 226, 233; 92, 326, 329), insbesondere darauf, ob zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz die Gefahr einer verschiedenen Auslegung dieses Rechts innerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs besteht (BGHZ 10, 367, 368 f.). - BGH, 07.10.1954 - III ZR 121/53
Verlust nach § 26 Abs. 3 RLG
Es genügt, insoweit auf die Ausführungen im Urteil des V. Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] [256/57] zu verweisen, denen sich der Senat schon in seinem Urteil III ZR 15/52 vom 8. Juni 1954 angeschlossen hat.Da es sich hier um eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz handelt, braucht zu dem Urteil des V, Zivilsenats vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [BGH 14.07.1953 - V ZR 68/51] ) nicht Stellung genommen zu werden, soweit dort ausgeführt ist, daß die Haftung für die Enteignungsentschädigung grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern einen höheren Verband trifft, wenn im Winter 1945/46 in Nordrhein-Westfalen im Zuge des Notprogramms der Britischen Militärregierung Baustoffe aus einem beschädigten Haus durch Bedienstete einer Gemeinde ohne Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz weggenommen wurden.
- BGH, 13.10.1969 - III ZR 188/68
Anspruch auf Entschädigung aus Überleitungsvertrag - Eingriffe der …
- BGH, 03.12.1956 - III ZR 128/55
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.1954 - III ZR 15/52
Rechtsmittel
- BGH, 01.07.1955 - V ZR 97/54
Rechtsmittel
- BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54
Enteignungsentschädigung. Preisstop
- BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51
Rechtsweg für Requisitionsentschädigung
- BGH, 15.10.1953 - III ZR 182/52
Umstellung im Grundverfahren
- OLG Rostock, 27.11.2003 - 1 U 66/01
- BGH, 24.05.1973 - III ZR 18/71
Rechtmäßigkeit des Abrisses eines Hauses - Voraussetzungen für das Vorliegen …
- BGH, 18.11.1957 - III ZR 82/56
Rechtsmittel
- BGH, 22.02.1956 - V ZR 99/54
Rechtsmittel
- BGH, 30.01.1956 - III ZR 159/54
Rechtsmittel
- BGH, 25.11.1954 - III ZR 109/53
Rechtsmittel
- BGH, 07.05.1962 - III ZR 35/61
Auferlegung von Holzeinschlägen für jedes Holzwirtschaftsjahr - Entstehung von …
- BGH, 28.04.1958 - III ZR 206/56
Rechtsmittel
- BGH, 22.09.1955 - III ZR 218/54
Rechtsmittel
- BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
Rechtsmittel
- BGH, 22.01.1954 - V ZR 41/53
Rechtsmittel
- BGH, 16.12.1965 - III ZR 12/64
Beschlagnahme und Veräußerung von Getreide als unrechtmäßige Anordnung einer …
- BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Rechtsmittel
- BGH, 21.10.1954 - III ZR 87/53
Rechtsmittel
- BGH, 27.01.1955 - III ZR 281/54
Rechtsmittel
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Rechtsprechung
| BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Behandlung einer Entschädigungsforderung als Reichsmarkforderung - Ungewissheit, ob die Entschädigung in Land oder in Geld zu erfolgen hat - Bestehen einer Sonderregelung für Erbhöfe - Objektives Feststehen der zu zahlenden Entschädigungshöhe - Anspruch auf die Gewährung ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 6, 91
- NJW 1952, 871
- MDR 1952, 482
- DB 1952, 552
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (9)
- RG, 15.01.1924 - VII 407/23
Enteignungsentschädigung und Geldentwertung.
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.;… vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).Nach Ansicht des Reichsgerichts hat der Enteignete ein Recht darauf, dass für die Berechnung der Entschädigungssumme der Geldstand zur Zeit des Urteils berücksichtigt wird, da er nur auf diese Weise die Entschädigung erhält, die ihm bei sofortiger Entschädigung zugeflossen wäre (RGZ 107, 228); das Reichsgericht betont, dass insoweit der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB und der Wertanspruch wegen Entziehung oder Zerstörung einer Sache gleich zu behandeln seien and der Enteignete ein gleichwertiges Ersatzmittel müsse anschaffen können; der Enteignete müsse im Augenblick der Auszahlung der Entschädigung so viel an Kaufkraft erhalten, wie er habe aufgeben müssen.
- BGH, 23.05.1951 - II ZR 126/50
Vermietung von Baugeräten. Umstellung
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
In derselben Richtung bewegt sich schliesslich auch eine Entscheidung des II. Zivilsenats zu § 11 EMV, wonach bei Untergang vermieteter Baugeräte an Stelle des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages eine Barentschädigung gewährt werden muss; auch hier gelangt das Gericht zu der Annahme einer der Umstellung unterliegenden Reichsmarkverbindlichkeit des Mieters, da die Barentschädigung nicht dazu bestimmt sei, dem Vermieter die Wiederbeschaffung der in Verlust geratenen Geräte zu ermöglichen (BGHZ 2, 192 [196]). - BGH, 05.04.1952 - I ZR 123/51
Aufrechnung mit Kriegssachschädenforderung
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegssachschädenverordnung gewährten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher Mark erwachsenden) Wiederherstellungskosten (ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Fall, in dem die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG schon vor der Währungsreform festgesetzt worden war; entgegengesetzt LG München MDR 1952, 46 zur Auslegung der KriegssachschädenVO vgl auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5. April 1952 I ZR 123/51).
