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Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,113
BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52 (https://dejure.org/1954,113)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1954 - V ZR 68/52 (https://dejure.org/1954,113)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1954 - V ZR 68/52 (https://dejure.org/1954,113)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ünberprüfung von Gesetzen durch das Bundesverfassungsgericht - Rechtsweg wegen der Höhe der Enteignungsentschädigung - Begriff der "angemessenen Entschädigung" - Zeitpunkt der Wertermittlung - Enteignung von Grundeigentum - Festsetzung der Entschädigung in DM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 357
  • NJW 1954, 676
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (27)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Das Berufungsgericht setzt sich auch nicht etwa mit den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) in Widerspruch.

    Da der Entschädigungsanspruch des Klägers jedoch, wie unter IV noch darzulegen ist, bereits im Jahre 1941 entstanden und nach dem damaligen Wert des Grundstücks zu bemessen ist, kann diese Vorschrift des Grundgesetzes hier nicht mit herangezogen werde weil dieses - wie schon ausgeführt - zeitlich nicht zurückwirkt (BGHZ 6, 270 [247]).

    Da der Anspruch des Klägers auf angemessene Entschädigung auf § 3 BehebungsVO beruht, braucht hier nicht auf die auch vom Großen Senat für Zivilsachen berührte Frage eingegangen zu werden, ob und in welchem Umfange Art. 153 WeimVerf zur Zeit des im Jahre 1941 durchgeführten Enteignungsverfahrens durch die VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I 83) wirksam außer Kraft gesetzt war (BGHZ 6, 270 [274]).

    Beide Arten von Ansprüchen zeigten vielmehr gemeinsame Grundzüge, möge auch die Verschiedenheit der zu regelnden Lebensgebiete in mehrfacher Hinsicht zu einer verschiedenen rechtlichen Behandlung geführt haben und möge man auch mit dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [295]) und mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zur klassischen Enteignung anerkennen, daß die Enteignungsentschädigung nicht einfach eine Schadensersatzleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei, die unter allen Umständen sämtliche Vermögenseinbußen des Betroffenen in Gegenwart und Zukunft umfasse.

  • BGH, 26.10.1951 - V ZR 69/50

    Rückübereignung von Siedlungsland

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Das Berufungsgericht war also auch dann nicht gehindert, selbständig zu entscheiden, wenn man nach Art. 74 Nr. 18 i.V. mit Nr. 14, 125 Nr. 1 GrundG die Behebungsverordnung als Bundesrecht beurteilt (wegen der Fortgeltung dieser Verordnung überhaupt vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1951 - V ZR 69/50 in BGHZ 3, 292 [296] und § 58 Abs. 1 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 - BGBl 1, 720 -, durch den nur einzelne Vorschriften der Behebungsverordnung, darunter §§ 3, 4, aufgehoben worden sind).

    Für die Behebungsverordnung, deren Fortgeltung - jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt - schon oben unter I unter Hinweis auf die Stellungnahme des Senats in BGHZ 3, 292 [296] festgestellt worden ist (vgl. auch § 11 des IV. Teils Kap II Dritte VO des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 [RGBl I 537, 551] kurz: 3., Notverordnung und jetzt § 58 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953, BGBl 1, 720), trifft dies nicht zu.

    Die Wirksamkeit der Enteignung nach der Behebungsverordnung besteht also im Regelfall (vom Sonderfall des § 5 abgesehen) in dem zufolge Staatshoheitsaktes gemäß dem Gesetz erfolgten originären Erwerb des Grundstückseigentums durch das Siedlungsunternehmen, für den kraft Sonderbestimmung des § 4 Abs. 3 S 1 ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung an den Eigentümer maßgebend ist (BGHZ 3, 292 [296]).

    Die in § 2 der Preußischen zweiten Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 2. Mai 1925 (GS S 55) vorgesehene Wiedereinweisung des Eigentümers durch Verwaltungsakt in den Besitz des Grundstückes, das nicht innerhalb der in § 1 gesetzten Frist bedingungsgemäß verwendet worden ist, betrifft nur die vorläufige Besitzeinweisung des Unternehmers gemäß § 5 der Preußischen (ersten) Verordnung zur Ausführung der Behebungsverordnung vom 14. Februar 1921 (GS S 315) vor vollzogener Enteignung, Auch der in § 12 des IV. Teils Kap II der 3. Notverordnung dem Enteigneten für den Fall eingeräumte Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks, das nicht innerhalb der dort vorgesehenen Fristen für die Zwecke dieser Verordnung verwendet worden ist, wird nicht etwa durch einen die Enteignung aufhebenden Verwaltungsakt verwirklicht, sondern ist als bürgerlich-rechtlicher Anspruch zu verfolgen (BGHZ 3, 292 [298]; die einen abweichenden Standpunkt vertretende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in NJW 1952, 1430 sieht seine Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg, also ebenfalls nicht durch Verwaltungsakt vor).

  • BGH, 09.05.1952 - V ZR 68/51

    Enteignungsentschädigung. Umstellung

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Bei der erneuten Beurteilung wird das Berufungsgericht gemäß BGHZ 6, 91 [99] zu berücksichtigen haben, daß die Höhe der Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken durch den Preisstop beeinflußt ist.

    Der erkennende Senat hat in BGHZ 6, 91 ausgesprochen, der Entschädigungsanspruch des Enteigneten sei dann eine Reichsmarkforderung und unterliege als solche der Umstellung im Verhältnis 10: 1 nach § 16 UmstG, wenn die Enteignung selbst vor dem Währungsstichtag durchgeführt worden ist.

  • BGH, 14.07.1952 - III ZR 95/51

    Polizeiliche Beschlagnahme. Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Andererseits hat der III. Zivilsenat in BGHZ 7, 96 entschieden, der Anspruch auf Entschädigung in Geld für eine enteignende Beschlagnahme von Waren auf Grund des § 21 PVG, die vor der Währungsreform durchgeführt worden sei, unterliege nicht der Umstellung durch das Umstellungsgesetz, sondern sei nach dem vollen jetzigen Wert der Waren von vornherein in Deutscher Mark festzusetzen.
  • BGH, 26.02.1951 - IV ZR 175/50

    Widerruf eines Verwaltungsaktes

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Der IV. Zivilsenat hat den Widerruf im Falle der Gesetzwidrigkeit auch dann zugelassen, wenn der Verwaltungsakt Rechte dritter Personen begründet hat (BGHZ 1, 223.).
  • BGH, 29.01.1953 - III ZR 135/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Im Urteil vom 29. Januar 1953 - III ZR 135/52 - hat der III. Zivilsenat einen fehlerfreien, einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt ebenfalls als grundsätzlich nicht widerrufbar bezeichnet, den Widerruf aber dann zugelassen, wenn das Verfolgen der erlangten Rechte gegen Treu und Glauben verstoßen würde (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu VerwRecht - Allg [VerwAkt-Widerruf]= NJW 1953, 787 = MDR 1953, 225).
  • BGH, 31.10.1952 - V ZR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 31. Oktober 1952 - V ZR 153/51 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 2 zu WeimVerf Art. 153 = NJW 1953, 582 auszugsweise) bereits ausgesprochen, daß Verwaltungsakte, die einen Dritten (hier die Beklagte) begünstigen, grundsätzlich nicht widerruflich sind, wenn nicht besondere Ausnahmegründe das Gegenteil rechtfertigen.
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 120/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Ein weiteres Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1952 - V ZR 120/50 - (abgedruckt bei Neufang, Grundstücksenteignungsrecht, Anlage 14 S 201) betrifft dagegen den hier nicht in Betracht kommenden Fall, daß eine bereits vor dem Währungsstichtag endgültig festgesetzte Enteignungsentschädigung vom 21. Juni 1948 weder bezahlt noch rechtswirksam hinterlegt worden war.
  • BGH, 05.05.1952 - IV ZA 36/51

    Revisionssachen beim Reichsgericht

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Diese Erledigungserklärung hatte nur feststellende Bedeutung und ließ es insoweit bei der trotz einer nach bisherigen Bestimmungen wirksamen Anfechtung als rechtskräftig geltenden Entscheidung des Oberlandesgerichts bewenden (BGHZ 6, 64 [68]).
  • BGH, 16.11.1953 - GSZ 5/53

    Umstellung der Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52
    Im Beschluß vom 16. November 1953 - GSZ 5/53 - (BGHZ 11, 156) hat der Große Senat für Zivilsachen ausgesprochen, der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 26 Abs. 3 RLG sei einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 nicht zugänglich.
  • BGH, 29.11.1951 - IV ZR 35/50

    Leistungsanforderung. Nachprüfung von Verwaltungsakten

  • BGH, 27.01.1953 - V BLw 101/52

    Rechtsmittel

  • RG, 14.10.1910 - VII 562/09

    Wie unterscheiden sich bei der vom Enteigneten aus § 30 des preuß. …

  • RG, 06.01.1931 - VII 172/30

    Wieweit sind bei der Bemessung einer Enteignungsentschädigung künftig zu …

  • RG, 27.05.1921 - VII 378/20

    Vereinfachtes Enteignungsverfahren.

  • RG, 28.11.1930 - VII 627/29

    Kann jede Reichsmarkschuld, auch eine Wertschuld, dadurch getilgt werden, daß der …

  • RG, 06.01.1928 - VII 355/27

    Enteignung; Rechtskraft

  • RG, 04.05.1937 - VII 326/36

    Darf im Streit über die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Gericht …

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

  • BGH, 05.11.1953 - III ZR 379/51

    Rechtsweg für Requisitionsentschädigung

  • RG, 28.04.1921 - VI 368/20

    Maßnahmen gegen Wohnungsmangel

  • BVerfG, 04.03.1953 - 1 BvL 5/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • RG, 08.12.1925 - III 642/24

    Enteignungsentschädigung

  • RG, 04.10.1920 - I 236/20

    Kann eine Gemeindebehörde ermächtigt werden, das Anbieten oder Suchen von …

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten (vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 [362], BGHSt 1, 84 f. [89]).
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 148/57

    Rücktritt von Enteignungsunternehmen

    Dabei dürfen die Vorwirkungen der Enteignung nicht berücksichtigt werden, so daß es unerheblich ist, daß im Augenblick der Besitzeinweisung der gemeine Wert der vom Enteignungsverfahren erfaßten Grundstücke etwa schon gemindert war (vgl. die Zusammenstellung in WM 1958, 1356 - insbesondere BGHZ 6, 270/292; 11, 156; 12, 357; 25, 225; 28, 160; LM.
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der …

    Die von Maury genannte Entscheidung in NJW 1952, 871, 872 = BGHZ 6, 91 ist durch die Rechtsprechung desselben Senats überholt (vgl. BGHZ 12, 357).
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