- BGH, 12.01.1951 - I ZR 43/50
Transportschäden. Umstellung
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Ebenso hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs solche Schadensersatzansprüche der Umstellung nach § 16 UmstG unterworfen, die nicht die Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes ermöglichen sollen, sondern ruf den Geldwert des Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt oder auf eine ziffernmässig festliegende Höchstgrenze abgestellt sind (BGHZ 1, 52 für Ansprüche aus §§ 85, 91 EVO). - LG München I, 25.06.1951 - 9 O 10/51
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Der Oberste Gerichtshof hat diesen Anspruch in Gegensatz gestellt zu dem durch die Kriegssachschädenverordnung gewährten Anspruch auf Ersatz der (zukünftigen und daher unter Umständen in Deutscher Mark erwachsenden) Wiederherstellungskosten (ebenso OLG Hamburg, Betrieb 1951 S 1011, allerdings für einen Fall, in dem die Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG schon vor der Währungsreform festgesetzt worden war; entgegengesetzt LG München MDR 1952, 46 zur Auslegung der KriegssachschädenVO vgl auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des I. Zivilsenats von 5. April 1952 I ZR 123/51). - RG, 11.03.1927 - VI 346/26
Galgenberg - Art. 153 Abs. 2 WRV, Enteignungsbegriff, Denkmalschutz
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]). - BGH, 08.02.1952 - V ZR 120/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Für diesen Fall hat der Senat bereits in einer nicht veröffentlichten Entscheidung von 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) ausgesprochen, dass eine Enteignungsentschädigung nicht zu den Geldwertansprüchen gehört, welche der Umstellung nicht unterliegen. - RG, 08.12.1925 - III 642/24
Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Denn in vorliegenden Falle handelt es sich um eine Enteignung nach § 10 des Gesetzes von 4. Oktober 1937, und dort ist nur eine angemessene Entschädigung des Enteigneten vorgesehen (zu diesen Unterschied vgl RGZ 112, 189; 116, 268 [274]). - RG, 14.02.1928 - VII 421/27
Verzinsung der Enteignungsentschädigung.
Auszug aus BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51
Diese Rechtsprechung ging dahin, dass zwar für die Feststellung des Wertes des enteigneten Grundstücks der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs oder der Besitzeinweisung massgebend ist, dass aber die Entschädigung so festgesetzt werden muss, dass den Enteigneten dieser Wert in der in Festsetzungszeitpunkt geltenden Währung zukommt (RGZ 107, 228; 109, 259; 119, 27; 120, 174 u.a.;… vgl. Mügel, Aufweisungsgesetz, 5. Aufl S 299).
- BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55
Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages
Haben der Unternehmer und der Enteignete durch Feststellungsvertrag die Entschädigung für ein vor der Währungsreform enteignetes Grundstück vereinbart und sind sie dabei entsprechend der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 6, 91) beide irrtümlich von einem Umstellungssatz 10:1 ausgegangen, so steht ein im Vertrag enthaltenes Anerkenntnis voller Befriedigung der Ansprüche aus der Enteignung einer Nachforderung des Enteigneten wegen Umstellung 1:1 nicht entgegen.Die Beklagte könne sich nicht auf den Vertrag vom 17. April 1953 berufen, da die Klägerin die Abrechnung der Beklagten damals nur deshalb als richtig anerkannt habe, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf Grund der Entscheidung des V. Senats vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) irrtümlich angenommen habe, daß das Gesetz ihren Entschädigungsanspruch im Verhältnis 10:1 umgestellt habe.
- BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56
Kriegsfolgeschäden
Erst durch eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 16. November 1953 wurde geklärt, daß solche Ansprüche als Geldwertansprüche nicht der Umstellung unterlägen, da nach Ansicht des Gerichts eine Befriedigung nur im Verhältnis 10 RM : 1 DM den Grundsatz der ausgleichenden Gerechtigkeit in unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 11, 156 [166]; vgl. auch BGHZ 7, 96 [103]; a. A. BGHZ 6, 91 [96 f.]). - BGH, 13.12.1962 - III ZR 127/61
Rechtsmittel
Ob die Klägerin diese Rechtsansicht nach den Entscheidungen in BGHZ 5, 214 und 6, 91 gewonnen und ob sie von der Gesetzmäßigkeit einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 überzeugt gewesen sei, oder ob sie lediglich davon ausgegangen sei, daß ein Festhalten an ihrem früheren Standpunkt keinen Zweck mehr habe, sei belanglos.Das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91), das für eine Enteignungsentschädigung ebenfalls ein Umstellungsverhältnis von 10: 1 vorsah, war ihnen noch nicht bekannt.
Dabei übersieht die Revision: Zu dieser Zeit hätte die genaueste Erkundigung und Prüfung der Rechtslage nur zu dem Ergebnis führen können, daß das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1952 (BGHZ 5, 214) sich zwar auf eine Kaufpreisforderung bezog, daß aber der V. Zivilsenat in einem weiteren Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91) in dem gleichen Sinne über die Umstellung einer Entschädigungsforderung wegen Enteignung entschieden hatte, wobei er sich auf eine nicht veröffentlichte Entscheidung vom 8. Februar 1952 - V ZR 120/50 - bezog (BGHZ 6, 91, 96) [BGH 09.05.1952 - V ZR 68/51].
Nachdem aber der Bundesgerichtshof gesprochen hatte, und zwar - wie die Klägerin dies nach BGHZ 5, 214 möglicherweise irrig, nach BGHZ 6, 91 sinngemäß aber richtig verstanden hatte - für ein Umstellungsverhältnis 10: 1, lag die von den Parteien bislang vermißte höchstrichterliche Rechtsprechung vor; der Rechtsprechungsvorbehalt ging damit - aus der damaligen Sicht der Klägerin - ins Leere.
- BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53
Umstellung der Enteignungsentschädigung
- Daß der vorlegende Senat mit seiner Frage auf diese Besonderheit des Sachverhalts abgezielt hat, geht auch daraus hervor, daß er die grundsätzliche Bedeutung der zu treffenden Entscheidung u.a. damit begründet, er selbst habe in BGHZ 7, 96 zu der umstellungsrechtlichen Behandlung von Entschädigungen für Enteignung und verwandte öffentlich-rechtliche Eingriffe einen anderen Standpunkt eingenommen als der V. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 6, 91; seien auch die beiden Entscheidungen in Anwendung verschiedener Rechtssätze getroffen und daher formal vereinbar, so werde doch in beiden Entscheidungen der Fall behandelte daß eine öffentlich-rechtliche Entschädigung für einen vor der Währungsreform erfolgten Eingriff vor dem Währungsstichtag noch nicht festgesetzt worden sei.In Bezug auf diese allgemeine Frage hat der III. Zivilsenat in seinem Urteil BGHZ 7, 96 entschieden, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, während der V. Zivilsenat in seinem Urteile BGHZ 6, 91 entschieden hat, der Entschädigungsanspruch auf Geld für eine vor der Währungsreform durchgeführte Grundstücksenteignung unterliege der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz im Verhältnis 10: 1.
Aus diesen Erwägungen ist der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 9. Mai 1952 (BGHZ 6, 91 [96 ff]) dazu gelangt, § 16 des UmstG anzuwenden und die Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen.
- BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57
Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der …
Die von Maury genannte Entscheidung in NJW 1952, 871, 872 = BGHZ 6, 91 ist durch die Rechtsprechung desselben Senats überholt (vgl. BGHZ 12, 357). - BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
Enteignung zwecks Wohnungsbau
Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht gemäß BGHZ 6, 91 [99] zu berücksichtigen haben, daß die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken durch den Preisstop beeinflußt ist.Der erkennende Senat hat in BGHZ 6, 91 ausgesprochen, der Entschädigungsanspruch des Enteigneten sei dann eine Reichsmarkforderung und unterliege als solche der Umstellung im Verhältnis 10: 1 nach § 16 UmstG, wenn die Enteignung selbst vor dem Währungsstichtag durchgeführt worden ist.
- BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51
Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz
Der V. Zivilsenat hat in zwei Urteilen vom 8. Februar 1952 (V ZR 120/50) und vom 9. Mai 1952 (V ZR 68/51, BGHZ 6, 91) ausgesprochen, daß Ansprüche auf Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken als Geldsummenansprüche nach § 16 UmstG im Verhältnis 10: 1 in Deutsche Mark umzustellen seien. - BGH, 04.06.1954 - V ZR 10/54
Preisstop bei Enteignungsentschädigung
Für die Beachtung der Höchstpreise des Grundstücksverkehrs auch im Enteignungsverfahren hat sich der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. BGHZ 6, 91 [99] und 12, 357 [376]). - BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54
Rechtsmittel
- BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53
Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG
Die Rechtsprechung neigte ursprünglich mehr dazu, den Enteignungsentschädigungsanspruch umstellungsrechtlich nicht wie einen Schadensersatzanspruch als Wertschuld anzusehen, sondern als eine der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliegende Geldsummenschuld (so z.B. OGHZ 1, 228; OLG München in MDR 1952, 360; LG Kiel in SchlH Anz 1953, 25 und der V. Zivilsenat in BGHZ 6, 91 - allerdings mit gewissen Einschränkungen). - BGH, 04.10.1962 - III ZR 10/61
Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
- BGH, 28.01.1959 - V ZR 153/57
Rechtsmittel
- BGH, 12.07.1955 - V ZR 51/54
Revisibilität von Landesrecht
- BGH, 27.04.1964 - III ZR 9/63
Rechtsmittel
- BGH, 24.11.1954 - II ZR 283/53
Arbeitgeber. Pensionskassenrenten
- BGH, 06.05.1954 - III ZR 42/53
Rechtsmittel
- BGH, 09.12.1957 - III ZR 164/56
Rechtsmittel
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